Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs8;BAO §212a Abs9;
Rechtssatz: Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs3;BAO §212a Abs9 idF 1993/818; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/01/15 95/13/0186 1 Stammrechtssatz Aus § 212a Abs 1 iVm § 212a Abs 9 BAO folgt, daß Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist (vgl § 212a Abs 3 BAO) bzw die im Aus... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs9;BAO §311;VwGG §27;
Rechtssatz: Erhebt der AbgPfl Berufung gegen Bescheide betreffend die Festsetzung der Aussetzungszinsen und wird in der Berufung gerügt, daß über die Berufung gegen die Abgabenbescheide nicht zeitgerecht entschieden worden sei und daß es nur dadurch zu der Höhe der Aussetzungszin... mehr lesen...
Dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung von der Art und Höhe nach bestimmten Abgabenschulden (idF: Aussetzungsbescheid). Der Aussetzungsbescheid enthält nach der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, "Aussetzungszinsen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 212a Abs 9 der Bundesabgabenordnung mit gesondertem Bescheid angefordert". In der gegen den Aussetzungsbescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs9;
Rechtssatz: Der
Spruch: des Aussetzungsbescheides beinhaltet bloß die Feststellung, die Aussetzung der Einhebung von der Art und Höhe nach bestimmten Abgabenschulden wird bewilligt. Der im Aussetzungsbescheid enthaltene Hinweis, Aussetzungszinsen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 212a Abs 9 BAO mit gesondertem Be... mehr lesen...
Den Beschwerdeschriften und der ihnen angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß das Finanzamt infolge Erledigung einer von der Beschwerdeführerin gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1984 und 1987 sowie gegen die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1985 und 1986 erhobenen Berufung durch eine am 18. Juni 1997 ergangene Berufungsentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 26. Juni 1997 verfügt und ebenfa... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs9;BAO §254;BAO §273;BAO §275;BAO §308;BAO §4 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Der Bescheid über die Verfügung des Ablaufes der bewilligten Aussetzung der Einhebung wäre gem § 254 BAO selbst dann wirksam, wenn gegen ihn eine Berufung anhängig wäre. Für den hinsichtlich der gegen den Ablaufbescheid erhoben... mehr lesen...
Im Zusammenhang mit seiner Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1980 bis 1982 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 4. August 1988 teilweise und mit Bescheid vom 3. November 1988 zur Gänze stattgegeben. Am 23. Mai 1989 erging eine Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung gegen die genannten Umsatzsteuerbescheide. Entgegen der Vorschrift des § 212 a Abs. 5 BAO wurde der Ablauf d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs9;
Rechtssatz: Der vom Gesetzgeber vorgesehene Ablauf der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung und deren nachfolgende allfällige Neubewilligung kann Auswirkungen auf die Vorschreibung von Aussetzungszinsen gem § 212a Abs 9 BAO haben. Derartige Zinsen sind nämlich (nach d... mehr lesen...
Mit Rücksicht auf eine bewilligte Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 212a BAO schrieb das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. November 1992 Aussetzungszinsen in Höhe von S 44.088,-- vor. Der Beschwerdeführer erhob Berufung und verwies darauf, daß er gegen die Abgabenschuldigkeiten, betreffend derer die Aussetzung der Einbringung bewilligt worden war, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Sie seien daher "Gegenstand eines weit... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs2;BAO §212a Abs9;BAO §276 Abs1;BAO §288 Abs1 litd;BAO §93 Abs3 lita;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Geht das Finanzamt in einer Berufungsvorentscheidung sachbezogen ausreichend auf das Berufungsvorbringen ein und erstattet der Berufungswerber in seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbe... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 17. Jänner 1996 verfügte das Finanzamt Mödling den Ablauf der mit Bescheid vom 4. April 1990 bewilligten Aussetzung der Einhebung und setzte gleichzeitig gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in der Höhe von S 204.175,-- fest, nachdem über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 und 1986 mit Bescheid vom 18. November 1992, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22. Dezember 1993, entschieden worden war. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs7;BAO §212a Abs9;
Rechtssatz: Die Zinsenpflicht erstreckt sich zeitlich ab Einbringung des Antrages auf Aussetzung für die von diesem betroffenen noch nicht entrichteten Abgaben bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über die Beendigung oder über den Widerruf der Aussetzung. European Case Law Identif... mehr lesen...
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 25. März 1992 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einhebung folgender Abgaben ausgesetzt: Einkommensteuer 1986 S 188.120,-- Einkommensteuer 1990 S 121.065,-- Gewerbesteuer 1986 S 90.255,-- Gewerbesteuer 1990 S 21.906,-- Die Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Einkommensteuer für 1986 und 1990 wurde als unbegründet abgewiesen. Der Berufung betreffend Gewerbesteuer wurde Folge gegeben und die Gewerbesteuer - dem Vorbrin... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs8;BAO §212a Abs9;
Rechtssatz: Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen entspricht selbst dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht, jedoch kein Antrag iSd § 212a Abs 8 BAO gestellt wird (Hinweis E 17.12.1996, 96/14/0132). European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;
Rechtssatz: § 212a Abs 9 zweiter Satz BAO ist eine auf einzelne Abgabenschulden abstellende Regelung, die es nicht erlaubt, die infolge Herabsetzung einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld zu berücksichtigen (Hinweis E 14.4.1994, 94/15/0043). Die Gutschri... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei ist Betreiber einer Kleinwasserkraftwerksanlage im Bundesland Salzburg. Sie liefert die erzeugte elektrische Energie auch an dritte Abnehmer. In ihrer Abgabenerklärung vom 1. August 1992 gab die beschwerdeführende Partei die für die Bemessung gemäß § 4 des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1992, relevante Menge im Jahr 1991 erzeugter elektrischer Energie bekannt, aufgrund derer sich die Stromerzeugungsabgabe für das Jahr 1992 nach dem genannten... mehr lesen...
