TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/15 96/14/0061

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §215 Abs4;
BAO §216;
BAO §239 Abs1;
UStG 1994 §12;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der A-GmbH in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 22. Februar 1996, Zl. 459/2-10/B-1995, betreffend Säumnis- und Verspätungszuschläge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einem am 15. März 1995 beim Finanzamt überreichten Schreiben vom 14. Februar 1995 verwies die Beschwerdeführerin auf ein von der Gemeinde A. gestelltes Überrechnungsansuchen an das Finanzamt B. und erklärte, das sich zu ihren Gunsten ergebende Guthaben von S 4,043.000,-- abzuziehen. Bei der u.a. die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1995 betreffenden Überweisung zog sie einen Betrag von S 4,043.000,-- ab und vermerkte dazu auf der Überweisung "Überr. St.Nr. 010/0335 FA B Gemeinde A".

Mit der Umsatzsteuerabschlagsrechnung vom 31. Jänner 1995 hatte die Beschwerdeführerin der Gemeinde A. einen Betrag von S 4,043.000,-- in Rechnung gestellt. Im Schreiben vom 6. März 1995 an das Finanzamt B. verwies die Gemeinde A. auf diese Umsatzsteuerabschlagsrechnung und beantragte, diese Abschlagsrechnung an die Beschwerdeführerin zu überrechnen, wobei das zuständige Finanzamt und die Steuernummer der Beschwerdeführerin angegeben wurden.

In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1995 erwähnte die Gemeinde A. zwar die Umsatzsteuerabschlagsrechnung, machte aber eine entsprechende Vorsteuer nicht geltend, sondern erklärte bei einer Umsatzsteuer von S 1,109.168,20 und einer geltend gemachten Vorsteuer von S 140.996,82 eine Zahllast von S 968.171,-- und stellte den Antrag auf Überrechnung des "durch den Überschuß entstandenen Guthabens von S 4,043.000,--" auf das Steuerkonto der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 27. April 1995 übermittelte die Gemeinde A. dem Finanzamt B. die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung vom selben Tag für Februar 1995 und ersuchte, die am 15. April 1995 eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung zu stornieren. In der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 1995 errechnete die Gemeinde A. einen Überschuß von S 4,047.968,-- und beantragte, davon einen Betrag von S 4,043.000,-- auf das Steuerkonto der Beschwerdeführerin beim Finanzamt L. zu überrechnen. Diesem Antrag wurde am 19. Mai 1995 entsprochen.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 10. April 1995 gegenüber der Beschwerdeführerin Säumniszuschläge im Gesamtbetrag von S 80.989,-- fest.

Am 14. April 1995 reichte die Beschwerdeführerin die mit 14. März 1995 datierte Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1995 ein.

Mit Bescheid vom 20. April 1995 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin einen Verspätungszuschlag von S 12.726,-- fest.

In der gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 10. und 20. April 1995 erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, in der Umsatzsteuervoranmeldung der Gemeinde A., die unter Verwendung des amtlichen Vordruckes erstellt worden sei, seien die steuerlichen Verhältnisse offengelegt worden. Dazu komme das im Schreiben vom 6. März 1995 gestellte Überrechnungsansuchen. Die Beschwerdeführerin habe von ihrer Zahlungsverpflichtung betreffend Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1995 und Lohnabgaben für Februar 1995 den Überrechnungsbetrag abgezogen und den Differenzbetrag fristgerecht an das Finanzamt überwiesen. Nach § 211 Abs. 1 lit. g BAO wirke die Überrechnung von Guthaben auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung - im Beschwerdefall daher am 6. März 1995 -, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens. Trotz des Antrages habe das Finanzamt B die Überrechnung nicht durchgeführt, weshalb es zur Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen gekommen sei. Wenn die Finanzverwaltung meine, daß die Umsatzsteuer von der Gemeinde A. unrichtig oder unvollständig berechnet worden sei, habe sie gemäß § 21 Abs. 3 UStG die Steuer festzusetzen. Eine sich daraus ergebende Gutschrift wirke auf den Tag der Voranmeldung zurück. Die Beschwerdeführerin habe daher aufgrund des Überrechnungsantrages der Gemeinde A. zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1995 ein Guthaben von S 4,043.000,-- gehabt. Damit erweise sich auch die Festsetzung des Verspätungszuschlages als rechtswidrig, weil die Umsatzsteuer für Jänner 1995 fristgerecht und in richtiger Höhe abgeführt worden sei und somit keine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung bestanden habe.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidungen vom 21. Juni 1995 als unbegründet ab. In ihren Anträgen vom 6. Juli 1995 auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies die Beschwerdeführerin auf den Inhalt ihrer Berufung und vertrat die Auffassung, der von der Gemeinde A. in der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1995 angemeldete Überschuß gelte als eine mit Abgabe der Voranmeldung wirksam werdende Gutschrift, die zu einem überrechnungsfähigen Guthaben führe. Die Tilgungswirkung der Überrechnung sei mit dem Tag der Antragstellung (15. März 1995) eingetreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 10. April 1995 betreffend Säumniszuschläge und vom 20. April 1995 betreffend Verspätungszuschläge als unbegründet ab.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, mangels eines Guthabens aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung der Gemeinde A. für Jänner 1995 habe keine Überrechnung durchgeführt werden können. Die Entrichtung der offenen Abgabenschuldigkeiten sei durch die Umsatzsteuergutschrift für Februar 1995 am 12. April 1995 und die Zahlung vom 21. April 1995 erfolgt. Erst durch die am 27. April 1995 eingebrachte berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung der Gemeinde A. für Februar 1995 sei ein Guthaben von S 4,043.000,-- entstanden, das zugunsten der Beschwerdeführerin überrechnet worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe daher am 15. März 1995 fällige Abgabenschuldigkeiten nicht rechtzeitig entrichtet, weshalb der Säumniszuschlag festzusetzen gewesen sei. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1995 sei verspätet eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin wäre gemäß § 21 Abs. 1 UStG zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet gewesen, weil die errechnete Vorauszahlung - mangels Überrechnung eines Guthabens - nicht zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet worden sei.

