TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/18 2002/16/0256

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

E3R E02202000;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art232;
31992R2913 ZK 1992 Art244;
BAO §212 Abs2;
BAO §212a Abs9;
BAO §212a;
BAO §217 Abs1;
BAO §217;
BAO §221a Abs2;
BAO §230 Abs6;
ZollRDG 1994 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des G in E, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lessingstraße 40, gegen den Bescheid des Berufungssenats II der Region Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. September 2002, Zl. ZRV/26- W2/02, betreffend Vorschreibung von Säumniszinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. Jänner 2002 berichtigte das Hauptzollamt Linz gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) nachträglich bestimmte näher bezeichnete buchmäßige Erfassungen und forderte vom Beschwerdeführer den Zollbetrag von EUR 46.107,57 nach.

Dieser Bescheid enthielt folgende Zahlungsaufforderung:

"Der Abgabenbetrag in Höhe von Euro 46.107,57 ist gemäß Art. 222 Abs. 1 lit. a) Zollkodex in Verbindung mit § 122 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 i. d.g.F., binnen 10 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides auf das Postscheckkonto ... des Hauptzollamtes Linz zu Gunsten der umseits angeführten Abgabenkontonummer einzuzahlen.

Wird der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet, so sind gemäß Art. 232 Zollkodex in Verbindung mit § 80 ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt."

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 4. Februar 2002.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. März 2002 Berufung und beantragte die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO und Art. 244 ZK mit der Begründung, es sei offensichtlich, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.

Mit Bescheid vom 4. März 2002 schrieb das Hauptzollamt Linz dem Beschwerdeführer Säumniszinsen für den Zeitraum vom 15. Februar 2002 bis 14. März 2002 in der Höhe von EUR 207,10 vor.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung mit der Begründung, der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig. Die Vorschreibung von Säumniszinsen beziehe sich auf die mit Bescheid vom 29. Jänner 2002 zu Unrecht vorgeschriebene Stammabgabe von EUR 46.107,57. Gegen diesen Bescheid sei Berufung verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung fristgerecht eingebracht worden. Durch den Antrag gemäß Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a BAO sei die Abgabeneinhebung gehemmt. Hiedurch werde auch die Verpflichtung zur Entrichtung eines "Säumniszuschlages" hinausgeschoben. Diese Wirkung gelte auch im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren. Es seien sowohl die materiellrechtlichen als auch verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 212a BAO neben Art. 244 ZK weiterhin anzuwenden. Mangels Säumigkeit erfolge die Vorschreibung von Säumniszinsen zu Unrecht.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt Linz die Berufung als unbegründet ab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Berufungssenat brachte der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Berufung vor, im Falle einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid hätten die Bestimmungen des Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a BAO Vorrang gegenüber Kredit- oder Säumniszinsen. Ein mit einer Berufung verbundener Aussetzungsantrag schließe die Vorschreibung von Säumniszinsen aus. Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung bestehe in einem Zahlungsaufschub, der eine Säumigkeit ausschließe. Gemäß ausdrücklicher Anordnung in § 80 Abs. 3 ZollR-DG seien Säumniszuschläge im Anwendungsbereich des Art. 232 ZK nicht zu erheben. Die Bestimmungen der §§ 217 ff BAO seien unanwendbar.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, der Abgabenbescheid vom 29. Jänner 2002 sei am 4. Februar 2002 zugestellt worden, sodass die zehntägige Zahlungsfrist am 5. Februar 2002 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 14. Februars geendet habe. Der Abgabenbetrag sei nicht fristgerecht entrichtet worden und die Säumnis habe mehr als fünf Tage betragen. Somit sei gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszinsen entstanden. Die Säumnis falle in den Säumniszeitraum vom 15. Februar 2002 bis zum 14. März 2002, in dem der Jahreszinssatz nach § 80 Abs. 2 ZollR-DG mit 5,39 % festgesetzt sei. Die Höhe der Säumniszinsen entspreche diesem Prozentsatz des Abgabenbetrages in dem genannten Zeitraum. Eine Rückwirkung des verspätet gestellten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung auf die Fälligkeit der Abgaben und damit auf das Entstehen des Abgabenanspruches der Säumniszinsen könne den Vorschriften der BAO nicht entnommen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Säumniszinsen verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht der Erstattung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Zollkodex haben nachstehenden Inhalt:

"Art. 221

(1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

...

