TE Vwgh Erkenntnis 1980/11/17 0219/80

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Veröffentlicht am 17.11.1980
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg;
L37165 Kanalabgabe Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
BAO §239 Abs1 impl;
B-VG Art132;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §11 Abs4;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §8 Abs3;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §8 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der Christine K in T, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, Sterneckstraße 55/I, gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde Kaprun wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Nichterledigung eines Antrages auf Zurückzahlung von Interessentenbeiträgen für die Herstellung einer Gemeinde-Abwasseranlage, gemäß § 42 Abs. 5 zweiter Satz VwGG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 316/1976, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der Christine K in T, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, Sterneckstraße 55/I, gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde Kaprun wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Nichterledigung eines Antrages auf Zurückzahlung von Interessentenbeiträgen für die Herstellung einer Gemeinde-Abwasseranlage, gemäß Paragraph 42, Absatz 5, zweiter Satz VwGG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. März 1978, die Gemeindevertretung der Gemeinde Kaprun wolle in Anwendung des § 73 Abs. 2 AVG 1950 über ihren Antrag vom 2. Juni 1977 auf Rückzahlung von Interessentenbeiträgen entscheiden, wird zurückgewiesen.Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. März 1978, die Gemeindevertretung der Gemeinde Kaprun wolle in Anwendung des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 über ihren Antrag vom 2. Juni 1977 auf Rückzahlung von Interessentenbeiträgen entscheiden, wird zurückgewiesen.

Die Gemeinde Kaprun hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der auf dem Grundstück Grundparzelle Nr. n1, KG. K., errichteten Appartementhäuser K.Nr. nnn A und B; sie hat eines der Appartements im Wohnungseigentum.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 1971 hat der Bürgermeister der Gemeinde Kaprun der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, die die Wohnhausanlage errichtet hat, auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die Leistung von Interessentenbeiträgen für die Herstellung gemeindeeigener Abwasseranlagen im Geltungsbereich der Salzburger Landbauordnung, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 161/1962, in der Fassung LGBl. Nr. 44/1965 und 68/1969 (im folgenden mit dem seit der Novelle LGBl. Nr. 76/1976 vorgesehenen Kurztitel als "Salzburger Interessentenbeiträgegesetz" - Sbg IBG - bezeichnet) sowie auf Grund "entsprechender gegenseitiger Vereinbarungen" für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Grundparzelle Nr. n1, KG. K., einen einmaligen Baukostenzuschuss für die Erweiterung der Kanalisation vorgeschrieben. Die Höhe dieses einmaligen Baukostenzuschusses werde mit S 5.000,-- pro errichtetem Appartement, das ist in Summe für 89 Appartements S 445.000,-- festgesetzt. Durch das Bauvorhaben sei die Erweiterung der bestehenden Kanalanlage unbedingt notwendig geworden; die Vorschreibung stütze sich auf das bezogene Gesetz sowie auf die entsprechenden gegenseitigen Vereinbarungen.Mit Bescheid vom 29. Dezember 1971 hat der Bürgermeister der Gemeinde Kaprun der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, die die Wohnhausanlage errichtet hat, auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die Leistung von Interessentenbeiträgen für die Herstellung gemeindeeigener Abwasseranlagen im Geltungsbereich der Salzburger Landbauordnung, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 161 aus 1962,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1965, und 68 aus 1969, (im folgenden mit dem seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1976, vorgesehenen Kurztitel als "Salzburger Interessentenbeiträgegesetz" - Sbg IBG - bezeichnet) sowie auf Grund "entsprechender gegenseitiger Vereinbarungen" für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Grundparzelle Nr. n1, KG. K., einen einmaligen Baukostenzuschuss für die Erweiterung der Kanalisation vorgeschrieben. Die Höhe dieses einmaligen Baukostenzuschusses werde mit S 5.000,-- pro errichtetem Appartement, das ist in Summe für 89 Appartements S 445.000,-- festgesetzt. Durch das Bauvorhaben sei die Erweiterung der bestehenden Kanalanlage unbedingt notwendig geworden; die Vorschreibung stütze sich auf das bezogene Gesetz sowie auf die entsprechenden gegenseitigen Vereinbarungen.

