RS Vwgh 1997/3/19 96/16/0052

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1441;
BAO §215 Abs2;
BAO §215 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/12 88/15/0064 1

Stammrechtssatz

§ 1441 zweiter Satz ABGB stellt eine Ausnahmeregelung lediglich zugunsten des Staates zur Vermeidung von Verrechnungsschwierigkeiten dar. Sie gilt sowohl für öffentlichrechtliche als auch privatrechtliche Forderungen. Der Fiskus seinerseits kann mit Gegenforderungen einer anderen Kasse aufrechnen (Hinweis Rummel, ABGB Band 2, Randziffer 21 zu § 1441 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160052.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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