Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/14/0041 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0123 E 26. September 1985 RS 1 Stammrechtssatz Ein rückzahlbares Guthaben des Abgabepflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller G... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 15. März 1991 wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung von Kreditgebühren von S 97,90 aus Anlaß eines mit einer Bank abgeschlossenen Kreditvertrages zurück. In der Begründung: wies das Finanzamt darauf hin, daß der Kreditgeber die gegenständliche Gebühr im Sinne des § 3 Abs. 4 GebG mittels Gebührenaufschreibungen angezeigt und entrichtet habe. In der Berufung gegen diesen Bescheid vertrat die Be... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §239 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/04/18 89/16/0203 2 Stammrechtssatz Ohne ein rückzahlbares Guthaben auf dem Konto des Abgabepflichtigen kann einem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 Abs 1 BAO kein Erfolg beschieden sein, denn ein Guthaben iSd § 239 Abs 1 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto eines Steuerpfli... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §201;BAO §239 Abs1;BAO §6;GebG 1957 §28 Abs1 Z1 lita;GebG 1957 §28 Abs6;
Rechtssatz: Die Abgabenschuld erlischt durch Entrichtung durch einen der Gesamtschuldner, wodurch das Gesamtschuldverhältnis sein Ende findet (Hinweis E 8.6.1967, 45/67). Ist das Gesamtschuldverhältnis erloschen, so kommt die Erla... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §239 Abs1;BAO §6 Abs1;GebG 1957 §28 Abs1 Z1 lita;GebG 1957 §28 Abs6;
Rechtssatz: Von Anträgen auf Rückzahlung eines Guthabens gem § 239 BAO sind die in materiell-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erstattungsanträge zu unterscheiden. Über solche Anträge ist nach Maßgabe des Vorliegens der gesetzlich... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt (in der Folge: FA) setzte mit Bescheid vom 17. April 1986 gegenüber dem Beschwerdeführer - einem Landwirt - für den von ihm auf Grund des Kaufvertrages vom 22. Juni 1984 gegenüber dem Verkäufer erworbenen Anspruch auf Übereignung eines bestimmten Grundstückes - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 4,050.000,-- - Grunderwerbsteuer mit dem ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §239 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 432;
Rechtssatz: Der Rückzahlungsanspruch des Abgabepflichtigen ist die Umkehrung des Abgabenanspruches. Über Anträge hierüber ist aber ausschließlich im Einhebungsverfahren (6. Abschnitt der BAO) gem § 239 Abs 1 BAO gesondert mit Bescheid zu entscheiden (Hinweis E 18.4.1985, 84/16/0204, Vw... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §239 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 432;
Rechtssatz: Ohne ein rückzahlbares Guthaben auf dem Konto des Abgabepflichtigen kann einem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 Abs 1 BAO kein Erfolg beschieden sein, denn ein Guthaben iSd § 239 Abs 1 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto eines Steuerpflichtigen dar.... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §239 Abs1;LAO Wr 1962 §185 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/17/0203 Besprechung in:ÖStZB 1990, 402;
Rechtssatz: Über Anträge auf Rückzahlung eines Guthabens ist ausschließlich im Einhebungsverfahren gemäß § 239 Abs 1 BAO (§ 185 Abs 1 LAO Wr) gesondert mi... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §239 Abs1;BAO §241 Abs2;
Rechtssatz: Nach § 241 Abs 2 BAO ist - anders als z.B. bei einem Antrag gem § 239 Abs 1 BAO - auch derjenige, der eine Abgabe zu Unrecht entrichtete, ohne Abgabenschuldner oder für die Abgabenschuld Haftender zu sein, zur Antragstellung berechtigt. (Hinweis auf E 30.11.1964, 1147/64, VwSlg 3189 F/1964). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs3;BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1;
Rechtssatz: Die Erörterung der Rechtsfrage, ob die Behörde zu Unrecht über ein Abgabenguthaben verfügt hat, findet im Verfahren gem § 239 Abs 1 BAO nicht statt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986150058.X01 Im RIS seit 19.... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §239 Abs1;UStG 1972 §12;UStG 1972 §21 Abs6;
Rechtssatz: Aus dem Entsprechen eines Parteienantrages auf Auszahlung eines (sich hier aus den vom Steuerpflichtigen erklärten Vorsteuerabzügen ergebenden) Guthabens kann keineswegs auf den Verzicht der Behörde auf die Abgabe einer vom Gesetz (hier gem § 21 Abs 8 UStG 1972) geforderte... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §239 Abs1;BAO §78 Abs3;
Rechtssatz: Unter § 78 Abs 3 BAO fallen unter anderem jene Personen, die, ohne gleichzeitig Abgabepflichtige zu sein, einen Antrag auf Rückzahlung stellen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986160102.X03 Im RIS seit 13.11.1986 Z... mehr lesen...
Index: 23/04 Exekutionsordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §239 Abs1;BAO §78 Abs3;EO §294;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Parteistellung desjenigen, der eine Exekution durch Pfändung und Überweisung eines Anspruches auf Rückzahlung eines Guthabens gem § 239 Abs 1 BAO erwirkt hat. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986160102.X05 ... mehr lesen...