1.2. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 1977 stellten die Miteigentümer der genannten Appartementhäuser an den Bürgermeister der Gemeinde Kaprun den Antrag, die Gemeinde möge den mit Bescheid vom 29. Dezember 1971 vorgeschriebenen Baukostenzuschuss gemäß § 11 Sbg IBG in der Höhe von je S 5.000,-- pro Eigentumswohnung, verzinst mit 4 % p.a. seit 31. Dezember 1971, zurückzahlen, da eine Beitragspflicht im Sinne des § 1 Sbg IBG nicht entstanden sei. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters ergebe sich aus § 11 Abs. 4 Sbg IBG. Eine Beitragspflicht der Antragsteller sei objektiv nicht entstanden. Die Aktivlegitimation der Antragsteller ergebe sich aus der amtsnotorischen Rechtsnachfolge im Eigentum an den Eigentumswohnungen nach der Bauträgergesellschaft. 1.2. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 1977 stellten die Miteigentümer der genannten Appartementhäuser an den Bürgermeister der Gemeinde Kaprun den Antrag, die Gemeinde möge den mit Bescheid vom 29. Dezember 1971 vorgeschriebenen Baukostenzuschuss gemäß Paragraph 11, Sbg IBG in der Höhe von je S 5.000,-- pro Eigentumswohnung, verzinst mit 4 % p.a. seit 31. Dezember 1971, zurückzahlen, da eine Beitragspflicht im Sinne des Paragraph eins, Sbg IBG nicht entstanden sei. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters ergebe sich aus Paragraph 11, Absatz 4, Sbg IBG. Eine Beitragspflicht der Antragsteller sei objektiv nicht entstanden. Die Aktivlegitimation der Antragsteller ergebe sich aus der amtsnotorischen Rechtsnachfolge im Eigentum an den Eigentumswohnungen nach der Bauträgergesellschaft.

Über diesen Antrag wurde bescheidförmig nicht abgesprochen. Im Schreiben vom 4. August 1977 brachten die rechtsfreundlichen Vertreter der Gemeinde Kaprun ebenso wie der Bürgermeister in den Schreiben vom 23. September und 6. Oktober 1977 zum Ausdruck, dass kein Anlass bestehe, über die gestellten Anträge zu entscheiden. Die Erlassung eines Bescheides wurde abgelehnt.

1.3. Zum einen haben nun die antragstellenden Wohnungseigentümer diese Schreiben des Bürgermeisters als Bescheide gewertet und dagegen eine mit 10. Oktober 1977 datierte Berufung erhoben. Eine Entscheidung hierüber ist nicht ergangen.

Zum anderen haben die Antragsteller die genannten Schreiben als nicht bescheidmäßige Erledigungen gedeutet und daher mit Schriftsatz vom 15. März 1978 bei der Gemeindevertretung einen Devolutionsantrag eingebracht, welcher ebenfalls unerledigt geblieben ist. Der Bürgermeister der Gemeinde Kaprun teilte mit Schreiben vom 26. Mai 1978 lediglich mit, dass er sich nicht in der Lage sehe, diese Eingabe der Gemeindevertretung vorzulegen.

1.4. In der vorliegenden, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die nach Stellung des Antrages vom 2. Juni 1977 zwischenzeitig ergangenen Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Kaprun nicht als Bescheide gewertet werden könnten. Es fehle ihnen die dafür notwendige Form und der Normsetzungswille. Die Säumnisbeschwerde wende sich daher primär gegen die Nichterledigung des mit Schriftsatz vom 2. Juni 1977 gestellten Antrages, vorsichtshalber in eventu auch gegen die Nichterledigung der Berufung vom 10. Oktober 1977.

