RS Vwgh 2004/4/22 2000/15/0196

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs9;
BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0031 E 20. Jänner 2000 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Dass die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst wurden, nicht sachlich unbillig ist, hat der VwGH wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 24.2.1998, 97/13/0237). Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt einer Herabsetzung der Höhe des Zinssatzes für spätere Aussetzungszeiten auf Grund geänderter Rechtslage (Hinweis E 27.7.1999, 94/14/0010; E 23.2.1998, 97/17/0400).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150196.X02

Im RIS seit

02.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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