Mit der beim Finanzamt am 2. April 1997 eingelangten Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat März 1997 machte der Beschwerdeführer einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von S 15.800,-- geltend und beantragte die Rückzahlung des durch den Überschuss entstandenen Guthabens. Mit Anbringen vom 20. September 1998 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen am 2. April 1997 beim Finanzamt eingelangten Antrag auf die Abgabenbehörde z... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;
Rechtssatz: Die
Begründung: , mangels Führung eines Abgabenkontos könne für den Abgabepflichtigen zu seinen Gunsten auch kein rückzahlbares Guthaben bestehen, lässt sich mit der Rechtslage nicht in Einklang bringen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1999130098.X02 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §213 Abs1;BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1;
Rechtssatz: Dass ein rückzahlbares Guthaben erst dann entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, ist eine Auffassung, die ebenso zutrifft, wie es auch richtig ist, dass für das Entstehen eines Guthabens nur die tatsächlich durchgeführten Buchu... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen der folgende unstrittige Sachverhalt: Mit zwei Notariatsakten vom 7. Oktober 1993 (finanzbehördlich erfasst unter den Nr. 440486 und 440487) veräußerte der Beschwerdeführer an Roman Korzonek zwei Liegenschaften, wofür der Erwerber entsprechend den Abgabenerklärungen vom 7. Oktober 1993 Grunderwerbsteuer vorgeschrieben erhielt und in der Folge entrichtete. Mit rechtskräftigem Urteil ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z3;GrEStG 1987 §17 Abs4;GrEStG 1987 §17 Abs5;
Rechtssatz: Nach der Judikatur des VwGH sind von den Anträgen auf Rückzahlung von Guthaben gemäß § 239 BAO die in den materiell-rechtlichen Vorschriften geregelten Erstattungsbeträge (zB nach § 17 GrEStG 1987) zu unterscheiden (Hinweis E 13.1... mehr lesen...
Index: 23/04 Exekutionsordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §215 Abs4;EO §331;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z3;GrEStG 1987 §17 Abs4;GrEStG 1987 §17 Abs5;
Rechtssatz: Ein sich aus § 17 GrEStG 1987 ergebender Rückzahlungsanspruch stellt, solange noch kein Guthaben iSd § 215 Abs 4 BAO auf dem Abgabenkonto besteht (und solange daher noch keine Geldforderung gegen die Abgabenbehörd... mehr lesen...
Über das Vermögen der im Spruch: genannten Gemeinschuldnerin wurde am 28. Juli 1994 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde zum Masseverwalter bestellt und hat in dieser Funktion Baurechtseinlagen an die P-GmbH verkauft. Im Rahmen einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen wurde eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 in der Höhe von S 2,500.000,-- vorgenommen. Aufgrund weiterer Rechnungsberichtigungen wurde mit Bescheid vom 22. Mai 1997 für den... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/15/0185 E 25. November 1999
99/13/0045 E 26. September 2000
Rechtssatz: Ein Rückzahlungsbegehren setzt ein auf dem Abgabenkonto nach den tatsächlich durchgeführten Buchungen bestehendes Guthaben voraus. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht i... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1;KO §46 Abs1 Z2;KO §51;UStG 1994 §12 Abs10; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/15/0185 E 25. November 1999
99/13/0045 E 26. September 2000
Rechtssatz: Der Masseverwalter hat in seinem als Rückzahlungsantrag bezeichneten Antrag deutlich dargelegt, das... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde aus den Jahren 1992 und 1993 stammende Anträge der Beschwerdeführerin auf Umbuchung von auf ihrem Steuerkonto ausgewiesenen Guthaben im Devolutionsweg ab. Sie begründete dies mit dem Hinweis auf den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. August 1994, mit dem über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden war. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei auf dem Abgabenkonto ein Guthaben v... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0123 E 26. September 1985 RS 1 Stammrechtssatz Ein rückzahlbares Guthaben des Abgabepflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschrift an, welche die... mehr lesen...
Nach der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde sei die Beschwerdeführerin als vermeintliche Unternehmensnachfolgerin nach § 14 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von insgesamt S 311.541,-- herangezogen worden. Zuletzt habe die belangte Behörde diesbezüglich in einer Berufungsentscheidung vom 18. November 1997 die Haftungsschuld für erloschen erklärt. Einem am 3. Dezember 1997 gestellten Rückzahlungsantrag hinsichtlich des bereits bezahlten Betrages von S 311.541... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0123 E 26. September 1985 RS 1 Stammrechtssatz Ein rückzahlbares Guthaben des Abgabepflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschrift an, welche die... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde im Instanzenzug über eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Februar 1997 ab, die sie als Antrag auf Abrechnung iSd § 216 BAO und auf Rückzahlung eines Guthabens iSd § 239 Abs. 1 BAO wertete. Bei Meinungsverschiedenheiten ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung erloschen sei, habe die Abgabenbehörde mit einem Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall sei strittig, ob die Rückzahlung der aus dem Besche... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §198 Abs1;BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1;
Rechtssatz: Die materielle Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ist im Verfahren betreffend Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO und im Verfahren betreffend Rückzahlung nach § 239 Abs 1 BAO nicht zu prüfen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §198 Abs1;BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1;
Rechtssatz: Ein Guthaben im Sinne von § 239 Abs 1 BAO entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgebend sind dabei die tatsächlich durchgeführten Buchungen. Die Rechtmäßigkeit von Buchungsvorgängen ist im Abrechnungsbescheidverfahren zu klä... mehr lesen...
Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde am 30. April 1997 der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 7. Juli 1997 begehrte der Masseverwalter die Rückzahlung der mit einer Buchungsmitteilung bekannt gegebenen Umsatzsteuergutschrift für 03/97. Mit weiterem Schreiben vom 7. Juli 1997 beantragte der Masseverwalter die Rückzahlung eines weiteren Guthabens. Dieses ergebe sich aus einer Überzahlung an Lohnsteuer. Für den Zeitraum August 1996 bis einschließlich März 1997 seien Löhne und ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;BAO §239 Abs2;UStG 1994 §16 Abs3;
Rechtssatz: Ein vom gegenständlichen Verfahren nicht umfasstes, wenngleich vor der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde über den ursprünglichen Antrag neu entstandenes Guthaben kann nur auf Grund eines neuerlichen Antrages gemäß § 239 BAO zu einer Rückzahlung führen. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;
Rechtssatz: Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist (Hinweis E 21.10.1993, 91/15/0077). Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abg... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;BAO §239 Abs2;UStG 1994 §16 Abs3;
Rechtssatz: Hat sich nach einer gemäß § 239 BAO erfolgten Stellung eines Rückzahlungsantrages das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Guthaben iSd § 239 Abs 2 BAO bis zu der Entscheidung des Finanzamtes auf Null reduziert und hat die zwischen Antragstellung und En... mehr lesen...
In einem am 15. März 1995 beim Finanzamt überreichten Schreiben vom 14. Februar 1995 verwies die Beschwerdeführerin auf ein von der Gemeinde A. gestelltes Überrechnungsansuchen an das Finanzamt B. und erklärte, das sich zu ihren Gunsten ergebende Guthaben von S 4,043.000,-- abzuziehen. Bei der u.a. die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1995 betreffenden Überweisung zog sie einen Betrag von S 4,043.000,-- ab und vermerkte dazu auf der Überweisung "Überr. St.Nr. 010/0335 FA B Gemeind... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/15/0075 E 14. März 1988 RS 1 Stammrechtssatz Aus § 215 Abs 4 BAO ergibt sich, daß grundsätzlich nur ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben Gegenstand der Umbuchung oder Überrechnung von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen sein kann. Die Umbuchung oder Überrechnun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §215 Abs4;UStG 1994 §12;
Rechtssatz: Einzelne Gutschriften können nicht Gegenstand der Disposition nach § 215 Abs 4 BAO sein, umso weniger daher aus einzelnen Rechnungen abziehbare Vorsteuerbeträge, die für den Fall der Geltendmachung der Vorsteuerabzugsberechtigung zu einem Überschuß, damit zu einer Gutschrift und in der Folge... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0123 E 26. September 1985 RS 1 Stammrechtssatz Ein rückzahlbares Guthaben des Abgabepflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschrift an, welche die... mehr lesen...
Mit Bescheid des Zollamtes Wolfurt vom 10. Juni 1994, Zl. 3928/94, wurde gegenüber der (sich seit 19. April 1993 im Ausgleich und seit 18. Juni 1993 im Anschlußkonkurs befindlichen) R GmbH betreffend Zollvergütung gemäß § 45 ZollG 1988 iVm § 2 Abs. 5 AußHFBG 1984 der maßgebliche Zeitraum mit 1. Oktober 1987 bis 30. Juni 1992 festgelegt. Mit Bescheid des genannten Zollamtes vom 14. Juli 1994 wurde dann in Stattgebung eines vom jetzt beschwerdeführenden Masseverwalter am 11. Juli 19... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: ABGB §1441;BAO §215 Abs2;BAO §215 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/12 88/15/0064 1 Stammrechtssatz § 1441 zweiter Satz ABGB stellt eine Ausnahmeregelung lediglich zugunsten des Staates zur Vermeidung von Verrechnungsschwierigkeiten dar. Sie gilt sowohl für öffentlichrechtliche als auch p... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;BAO §4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/10/21 91/15/0077 2 Stammrechtssatz Abgabenansprüche im engeren Sinn und auch Rückforderungsansprüche entstehen jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Das bedeutet, d... mehr lesen...
Über das Vermögen der im Spruch: dieses Erkenntnisses genannten GmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluß vom 17. Juni 1993 der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt. Am Tag der Konkurseröffnung wies das Abgabenkonto der Gemeinschuldnerin ein Guthaben von rund 1,5 Mio S aus, das im wesentlichen aus Umsatzsteuergutschriften für die Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember 1992 resultierte. Auf Grund der Ergebnisse einer gemäß § ... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;BAO §4;KO §19;KO §20;UStG 1972 §19 Abs2;UStG 1972 §21 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/10/21 91/15/0077 3 Stammrechtssatz Ist der Rückforderungsanspruch hinsichtlich entrichteter Umsatzsteuer bereits vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldn... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 20. Mai 1992 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben von 48.177 S. Mit Berufungsentscheidung vom 22. März 1996 wurde über die strittigen Abgaben entschieden, worauf das Finanzamt mit Bescheid vom 3. Juni 1996 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben verfügte und dem Beschwerdeführer Aussetzungszinsen von 7.423 S vorschrieb. Während des Zeitraumes der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben war am Abgab... mehr lesen...