In der Sache selbst, deren Erledigung bisher offen geblieben sei, handle es sich um die Rückzahlung von Beiträgen zum Ausbau eines Kanals, für die die im § 1 Sbg IBG genannten Voraussetzungen bei ihrer Entrichtung nicht vorgelegen seien. Beide Vorschreibungen für Kanalherstellungskosten (nämlich jene aus Anlass der Baubewilligung zu S 57.360,-- und jene zu insgesamt S 445.000,--) seien nicht an die derzeitige Beschwerdeführerin, sondern an die als Wohnungseigentumsorganisatorin auftretende Gesellschaft erfolgt. Der Bescheid vom 29. Dezember 1971 berufe sich dabei auf gegenseitige Vereinbarungen, deren Inhalt aber der Beschwerdeführerin völlig unbekannt sei und die jedenfalls auch seitens der Gemeinde offenbar nicht als ausreichend zur Entgegennahme der zusätzlich S 445.000,-- angesehen worden seien, da sie andernfalls keinen Bescheid erlassen hätte. Die genannte Vorschreibung, die als alleinige Rechtsgrundlage der Einbehaltung der Beiträge anzusehen sei, sei offenbar ohne Zugrundelegung des im Sbg IBG geforderten Berechnungsschlüssels nach Bewertungspunkten erfolgt. Der Bescheid sei also insofern bereits mangelhaft, aber infolge Nichtanfechtung durch die damalige Bescheidadressatin unabänderbar.In der Sache selbst, deren Erledigung bisher offen geblieben sei, handle es sich um die Rückzahlung von Beiträgen zum Ausbau eines Kanals, für die die im Paragraph eins, Sbg IBG genannten Voraussetzungen bei ihrer Entrichtung nicht vorgelegen seien. Beide Vorschreibungen für Kanalherstellungskosten (nämlich jene aus Anlass der Baubewilligung zu S 57.360,-- und jene zu insgesamt S 445.000,--) seien nicht an die derzeitige Beschwerdeführerin, sondern an die als Wohnungseigentumsorganisatorin auftretende Gesellschaft erfolgt. Der Bescheid vom 29. Dezember 1971 berufe sich dabei auf gegenseitige Vereinbarungen, deren Inhalt aber der Beschwerdeführerin völlig unbekannt sei und die jedenfalls auch seitens der Gemeinde offenbar nicht als ausreichend zur Entgegennahme der zusätzlich S 445.000,-- angesehen worden seien, da sie andernfalls keinen Bescheid erlassen hätte. Die genannte Vorschreibung, die als alleinige Rechtsgrundlage der Einbehaltung der Beiträge anzusehen sei, sei offenbar ohne Zugrundelegung des im Sbg IBG geforderten Berechnungsschlüssels nach Bewertungspunkten erfolgt. Der Bescheid sei also insofern bereits mangelhaft, aber infolge Nichtanfechtung durch die damalige Bescheidadressatin unabänderbar.

