RS Vwgh 1997/6/25 94/15/0167

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs8;
BAO §212a Abs9;

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen entspricht selbst dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht, jedoch kein Antrag iSd § 212a Abs 8 BAO gestellt wird (Hinweis E 17.12.1996, 96/14/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150167.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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