Art. 222

(1) Der nach Artikel 221 mitgeteilte Abgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb folgender Fristen zu entrichten:

a) ist keine Zahlungserleichterung nach den Artikeln 224 bis 229 eingeräumt worden, so muss die Zahlung innerhalb der festgesetzten Frist geleistet werden.

Unbeschadet des Artikels 244 zweiter Absatz darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Abgabenbetrags an den Zollschuldner, nicht überschreiten; ...

Ferner können die Zollbehörden auf Antrag des Zollschuldners eine Fristverlängerung gewähren, wenn sich der zu entrichtende Abgabenbetrag aus einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung ergibt. Unbeschadet des Artikels 229 Buchstabe a) darf die Frist nur um die Zeit verlängert werden, die nötig ist, damit der Zollschuldner alle erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

...

Art. 232

(1) Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden,

a) so machen die Zollbehörden von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch, um die Entrichtung dieses Betrags zu erreichen. ...

b) so werden zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.

(2) Die Zollbehörden können auf die Säumniszinsen verzichten, wenn

a) diese auf Grund der Verhältnisse des Beteiligten zur erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden;

b) ihr Betrag einen nach dem Ausschussverfahren festgesetzten Betrag nicht übersteigt;

c) die Entrichtung des Abgabenbetrages innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der dafür festgesetzten Frist erfolgt.

(3) Die Zollbehörden können festsetzen:

a)

Mindestzeiträume für die Zinsberechnung;

b)

Mindestbeträge für die Säumniszinsen.

...

Art. 244

Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung

der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte."

Die maßgebenden Bestimmungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes haben nachstehenden Inhalt:

"§ 75. Die Fristverlängerung nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 4 ZK darf zehn Tage nicht überschreiten.

...

§ 80. (1) Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.

(2) Als Jahreszinssatz ist ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.

(3) Säumniszuschläge nach § 217 der Bundesabgabenordnung sind im Anwendungsbereich des Artikels 232 ZK nicht zu erheben."

Gemäß § 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist nach § 212a Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Der mit Bescheid vom 29. Jänner 2002 mitgeteilte Zollbetrag war nach Zustellung des Bescheides am 4. Februar 2002 gemäß Art. 232 ZK iVm § 80 ZollR-DG innerhalb der zehntägigen Zahlungsfrist, somit bis Ablauf des 14. Februar 2002, zu entrichten. Anträge auf Zahlungserleichterung oder Fristverlängerung wurden innerhalb dieser Frist vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Die Entrichtung innerhalb der Zahlungsfrist bzw. auch nach Ablauf einer weiteren Frist von fünf Tagen erfolgte unbestritten nicht. Auf Grund der nicht fristgerechten Einzahlung war als Säumnisfolge zwingend die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszinsen nach Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b iVm § 80 ZollR-DG entstanden.

Der nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO hat zwar vollstreckungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 6 BAO), konnte aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszinsen nichts ändern. Der erst nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung hat nicht die Wirkung, dass die Säumnis und deren Folgen rückwirkend aufgehoben werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/13/0130). Im Fall der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in der BAO die genannten Nebengebühren abzuändern (§§ 212 Abs. 2, 212a Abs. 9 und 221a Abs. 2).

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG sind die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der Erhebung der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Nach den Bestimmungen des ZK sind Säumniszinsen im Ausmaß eines nicht unter dem Kreditzinssatz liegenden Zinssatzes zu erheben. Die Modalitäten der Erhebung der Säumniszinsen sind aber den Mitgliedstaaten überlassen. Wenn die belangte Behörde in Anlehnung an die bestehenden nationalen Regelungen über die Vorschreibung der genannten Nebengebühren den Bestand der formellen Abgabenschuld als Grundlage für die Vorschreibung der Säumniszinsen machte, dann ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Aus diesen Erwägungen erweist die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 18. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160256.X00

Im RIS seit

14.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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