Da es sich um Vorschreibungen für einen noch nicht vorhandenen Kanal gehandelt habe - dieser sei in der Folge nicht errichtet worden -, seien diese Vorschreibungen und die daraufhin geleisteten Zahlungen als Vorauszahlungen im Sinne des § 11 Sbg IBG anzusehen. Dabei dürfte dieser Beitrag gemäß § 1 Abs. 4 Sbg IBG, der ja, wenn es sich tatsächlich um einen Hauptsammler handle, von allen Gemeindebürgern einzuheben gewesen wäre, jedenfalls selbst dann die Hälfte der tatsächlich aufgelaufenen Kosten nicht überschreiten. Hier überschreite aber der von den Rechtsvorgängern der nunmehrigen Beschwerdeführerin insgesamt eingehobene Betrag allein bereits die Hälfte der Kosten, ohne dass eine Umlegung auf weitere Interessenten überhaupt ins Auge gefasst worden sei, was aber bei einem Hauptsammler einer Gemeinde zwangsläufig erfolgen müsse. Dies lasse sich nur daraus erklären, dass eben die Vorschreibung die Erweiterung der Kanalisation unmittelbar vor den beiden Objekten nnn A und B finanzieren sollte, welche Voraussetzung aber offenkundig nicht eingetreten sei. Damit hätten sich aber nach Leistung der Vorauszahlung, die tatsächlich erfolgte, die Verhältnisse derart geändert, dass eine Beitragspflicht jedenfalls nicht mehr oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe entstanden wäre. Unter Zugrundelegung einer verfassungskonformen Auslegung des § 11 Abs. 4 Sbg IBG müsse dabei auch der Rückforderungsanspruch in jenen Fällen entstehen, in denen vielleicht tatsächlich eine Beitragsleistung erhoben hätte werden können, sie aber jenes Ausmaß nicht erreicht habe, das der Vorauszahlung zu Grunde gelegt worden sei.Da es sich um Vorschreibungen für einen noch nicht vorhandenen Kanal gehandelt habe - dieser sei in der Folge nicht errichtet worden -, seien diese Vorschreibungen und die daraufhin geleisteten Zahlungen als Vorauszahlungen im Sinne des Paragraph 11, Sbg IBG anzusehen. Dabei dürfte dieser Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Sbg IBG, der ja, wenn es sich tatsächlich um einen Hauptsammler handle, von allen Gemeindebürgern einzuheben gewesen wäre, jedenfalls selbst dann die Hälfte der tatsächlich aufgelaufenen Kosten nicht überschreiten. Hier überschreite aber der von den Rechtsvorgängern der nunmehrigen Beschwerdeführerin insgesamt eingehobene Betrag allein bereits die Hälfte der Kosten, ohne dass eine Umlegung auf weitere Interessenten überhaupt ins Auge gefasst worden sei, was aber bei einem Hauptsammler einer Gemeinde zwangsläufig erfolgen müsse. Dies lasse sich nur daraus erklären, dass eben die Vorschreibung die Erweiterung der Kanalisation unmittelbar vor den beiden Objekten nnn A und B finanzieren sollte, welche Voraussetzung aber offenkundig nicht eingetreten sei. Damit hätten sich aber nach Leistung der Vorauszahlung, die tatsächlich erfolgte, die Verhältnisse derart geändert, dass eine Beitragspflicht jedenfalls nicht mehr oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe entstanden wäre. Unter Zugrundelegung einer verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 11, Absatz 4, Sbg IBG müsse dabei auch der Rückforderungsanspruch in jenen Fällen entstehen, in denen vielleicht tatsächlich eine Beitragsleistung erhoben hätte werden können, sie aber jenes Ausmaß nicht erreicht habe, das der Vorauszahlung zu Grunde gelegt worden sei.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist wörtlich gleich mit der zur hg. Zl. 3402/78 protokollierten Säumnisbeschwerde des Alfred O. und 59 weiterer Beschwerdeführer, unter denen sich bereits die nunmehrige Beschwerdeführerin befunden hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der genannten Beschwerdesache nachstehenden Beschluss vom 4. Juli 1979, Zl. 3402/78-5, gefasst:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat ..... in der Beschwerdesache

des Alfred O. ....., der Christine K." - (das ist die nunmehrige Beschwerdeführerin) -" ...., alle vertreten durch Bernd B., dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, Sterneckstraße 55/I, gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde Kaprun wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss gefasst:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung:

Die im Schriftsatz vom 6. Dezember 1978 bezeichneten 60 Beschwerdeführer treten dem Schriftsatz vom 13. Juni 1979 zufolge nicht mehr als Beschwerdeführer auf. Die an ihre Stelle getretenen Beschwerdeführer haben somit eine neue, mit dem Schriftsatz vom 6. Dezember 1978 inhaltsgleiche Säumnisbeschwerde erhoben; das Verfahren über diese läuft unter der hg. GZl. 1911/79."

Das Verfahren über die Beschwerde zur hg. Zl. 1911/79, in dem, wie gesagt, die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht mehr als Beschwerdeführerin aufschien, wurde in der Folge wegen Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss vom 30. Jänner 1980 ebenfalls eingestellt.

Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof an die belangte Behörde hat der Bürgermeister der Gemeinde Kaprun die Verwaltungsakten vorgelegt und eine als Gegenschrift bezeichnete Äußerung erstattet, in der er gegen die Beschwerde einwendet, dass mit den oben angeführten Beschlüssen "das weitere Beschwerderecht der nunmehrigen Beschwerdeführerin in ein und derselben Rechtssache endgültig erloschen sei"; die Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof brauchte sich jedoch im vorliegenden Fall mit der Frage nicht zu befassen, ob auch die durch Zurückweisung oder Einstellung erfolgte Beendigung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens die neuerliche Geltendmachung der Entscheidungspflicht durch eine weitere Säumnisbeschwerde unzulässig erscheinen lässt und ob diese Ausschlusswirkung etwa mit der in der Unwiederholbarkeit gelegenen Rechtswirkung der getroffen Entscheidung oder mit dem Verbrauch des Beschwerderechtes begründet werden könnte (in diese Richtung weisen etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1976, Slg. N. F. Nr. 7177/A, und vom 31. März, 1977, Zlen. 499, 500/77, während andererseits aus dem hg. Erkenntnis vom 12. November 1959, Slg. N. F. Nr. 5110/A, geschlossen werden könnte, dass im Fall einer Zurückziehung einer Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Sachentscheidung wieder auflebt). Die Parteienidentität, die derartige Überlegungen erst erforderlich machen würde, ist nämlich im vorliegenden Beschwerdefall - bei genauerer Prüfung des Prozessgeschehens, als dieses Beschlusses vom 4. Juli 1979, Zl. 3402/78, zum Ausdruck kommt - nicht gegeben.

