Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212;BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs9;B-VG Art7;VwGG §30 Abs2;VwGG §42 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Der mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO gesetzte Rechtsakt (Hinweis E 31. Juli 2002, 2002/13/0075; E 11. Sept... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin begehrte für das Jahr 1986 die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einem Beteiligungsmodell als stiller Gesellschafter an der H GmbH. Im Zuge eines diesbezüglichen Berufungsverfahrens stellte sie einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof in zwei die H GmbH betreffenden Erkenntnissen das Verlustbeteiligungsmodell nicht als Einkunftsquelle anerkannt hatte, zog die Beschwerdeführerin ihre Berufung zurück. Mit Bescheiden vom... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;BAO §236 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/15/0031 E 20. Jänner 2000 RS 1
(hier nur der erste Satz) Stammrechtssatz Dass die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst wurden, nicht sachlich unbil... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;BAO §236 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/13/0065 E 16. Oktober 2002 RS 3 Stammrechtssatz Vor dem Hintergrund, dass es in der Ingerenz des Abgabepflichtigen liegt, das Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls beträchtlicher Höhe durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern, kann auch eine allfällig lange Dauer ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2002 berichtigte das Hauptzollamt Linz gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) nachträglich bestimmte näher bezeichnete buchmäßige Erfassungen und forderte vom Beschwerdeführer den Zollbetrag von EUR 46.107,57 nach. Dieser Bescheid enthielt folgende Zahlungsaufforderung: "Der Abgabenbetrag in Höhe von Euro 46.107,57 ist gemäß Art. 222 Abs. 1 lit. a) Zollkodex in Verbindung mit § 122 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994... mehr lesen...
Index: E3R E0220200032/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz
Norm: 31992R2913 ZK 1992 Art232;BAO §212 Abs2;BAO §212a Abs9;BAO §217;BAO §221a Abs2;ZollRDG 1994 §2 Abs1;
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sac... mehr lesen...
Geschäftsgegenstand der Beschwerdeführerin ist die Vermietung von Verkaufsflächen in einem Einkaufszentrum in P an Unternehmer. Sie verbreitet unter der Bezeichnung "PN" eine Broschüre, in welcher sich Einschaltungen befinden, mit denen Waren und Dienstleistungen der Mieter der Beschwerdeführerin beworben werden. Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz vom 17. Februar 1998 wurde einem Antrag der Beschwerdeführerin, über ihre Anzeigenabgabepflicht im ... mehr lesen...
Index: L34004 Abgabenordnung Oberösterreich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;LAO OÖ 1996 §160 Abs9; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0291
Rechtssatz: § 160 Abs. 9 letzter Satz OÖ LAO schließt die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Falle der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nur für den Zeitraum vor de... mehr lesen...
Im Beschwerdefall erging der angefochtene Bescheid betreffend die Berechnung von Aussetzungszinsen nach § 212a Abs. 9 BAO auf der Grundlage der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 25. Juni 1997, 94/15/0167) entsprechenden, Rechtsauffassung, wonach es sich bei der Bestimmung des § 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO um eine auf einzelne Abgabenschulden abstellende Regelung handelt, die es nicht erlaubt, die infolge He... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 27. April 1998 stellte der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, den Antrag, die ihm gemäß § 212a BAO bescheidmäßig vorgeschriebenen Aussetzungszinsen von insgesamt 640.870 S nach § 236 BAO wegen Unbilligkeit nachzusehen. Der Beschwerdeführer sei bis Ende 1985 Komplementärgesellschafter der C. KG gewesen. Nach seinem Ausscheiden aus dieser Gesellschaft habe eine Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1981 bis 1985... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;BAO §236 Abs1;
Rechtssatz: Vor dem Hintergrund, dass es in der Ingerenz des Abgabepflichtigen liegt, das Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls beträchtlicher Höhe durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern, kann auch eine allfällig lange Dauer des Berufungsverfahrens keine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;BAO §236 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/15/0031 E 20. Jänner 2000 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Dass die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst wurden, nicht sachlich unbillig... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer an einer Sanierungsgemeinschaft beteiligt, die einen im Jahre 1989 angefallenen Aufwand als sofort absetzbare Werbungskosten dieses Jahres geltend gemacht hatte, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Werbungskostenanteil S 259.750,-- betragen hatte. Im Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung der Sanierungsgemeinschaft wurde de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/15/0167 E 25. Juni 1997 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz § 212a Abs 9 zweiter Satz BAO ist eine auf einzelne Abgabenschulden abstellende Regelung, die es nicht erlaubt, die infolge Herabsetzung einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war bis zur Übergabe seines Kanzleibetriebes an seinen Sohn mit Wirkung vom 30. November 1984 als Steuerberater selbstständig tätig. Im Ergebnis einer im Jahr 1988 abgeschlossenen abgabenbehördlichen Prüfung kam es zu Abgabennachforderungen für die Jahre 1983 und 1984 in Höhe von insgesamt 1,162.585 S. Seine gegen die geänderten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide erhobene Berufung verband der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Aussetzung des strittigen Abgabe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;BAO §236 Abs1;
