RS Vwgh 1996/5/23 94/15/0033

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215 Abs4;
BAO §239 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0229 E 18. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Umbuchungen von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Steuerpflichtigen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommen werden, wobei die Zustimmung auch von einem mit ordnungsmäßiger Geldvollmacht ausgestatteten Vertreter des Verfügungsberechtigten erteilt werden kann. Das bedeutet aber nicht, daß die Abgabenbehörde dann, wenn sie gegen dieses Verbot verstößt, den unzulässigen Buchungsvorgang wiederum rückgängig machen könnte. Mit der Rückgängigmachung würde sie nämlich wiederum gegen dasselbe Gebot verstoßen. Sie würde die "Rückbuchung" (Umbuchung) ohne Zustimmung des nunmehr Verfügungsberechtigten vornehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150033.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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