2.1.3. Die 60 Beschwerdeführer zur Zl. 3402/78 (darunter die nunmehrige Beschwerdeführerin) hatten nämlich einer weiteren Person eine Vollmacht nach § 31 ZPO erteilt; dieser Prozessbevollmächtigte hatte ebenso ausdrücklich Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Berger nach § 31 ZPO bevollmächtigt. Mit Berichterverfügung vom 7. Mai 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof den einschreitenden Rechtsanwalt aufgefordert, den Nachweis einer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht nur vor den ordentlichen Gerichten tauglichen Bevollmächtigung durch die 60 Einschreiter (§§ 23 Abs. 1 und 62 VwGG 1965, § 10 AVG 1950) zu erbringen. Dieser Auftrag wurde nicht erfüllt; vielmehr hat der Beschwerdevertreter die zur Verbesserung zurückgestellte Säumnisbeschwerde wieder vorgelegt und mitgeteilt, dass als Beschwerdeführer nur mehr zwei weitere, nicht unter den 60 ursprünglichen Beschwerdeführern aufscheinende Personen, aufträten, und deren Vollmachten vorgelegt. 2.1.3. Die 60 Beschwerdeführer zur Zl. 3402/78 (darunter die nunmehrige Beschwerdeführerin) hatten nämlich einer weiteren Person eine Vollmacht nach Paragraph 31, ZPO erteilt; dieser Prozessbevollmächtigte hatte ebenso ausdrücklich Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Berger nach Paragraph 31, ZPO bevollmächtigt. Mit Berichterverfügung vom 7. Mai 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof den einschreitenden Rechtsanwalt aufgefordert, den Nachweis einer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht nur vor den ordentlichen Gerichten tauglichen Bevollmächtigung durch die 60 Einschreiter (Paragraphen 23, Absatz eins und 62 VwGG 1965, Paragraph 10, AVG 1950) zu erbringen. Dieser Auftrag wurde nicht erfüllt; vielmehr hat der Beschwerdevertreter die zur Verbesserung zurückgestellte Säumnisbeschwerde wieder vorgelegt und mitgeteilt, dass als Beschwerdeführer nur mehr zwei weitere, nicht unter den 60 ursprünglichen Beschwerdeführern aufscheinende Personen, aufträten, und deren Vollmachten vorgelegt.

Dadurch, dass der einschreitende Rechtsanwalt dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist, wandelte sich der zunächst verbesserbare Formmangel des Nichtvorliegens einer Vollmacht ausreichenden Umfanges zum endgültigen Mangel der Vertretungsmacht; ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage ist der hg. Einstellungsbeschluss vom 4. Juli 1979 dahin zu verstehen, dass nur die (unter anderem) namens der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom Rechtsanwalt in Überschreitung seiner Vertretungsmacht eingebrachte Eingabe als zurückgezogen galt und dass dieses Verfahren, an dem nur der Rechtsanwalt (aus der Sicht des damaligen Beschwerdeverfahrens) als falsus procurator, nicht aber die vorgebliche Gewaltgeberin beteiligt war, eingestellt wurde. Da die Beschwerdeführerin von der Rechtswirkung des Einstellungsbeschlusses vom 4. Juli 1979, was dessen persönlichen Geltungsbereich betrifft, gar nicht erfasst worden sein konnte und bei richtiger Deutung des Beschlusses auch nicht erfasst wurde, stand ihrer Säumnisbeschwerde jedenfalls schon aus diesem Grunde nicht die Einwendung der entschiedenen Sache entgegen.

2.2. Einer Sachentscheidung über den geltend gemachten Anspruch steht auch nicht der Mangel einer anderen Prozessvoraussetzung entgegen.