Index: L34005 Abgabenordnung Salzburg32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs2;BAO §212a Abs9;LAO Slbg 1963 §156 Abs2;LAO Slbg 1963 §156a Abs9 idF 1988/018; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/17/0383 E 26. Mai 1997
96/17/0384 E 26. Mai 1997
96/17/0387 E 26. Mai 1997
96/17/0388 E 26. Mai 1997
Rechtssatz: Die Slbg LAO enthält keine Regelung über die Verzinsung von ... mehr lesen...
Anläßlich der Einbringung einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid betreffend Umsatzsteuer hatte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich der strittigen Abgaben gestellt. Das Finanzamt gab diesem Antrag statt. Nach Erledigung der Berufung mit Berufungsvorentscheidung verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung und schrieb für den Zeitraum 31. Jänner 1992 bis 11. März 1993 Aussetzungszinsen vor. Mit Berufungsentscheidung vom ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;B-VG Art140 Abs7;
Rechtssatz: Bei einem Verfahren zur Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 29.10.1993 bis 26.4.1994 handelt es sich um eine ANDERE Rechtssache als bei einem Verfahren zur Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum 31.1.1992 bis 11.3.1993. Die Identität des jeweil... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;BAO §4 Abs1;
Rechtssatz: § 4 BAO enthält keine auf die Aussetzungszinsen abstellenden Sonderregelungen. Die allein damit begründete Ansicht, der Tatbestand wäre erst mit Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung verwirklicht, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Aussetzungszinsen festzusetzen wären, überzeugt schon deswegen nicht, w... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;BAO §276 Abs1;
Rechtssatz: Es trifft nicht zu, daß im Fall der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung die Zeitspanne zwischen Antrag auf Aussetzung der Einhebung in einer Berufung und Entscheidung über diese Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine sich auch auf die für diesen Zeitraum festzusetzenden Aussetzungszinsen erstr... mehr lesen...
Mit einem am 19. März 1987 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1979 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von S 251.658,-- vorgeschrieben. Gegen diesen Steuerbescheid erhob der Beschwerdeführer am 31. März 1987 Berufung. Nach den Beschwerdeausführungen wurde in der Berufung die Verminderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen um S 258.311,-- begehrt. In einer Eingabe vom 22. Februar 1990 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs3;BAO §212a Abs9 idF 1993/818;
Rechtssatz: Aus § 212a Abs 1 iVm § 212a Abs 9 BAO folgt, daß Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist (vgl § 212a Abs 3 BAO) bzw die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit ist. Mit dem Beschei... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 14. September 1992 setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz über Antrag der beschwerdeführenden Partei die Entrichtung von S 2,732.560,04 eines in der Höhe von S 3,270.637,70 vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrages gemäß § 161a der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963 (im folgenden: Stmk LAO) in der Fassung LGBl. Nr. 41/1988, aus. Die Aussetzung der Einhebung gelte bis zum Ergehen einer Berufungsvorentscheidung oder einer anderen, das ... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;BAO §3 Abs1;BAO §3 Abs2 litd;BAO §4 Abs1;BAO §4 Abs4;LAO Stmk 1963 §161a Abs8 idF 1988/041;LAO Stmk 1963 §161a Abs8 idF 1994/029;LAO Stmk 1963 §2 Abs1;LAO Stmk 1963 §2 Abs2 litd idF 1988/041;LAO Stmk 1963 §3 Abs1;LAO Stmk 1963 §3 Abs3;
Rechtssatz: Nach § 2 Abs 2 lit d Stmk LAO idF 1988/41 gehören zu den Neben... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;BAO §4 Abs1;LAO Stmk 1963 §161a Abs8 idF 1988/041;LAO Stmk 1963 §161a Abs8 idF 1994/029;LAO Stmk 1963 §3 Abs1;
Rechtssatz: Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben (Hinweis E 20.5.1988, 86/17/0178 ua) ist die im Zeitpunkt (Zeitraum) der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage, hier also... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §68 Abs1;BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs9;B-VG Art140 Abs1;LAO Stmk 1963 §161a Abs1 idF 1988/041;LAO Stmk 1963 §161a Abs8 idF 1988/041;VwRallg;
Rechtssatz: Ausführungen zur mangelnden Präjudizialität des § 161a Abs 8 Stmk LAO idF ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 31. Oktober 1989 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer Einkommensteuer für das Jahr 1988 von 74.040 S fest, wobei es von der Erklärung abwich. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte, die Einhebung der Einkommensteuer im strittigen Ausmaß von 24.500 S gemäß § 212a BAO auszusetzen. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1989 setzte das Finanzamt die Einhebung der strittigen Einkommensteuer antragsgemäß aus, wobei es darauf ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs9;BAO §214 Abs1;
Rechtssatz: Mit dem verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld (hier für das Jahr 1988) gilt hinsichtlich der gesamten Gebarung auf dem Abgabenkonto die Verrechnungsregel (Verrechnungsgrundregel) des § 214 Abs 1 BAO. Die Anwendung dieser Regel hat auf den Zahlungsaufschub hinsichtlich des a... mehr lesen...