RS Vwgh 1995/9/20 95/13/0049

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §211 Abs1 litg;
BAO §213 Abs1;
BAO §215 Abs4;
BAO §217 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BAO §239 Abs2;

Rechtssatz

Im konkreten Fall hat die Abgabepflichtige (eine GmbH) im Verwaltungsverfahren auf die zeitgerechte Einbringung eines Umbuchungsantrages sowie darauf hingewiesen, daß weder die Begünstigte (ebenfalls eine GmbH) noch die Abgabepflichtige einen Einfluß auf die Durchführung der Umbuchungen gehabt haben, der Umbuchungsantrag fast 15 Monate unbearbeitet geblieben ist und der Begünstigte aus einer Umbuchung nicht verständigt werde, wenn diese aus welchen Gründen auch immer nicht durchgeführt werde. Solche Gründe sind aber nach der Judikatur des VwGH geeignet, eine (sachliche) Unbilligkeit der Einhebung eines nach dem Gesetz verwirkten Säumniszuschlages darzutun. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hätte daher auch zu prüfen gehabt, ob die nach den vorgelegten Verwaltungsakten erfolgte Abweisung des Umbuchungsantrages bei Beachtung der Bestimmung des § 215 Abs 4 BAO zu Recht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, daß die Abgabenbehörde Guthaben nicht unbefristet zur Tilgung künftiger Abgabenschuldigkeiten des verfügungsberechtigten Abgabepflichtigen verbrauchen darf (Hinweis E 24.11.1987, 87/14/0097). Auch ein so lange andauerndes Zuwarten mit der Erledigung des Umbuchungsantrages, bis auf dem Abgabenkonto kein Guthaben mehr aufscheint, findet im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130049.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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