Gemäß Art. 132 B-VG ist beschwerdeberechtigt, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Das Beschwerderecht nach Art. 132 B-VG ist also ein Parteienrecht. Dementsprechend bestimmt § 27 VwGG 1965, dass Säumnisbeschwerde erst erhoben werden kann,Gemäß Artikel 132, B-VG ist beschwerdeberechtigt, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Das Beschwerderecht nach Artikel 132, B-VG ist also ein Parteienrecht. Dementsprechend bestimmt Paragraph 27, VwGG 1965, dass Säumnisbeschwerde erst erhoben werden kann,

wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren......

angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Zu diesen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458 /A, ausgesprochen, dass jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch bestehe auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorliegen. In diesem Fall habe sie den Anspruch auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Zurückweisung ihres Antrages oder ihrer Berufung; auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis bestehe, insoweit diese zur Entscheidung stehen, Parteistellung und entsprechende Entscheidungspflicht, wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1969, Slg. N. F. Nr. 7610/A, hingewiesen wurde. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. Dezember 1978, Zl. 1350/77 = ZfVB 1979/2/434 und 474, auch einen bescheidförmigen Erledigungs(Zurückweisungs)anspruch eines materiell nicht Antragsberechtigten sowie im Erkenntnis vom 22. Jänner 1980, Zl. 977/79, ebenso eine Entscheidungspflicht der Behörde in Ansehung eines ausdrücklich auf § 73 Abs. 2 AVG 1950 gestützten Devolutionsantrages eines zur Antragstellung materiell nicht Berechtigten angenommen und damit jeweils deren Beschwerdelegitimation im Säumnisbeschwerdeverfahren nach Art. 132 B-VG bejaht. Da auch im vorliegenden Fall die belangte Gemeindevertretung nicht fristgerecht über den im Devolutionsantrag vor ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch entschieden hat und dieses Versäumnis auch bislang nicht nachgeholt hat, war gemäß § 42 Abs. 5 zweiter Satz VwGG 1965 durch den Gerichtshof in der Sache zu entscheiden.angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Zu diesen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458 /A, ausgesprochen, dass jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch bestehe auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorliegen. In diesem Fall habe sie den Anspruch auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Zurückweisung ihres Antrages oder ihrer Berufung; auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis bestehe, insoweit diese zur Entscheidung stehen, Parteistellung und entsprechende Entscheidungspflicht, wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1969, Slg. N. F. Nr. 7610/A, hingewiesen wurde. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. Dezember 1978, Zl. 1350/77 = ZfVB 1979/2/434 und 474, auch einen bescheidförmigen Erledigungs(Zurückweisungs)anspruch eines materiell nicht Antragsberechtigten sowie im Erkenntnis vom 22. Jänner 1980, Zl. 977/79, ebenso eine Entscheidungspflicht der Behörde in Ansehung eines ausdrücklich auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 gestützten Devolutionsantrages eines zur Antragstellung materiell nicht Berechtigten angenommen und damit jeweils deren Beschwerdelegitimation im Säumnisbeschwerdeverfahren nach Artikel 132, B-VG bejaht. Da auch im vorliegenden Fall die belangte Gemeindevertretung nicht fristgerecht über den im Devolutionsantrag vor ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch entschieden hat und dieses Versäumnis auch bislang nicht nachgeholt hat, war gemäß Paragraph 42, Absatz 5, zweiter Satz VwGG 1965 durch den Gerichtshof in der Sache zu entscheiden.

2.3. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren richtet sich im vorliegenden Beschwerdefall nach § 8 AVG 1950 - gemäß § 1 Abs. 6 Sbg IBG in der Fassung BGBl. Nr. 44/1965 wird der Beitrag als Gemeindeabgabe nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (Art. II Abs. 5 EGVG 1950) erhoben - in Verbindung mit den Bestimmungen des genannten Gesetzes. 2.3. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren richtet sich im vorliegenden Beschwerdefall nach Paragraph 8, AVG 1950 - gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Sbg IBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1965, wird der Beitrag als Gemeindeabgabe nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (Artikel römisch zwei, Absatz 5, EGVG 1950) erhoben - in Verbindung mit den Bestimmungen des genannten Gesetzes.

