TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/22 92/16/0016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §239 Abs1;
FinStrG §17;
FinStrG §172 Abs1;
FinStrG §89 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 27. November 1991, Zl. 150-GA6-DWi/91, betreffend Rückzahlung eines Guthabens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 5. September 1991 nach im Instanzenzug erfolgter Aufhebung eines Erkenntnisses des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz (in der Folge: Zollamt) die Rückzahlung des gesamten auf einem bestimmten (Straf-)Konto bestehenden Guthabens gemäß § 239 Abs. 1 BAO.

Das Zollamt hat mit Bescheid diesem Antrag hinsichtlich eines Betrages von S 16.500,-- (S 15.000,-- Geldstrafe und S 1.500,-- Kosten) stattgegeben und das Mehrbegehren in der Höhe von S 128.863,-- abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte das Zollamt aus, daß das Verfahren nach Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses - anstelle des Verfalles des Werterlages war zu Unrecht ein Wertersatz verhängt worden - sich wieder im Untersuchungsstadium befinde und daher die Geldstrafe samt Kosten rückzuerstatten seien. Anders verhalte es sich mit dem nach § 89 Abs. 3 FinStrG in der damals geltenden Fassung vom Beschwerdeführer bar erlegten Geldbetrag (Werterlag). Dieser Betrag sei an die Stelle der beschlagnahmten Waren getreten und teile daher rechtlich das Schicksal dieser Waren. Da jedoch die Voraussetzungen einer Freigabe nicht vorlägen, komme eine Aufhebung der vorläufigen Maßnahme (Werterlag) im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht in Betracht.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer auch den Betrag von S 128.863,-- rückzuerstatten, weil das Zollamt eine offensichtlich zu Unrecht verhängte Wertersatzstrafe rechtswidrig zurückbehalte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Beschwerdeentscheidung) wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe, um die Freigabe des beschlagnahmten Lkw zu erwirken, einen Betrag von S 149.863,-- gemäß § 89 Abs. 3 FinStrG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 571/1985), der an die Stelle des verfallsbedrohten Lkw getreten war, in bar erlegt (Werterlag). Die Rückzahlung des zunächst im Erkenntnis zu Unrecht als Wertersatzstrafe verhängten Teiles des Werterlages könne jedoch nicht erfolgen, weil nach Aufhebung des Erkenntnisses des Zollamtes das Verfahren in die Lage vor Ergehen des erstinstanzlichen Erkenntnisses zurückversetzt sei. Eine Rückzahlung könne nur erfolgen, wenn der Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG nicht mehr möglich wäre.

Was die Höhe des Werterlages betreffe, genüge es, daß der Wert im Hinblick auf die nur vorläufige Maßnahme annähernd bestimmt worden sei. Die Höhe des vom Zollamt im weiteren Verfahren tatsächlich auszusprechenden Werterlages könne im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht beurteilt werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Durch die angefochtene Beschwerdeentscheidung erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, nämlich 1. in seinem gesetzlichen Recht, daß seinem Antrag auf vollständige Rückzahlung des Abgabenguthabens beim Zollamt Salzburg auf Grund des Vorerlages des Beschwerdeführers vom 30. November 1985 vollinhaltlich Folge gegeben werde, 2. in seinem gesetzlichen Recht, daß über seinen Antrag vom 5. September 1991 an das Zollamt ein ordnungsgemäßes, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Verfahren durchgeführt werde und 3. in eventu in seinem gesetzlichen Recht, daß über die Unrechtmäßigkeit einer gegen ihn zu verhängenden Wertersatz- oder Verfallstrafe nach den einschlägigen und gesetzlichen Bestimmungen endlich ohne Verzug entschieden und das bestehende Guthaben sodann unverzüglich ausgefolgt werde, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. September 1991 auf Rückerstattung des - verbliebenen - Betrages, der auf den mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Zollamtes verhängten Wertersatz entfällt. Das vom Beschwerdeführer unter 3. in eventu angeführte Begehren geht daher von vorneherein ins Leere.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht die Rückzahlung von ABGABENguthaben, sondern die Rückzahlung eines Werterlages.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

In der Aufzählung des § 172 Abs. 1 FinStrG ist der Werterlag (§ 89 Abs. 3 a.F., § 89 Abs. 7 n.F. FinStrG) nicht angeführt, so daß diese Bestimmung auf den Werterlag nicht anwendbar ist. Vielmehr tritt der erlegte Geldbetrag an die Stelle des verfallsbedrohten Gegenstandes und unterliegt nach Maßgabe des § 17 FinStrG dem Verfall. Demgemäß ist ein Werterlag nicht als Guthaben im Sinne des § 172 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 239 BAO, sondern ist wie eine verfallsbedrohte Ware zu behandeln. Im Falle des Wegfalls der Verfallsbedrohung ist der Werterlag - wie eine zunächst verfallsbedrohte Ware - grundsätzlich zurückzustellen.

Der Beschwerdeführer befindet sich somit im Irrtum, wenn er vorbringt, daß ihm das nach Aufhebung des Erkenntnisses des Zollamtes entstandene "Guthaben" nicht vollständig rückerstattet worden sei.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde ohne nähere Bestimmung des Wertes willkürlich einen Betrag als Werterlag zurückgehalten habe und bezüglich des annähernd zu bestimmenden Wertes dem Bescheid der belangten Behörde überhaupt keine Angaben zu entnehmen seien, verkennt er, daß der Werterlag nicht mit dem angefochtenen Bescheid, sondern vom einschreitenden Grenzzollamt unter Bedachtnahme auf den Gesamtzollwert (Grenzwert) annähernd festgesetzt worden ist. Eine willkürliche Festsetzung der Höhe des Werterlages durch das Grenzzollamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, konnte im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückzahlung des Geldbetrages noch keine abschließende Aussage über die Höhe des endgültig einzubehaltenden Werterlages getroffen werden. Da aber, wie schon dargelegt, der Werterlag mit einem Rückzahlungsantrag nach § 239 Abs. 1 BAO nicht zurückgefordert werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen über die allfällige Höhe des rückzuzahlenden Werterlages.

In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer weiters vor, daß der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedürfe.

Der Beschwerdeführer behauptet somit nicht, die belangte Behörde habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder es liege tatsächlich ein anderer Sachverhalt vor - der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wird vielmehr nicht bestritten -, sondern führt in seiner Beschwerde aus, daß der angefochtene Bescheid eine Reihe von (in der Beschwerde näher bezeichneten) Feststellungen nicht enthalte.

An den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ist der Verwaltungsgerichtshof insofern nicht gebunden, als er in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können; in diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat aber schon in der Beschwerde darzutun, inwiefern die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 52/53).

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt demnach nicht auf jeden Fall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern nur dann, wenn im gegebenen Fall der Verfahrensmangel möglicherweise von Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides gewesen sein konnte (Dolp, aaO., Seite 55).

Da die Beschwerde solche Umstände nicht aufzeigt und der Verwaltungsgerichtshof überdies nicht finden kann, daß dem von der Beschwerde behaupteten Begründungsmangel Wesentlichkeit in dem Sinn zukommt, daß er den Beschwerdeführer an einer zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof gehindert hat, erweist sich die Verfahrensrüge als unberechtigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160016.X00

Im RIS seit

22.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten