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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §216;Rechtssatz
Tatbestandsvoraussetzung für die Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO ist, daß "Meinungsverschiedenheiten" über das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch die Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes bestehen. Durch den Abrechnungsbescheid wird über Antrag nur darüber entschieden, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen, dh wirksam gezahlt verrechnet, aufgerechnet, erlassen oder verjährt ist. Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Zweifel in diesen Punkten, so soll durch den Abrechnungsbescheid eine beide Teile bindende Klärung geschaffen werden. Immer aber ist Voraussetzung, daß über das Bestehen bestimmter Zahlungsverpflichtungen Streit herrscht. Ein Abrechnungsbescheid kann daher nicht im Falle eines Antrages auf Rückzahlung eines vermeintlichen Guthabens erteilt werden. In diesem Falle kommt ausschließlich die Bestimmung des § 239 Abs 1 BAO zum Tragen (Hinweis E 14.2.1974, 1110/73).Tatbestandsvoraussetzung für die Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach Paragraph 216, BAO ist, daß "Meinungsverschiedenheiten" über das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch die Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes bestehen. Durch den Abrechnungsbescheid wird über Antrag nur darüber entschieden, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen, dh wirksam gezahlt verrechnet, aufgerechnet, erlassen oder verjährt ist. Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Zweifel in diesen Punkten, so soll durch den Abrechnungsbescheid eine beide Teile bindende Klärung geschaffen werden. Immer aber ist Voraussetzung, daß über das Bestehen bestimmter Zahlungsverpflichtungen Streit herrscht. Ein Abrechnungsbescheid kann daher nicht im Falle eines Antrages auf Rückzahlung eines vermeintlichen Guthabens erteilt werden. In diesem Falle kommt ausschließlich die Bestimmung des Paragraph 239, Absatz eins, BAO zum Tragen (Hinweis E 14.2.1974, 1110/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160204.X03Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018