Selbst dann, wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die Beitragsvorschreibung vom 29. Dezember 1971 überhaupt nach den Regeln des § 11 Sbg IBG als Vorauszahlung zu beurteilen wäre, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt dafür, dass der Erstattungsanspruch nach § 11 Abs. 4 leg. cit. von dem Steuersubjekt, dem gemäß § 11 Abs. 2 (als Grundeigentümer) die Vorauszahlung vorgeschrieben und von dem die Zahlung auch tatsächlich geleistet wurde, auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum überginge. Der Beitrag ist - mangels anderer Regelung - demjenigen zu erstatten, mit dem die abgabenrechtliche Leistungsbeziehung bestand und der die Abgabe entrichtet hat. Der Erstattungsberechtigte ist daher hier ausschließlich die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, da sie als Abgabenschuldnerin die Abgabe geleistet hat, und nicht etwa weil die Beschwerdeführerin auf Grund der gesetzlichen Haftung des Grundstückes im Sinne des § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Sbg IBG in Anspruch genommen wurde (vgl. auch - aus dem Bereich des Abgabeneinhebungsrechtes - die hg. Rechtsprechung, wonach der Rückzahlungsanspruch nur dem Abgabenschuldner oder dem Haftungspflichtigen zusteht, der seinerzeit den Abgabenbetrag entrichtet hat, zu § 239 Abs. 1 BAO: das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 1963, Slg. N. F. Nr. 2990/F, und das Erkenntnis vom 16. Dezember 1975, Slg. N. F. Nr. 4922/F; zu § 240 Abs. 1 BAO: das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1962, Slg. N. F. Nr. 2570/F; vgl. auch zu § 240 Abs. 3 BAO: die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1976, Slg. N. F. Nr. 4990/F, und vom 9. März 1979, Zlen. 2850, 3004, 3005/78).Selbst dann, wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die Beitragsvorschreibung vom 29. Dezember 1971 überhaupt nach den Regeln des Paragraph 11, Sbg IBG als Vorauszahlung zu beurteilen wäre, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt dafür, dass der Erstattungsanspruch nach Paragraph 11, Absatz 4, leg. cit. von dem Steuersubjekt, dem gemäß Paragraph 11, Absatz 2, (als Grundeigentümer) die Vorauszahlung vorgeschrieben und von dem die Zahlung auch tatsächlich geleistet wurde, auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum überginge. Der Beitrag ist - mangels anderer Regelung - demjenigen zu erstatten, mit dem die abgabenrechtliche Leistungsbeziehung bestand und der die Abgabe entrichtet hat. Der Erstattungsberechtigte ist daher hier ausschließlich die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, da sie als Abgabenschuldnerin die Abgabe geleistet hat, und nicht etwa weil die Beschwerdeführerin auf Grund der gesetzlichen Haftung des Grundstückes im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Sbg IBG in Anspruch genommen wurde vergleiche , auch - aus dem Bereich des Abgabeneinhebungsrechtes - die hg. Rechtsprechung, wonach der Rückzahlungsanspruch nur dem Abgabenschuldner oder dem Haftungspflichtigen zusteht, der seinerzeit den Abgabenbetrag entrichtet hat, zu Paragraph 239, Absatz eins, BAO: das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 1963, Slg. N. F. Nr. 2990/F, und das Erkenntnis vom 16. Dezember 1975, Slg. N. F. Nr. 4922/F; zu Paragraph 240, Absatz eins, BAO: das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1962, Slg. N. F. Nr. 2570/F; vergleiche , auch zu Paragraph 240, Absatz 3, BAO: die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1976, Slg. N. F. Nr. 4990/F, und vom 9. März 1979, Zlen. 2850, 3004, 3005/78).