Rechtssatz: Die Einhebung von Aussetzungszinsen ist nicht sachlich unbillig (Hinweis E 24. Februar 1998, 97/13/0237). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1999140315.X02 Im RIS seit 23.09.2002 Zuletzt aktualisiert am 06.10... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug einen Antrag auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten (Aussetzungszinsen und Säumniszuschlag in Höhe von 135.117,-- S und 34.387,-- S) ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung: , dass die vom Nachsichtsbegehren betroffenen Aussetzungszinsen eine Abgabenschuld darstellten, die deswegen entstanden sei, weil die Beschwerdeführerin um Aussetzung der Einhebung ihrer aus der Betriebsprüfung erwachsenen Abgabenschuld an... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 24. Juni 1996 verfügte das Finanzamt den Ablauf der mit Bescheid vom 13. Juli 1992 bewilligten Aussetzung der Einhebung der Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1990 und setzte gleichzeitig Aussetzungszinsen fest. Mit Schreiben vom 5. August 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung der Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1990 sowie der Aussetzungszinsen, wobei er ausführte, er habe gegen die Berufungsentscheidung betreffe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;BAO §217;BAO §236 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung von Billigkeit oder Unbilligkeit der Einhebung eines festgesetzten Säumniszuschlages sind Vorgänge auf dem Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen ohne Einfluss sind (Hinweis E 22.3.1995, 94/13/0264, 0265). Gleiches gilt im Beschwerdefall hinsichtlich der Aussetzungszinsen. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;
Rechtssatz: Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens (Hinweis E 21.7.1998, 98/14/0101). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1996140... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter in dem mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau über das Vermögen der H GmbH. (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) eröffneten Konkurs. Mit Bescheid vom 28. Juni 1996 wurden die Vorauszahlungen der Gemeinschuldnerin auf die Körperschaftssteuer für 1996 mit 50.000 S festgesetzt. Der Beschwerdeführer erhob Berufung und beantragte unter einem die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO. Das Finanzamt wies den Antrag auf Aussetzung... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs9;BAO §218 Abs4;BAO §218 Abs5;BAO §230 Abs6;BAO §273;BAO §276 Abs1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt gemäß § 212a Abs 5 BAO eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gegenüber der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Aussetzungszinsen für die Zeit vom 26. August 1991 bis 28. April 1999 in Höhe von S 391.038,-- festgesetzt. Laut Aktenlage sei auf Grund von Berufungen der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 1991 gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1986 bis 1990 am 29. März 1999 eine Berufungsentscheidung ergangen. Anlässlich des Ergehens dieser Berufungsentscheidung seien somit gemäß § 212 a Abs 5 dritt... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;
Rechtssatz: Einer teilweisen Festsetzung von Aussetzungszinsen und anschließender Aussetzung der Einhebung dieser festgesetzten Aussetzungszinsen vor Erledigung der dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Berufung steht die gesetzliche Bestimmung des § 212a Abs 9 letzter Satz BAO entgegen. European Case Law Identi... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Dienstnehmer des ORF, Schauspieler und Autor. In seinen Steuererklärungen für die Jahre 1981 bis 1984 hatte er negative Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung seines Hauses (Zweitwohnsitz) in St O. erklärt. Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung für diese Jahre wurden diese Einkünfte mangels der Möglichkeit, mit der Vermietung langfristig Überschüsse zu erzielen, nicht als Einkünfte iS des § 2 Abs. 3 Z. 6 EStG anerkannt. Das Finanzamt folgte dem Prüfer un... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;BAO §236 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Dass die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst wurden, nicht sachlich unbillig ist, hat der VwGH wiederholt ausgesprochen (Hinweis E ... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 13. März 1997 brachte der Beschwerdeführer Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommen-, Umsatz-, und Gewerbesteuer 1990 bis 1993 sowie Säumniszuschläge hinsichtlich Umsatzsteuer 1990 bis 1993 ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Mit Bescheid vom 26. März 1997 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag zurück, weil er die für die Aussetzung in Frage kommenden Abgabenbeträge nicht darstelle. Mit einem weiteren Bescheid vom 26. M... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §212a Abs9;
Rechtssatz: Für die Frage der Aussetzungszinsenberechnung hat die Behörde amtswegige Ermittlungen über den Aussetzungsbetrag anzustellen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1997150143.X02 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Nach Abschluß einer abgabenbehördlichen Prüfung nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1976 bis 1985 wieder auf und erließ für diese Jahre entsprechende Einkommensteuerbescheide. Weiters erließ es einen endgültigen Bescheid betreffend Einkommensteuer 1986 sowie Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheide für 1976 bis 1986, weiters Bescheide betreffend die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Gewerbesteuer für 1976 bis 1986. Mit Schriftsatz vom 17. Jänne... mehr lesen...
Mit dem am 21. Dezember 1994 ausgefertigten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1992 schrieb das Finanzamt den Beschwerdeführern eine Zahllast von 3,356.490 S vor. Unter einem wies das Finanzamt die gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Jänner und Februar 1992 erhobene Berufung als unzulässig geworden zurück, verfügte den Ablauf der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden (Umsatzsteuernachforderung für die Monate Jänner und Februar 1992) und setzte A... mehr lesen...