Gemäß § 135 Abs. 1 BAO sei ein Verspätungszuschlag festzusetzen gewesen, gegen dessen Höhe die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben habe.

Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch im Beschwerdeverfahren ist allein strittig, ob es durch Überrechnung eines Guthabens der Gemeinde A. mit Wirkung vom 15. März 1995 zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 4,043.000,-- gekommen ist - wie es dem Standpunkt der Beschwerdeführerin entspricht - oder ob - wie die belangte Behörde ausgeführt hat - per 15. März 1995 offene Abgabenschuldigkeiten der Beschwerdeführerin in dieser Höhe erst zu späteren Zeitpunkten im April 1995 entrichtet worden sind.

Bei der Beurteilung des Beschwerdefalles ist von § 215 BAO auszugehen. Nach dessen Abs. 1 ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

§ 215 Abs. 2 und 3 BAO enthalten weitere Bestimmungen, wie ein Guthaben von der Abgabenbehörde zu verwenden ist.

Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich, daß grundsätzlich nur ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben Gegenstand der Umbuchung oder Überrechnung von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen sein kann. Ein rückzahlbares Guthaben des Abgabepflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschrift an, welche die Abgabenbehörden nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätten durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften.

Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein (siehe das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1992, 87/14/0172 und 88/14/0041, Slg. Nr. 6.682/F, m.w.N.). Nur ein Guthaben im dargestellten Sinn ist Gegenstand der Umbuchung oder Überrechnung (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 2307), nicht aber einzelne Gutschriften (siehe das hg. Erkenntnis vom 14. März 1988, 86/15/0075).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß eine Tilgung fälliger Abgabenverbindlichkeiten der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 4,043.000,-- am 15. März 1995 nicht erfolgt ist. Aufgrund der von der Gemeinde A. eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1995 ergab sich eine Zahllast der Gemeinde A., sodaß es aufgrund dieser Voranmeldung nicht zu einer Gutschrift und zur Entstehung eines Guthabens in der genannten Höhe kommen konnte. Hinsichtlich der aus der Umsatzsteuerabschlagsrechnung vom 31. Jänner 1995 sich ergebenden Vorsteuer (= Rechnungsbetrag) hat die Gemeinde A. zunächst den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht; dies führte allerdings entgegen der im Verwaltungsverfahren geäußerten Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur Verpflichtung der Behörde, die Umsatzsteuer nach § 21 Abs. 3 UStG festzusetzen, weil die Vorsteuerabzugsberechtigung vom Berechtigten ausgeübt, nicht aber von der Behörde erzwungen werden kann sondern beantragt, den Rechnungsbetrag auf das Steuerkonto der Beschwerdeführerin zu überrechnen. Dieser Antrag konnte aber nicht zum Erfolg führen, weil - wie bereits ausgeführt wurde - nicht einmal einzelne Gutschriften Gegenstand der Disposition nach § 215 Abs. 4 BAO sein können, umso weniger daher aus einzelnen Rechnungen abziehbare Vorsteuerbeträge, die für den Fall der Geltendmachung der Vorsteuerabzugsberechtigung zu einem Überschuß, damit zu einer Gutschrift und in der Folge zu einem Guthaben im Sinne des zuvor Gesagten führen können. Erst in der am 27. April 1995 überreichten berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 1995 machte die Gemeinde A. einen Überschuß geltend, der zu einem Guthaben und in der Folge zu der in dieser Umsatzsteuervoranmeldung beantragten Überrechnung geführt hat. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei bereits am 15. März 1995 zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von S 4,043.000,-- gekommen, erweist sich daher als verfehlt.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140061.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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