Ob eine andere Betrachtungsweise geboten wäre, wenn das Gesetz eine (ausschließlich) dingliche Wirkung der Abgabenvorschreibung vorsähe und ob diesfalls auch der Erstattungsanspruch auf den neuen Grundeigentümer überginge, kann dahingestellt bleiben, weil das Gesetz eine solche Regelung nicht getroffen hat (§ 8 Abs. 3 und 4 Sbg IBG regeln lediglich die Fälle der Unternehmensübereignung und der Gesamtrechtsnachfolge; § 8 Abs. 5 leg. cit. bestimmt lediglich, dass für die Zahlungsschulden auf dem Grundstück - im Fall eines Baurechtes auf diesem - ein gesetzliches Pfandrecht haftet).Ob eine andere Betrachtungsweise geboten wäre, wenn das Gesetz eine (ausschließlich) dingliche Wirkung der Abgabenvorschreibung vorsähe und ob diesfalls auch der Erstattungsanspruch auf den neuen Grundeigentümer überginge, kann dahingestellt bleiben, weil das Gesetz eine solche Regelung nicht getroffen hat (Paragraph 8, Absatz 3 und 4 Sbg IBG regeln lediglich die Fälle der Unternehmensübereignung und der Gesamtrechtsnachfolge; Paragraph 8, Absatz 5, leg. cit. bestimmt lediglich, dass für die Zahlungsschulden auf dem Grundstück - im Fall eines Baurechtes auf diesem - ein gesetzliches Pfandrecht haftet).

Da die Beschwerdeführerin somit zur Erhebung des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruches nicht berechtigt ist, da nicht sie, sondern nur ihre Einzelrechtsvorgängerin zum Abgabengläubiger in einem abgabenrechtlichen Verhältnis steht, hatte der Verwaltungsgerichtshof in seiner im Säumnisbeschwerdeverfahren zu fällenden Sacherledigung gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965 auszusprechen, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch zurückgewiesen wird.Da die Beschwerdeführerin somit zur Erhebung des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruches nicht berechtigt ist, da nicht sie, sondern nur ihre Einzelrechtsvorgängerin zum Abgabengläubiger in einem abgabenrechtlichen Verhältnis steht, hatte der Verwaltungsgerichtshof in seiner im Säumnisbeschwerdeverfahren zu fällenden Sacherledigung gemäß Paragraph 42, Absatz 5, VwGG 1965 auszusprechen, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch zurückgewiesen wird.

2.4. Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, zu untersuchen, ob der geltend gemachte Erstattungsanspruch überhaupt dem § 11 Abs. 4 Sbg IBG, der Vorauszahlungen betrifft, zu unterstellen ist oder ob es sich nicht vielmehr um eine der Intention nach einmalige und endgültige Abschlagszahlung an Interessentenbeiträgen durch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin handelte, die auf der vom Konsens zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner getragenen rechtskräftig gewordenen Beitragsvorschreibung vom 29. Dezember 1971 beruhte, deren Rechtmäßigkeit selbst nicht mehr zu prüfen ist. 2.4. Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, zu untersuchen, ob der geltend gemachte Erstattungsanspruch überhaupt dem Paragraph 11, Absatz 4, Sbg IBG, der Vorauszahlungen betrifft, zu unterstellen ist oder ob es sich nicht vielmehr um eine der Intention nach einmalige und endgültige Abschlagszahlung an Interessentenbeiträgen durch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin handelte, die auf der vom Konsens zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner getragenen rechtskräftig gewordenen Beitragsvorschreibung vom 29. Dezember 1971 beruhte, deren Rechtmäßigkeit selbst nicht mehr zu prüfen ist.

2.5. Aus den unter Punkt 2.3. dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof die der Beschwerde primär zu Grunde gelegte Annahme der Beschwerdeführerin teilt, dass die nach Stellung des Antrages vom 2. Juni 1977 bis zur Stellung des Devolutionsantrages vom 15. März 1978 ergangenen Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde K. bzw. seines Rechtsfreundes vom 4. August, 23. September und 6. Oktober 1977 weder ihrer Form noch ihrem Inhalt nach als Bescheide zu werten sind. Andernfalls wäre der Devolutionsantrag schon aus dem Grund zurückzuweisen gewesen, weil eine Säumnis der erstinstanzlichen Behörde gar nicht vorgelegen wäre. Da aber die primär getroffene Annahme der Beschwerde zutrifft, brauchte auf den bloß "vorsichtshalber in eventu" (d. h. für den Fall der gegenteiligen Annahme) gestellten Beschwerdeantrag "auch gegen die Nichterledigung der Berufung vom 10. Oktober 1977" nicht eingegangen werden.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer im pauschalierten Aufwandersatz enthalten ist. 2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer im pauschalierten Aufwandersatz enthalten ist.

2.7. Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen. 2.7. Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.

Wien, am 17. November 1980

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag Säumnisbeschwerde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000219.X00

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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