RS Vwgh 1991/11/18 91/15/0113

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §239 Abs1;
BAO §6 Abs1;
GebG 1957 §28 Abs1 Z1 lita;
GebG 1957 §28 Abs6;

Rechtssatz

Von Anträgen auf Rückzahlung eines Guthabens gem § 239 BAO sind die in materiell-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erstattungsanträge zu unterscheiden. Über solche Anträge ist nach Maßgabe des Vorliegens der gesetzlich normierten Voraussetzungen zu entscheiden (Hinweis E 13.November 1986, 86/16/0102). Zu einem Erstattungsantrag dieser Art ist aber - insbesondere auch dann, wenn das Gesetz wie etwa im § 28 Abs 1 Z 1 lit a und § 28 Abs 6 GebG die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung mehreren Personen zur ungeteilten Hand auferlegt - nur der Abgabenschuldner berechtigt, der die Abgabe entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist (Hinweis E VS 12.Dezember 1963, 505/62, VwSlg 2990 F/1963; E 13.11.1986, 86/16/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150113.X02

Im RIS seit

18.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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