RS Vwgh 2001/11/28 96/13/0077

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §93 Abs1 Z1 idF 1987/312;
EStG 1972 §93 Abs2;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Ein die verdeckte Gewinnausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt vor, wenn dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist allerdings eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen. Diese muss bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen (Hinweis E 30.5.2001, 99/13/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130077.X02

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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