TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/26 96/17/0386

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
L81505 Umweltschutz Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212 Abs2;
BAO §212a Abs9;
BAO §216;
BAO §239 Abs1;
BAO §241 Abs1;
BAO §241 Abs3;
BAO §289;
B-VG Art140 Abs7;
LAO Slbg 1963 §156 Abs2;
LAO Slbg 1963 §156a Abs9 idF 1988/018;
LAO Slbg 1963 §159;
LAO Slbg 1963 §181 Abs1;
LAO Slbg 1963 §182 Abs1;
LAO Slbg 1963 §182 Abs3;
LAO Slbg 1963 §208;
UmweltfondsG Slbg 1992;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/17/0383 E 26. Mai 1997 96/17/0384 E 26. Mai 1997 96/17/0387 E 26. Mai 1997 96/17/0388 E 26. Mai 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der K GmbH & Co KG in H, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. Juli 1996, Zl. 8/01-25.024/8-1996, betreffend Rückerstattung von Stromerzeugungsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist Betreiber einer Kleinwasserkraftwerksanlage im Bundesland Salzburg. Sie liefert die erzeugte elektrische Energie auch an dritte Abnehmer. In ihrer Abgabenerklärung vom 1. August 1992 gab die beschwerdeführende Partei die für die Bemessung gemäß § 4 des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1992, relevante Menge im Jahr 1991 erzeugter elektrischer Energie bekannt, aufgrund derer sich die Stromerzeugungsabgabe für das Jahr 1992 nach dem genannten Gesetz errechnete.

Mit ihrem am 30. Oktober 1992 beim Landesabgabenamt Salzburg eingelangten Antrag begehrte die beschwerdeführende Partei festzustellen, daß sie nicht "schuldig" sei, "Abgabenerklärungen abzugeben bzw. die Stromerzeugungsabgabe bzw. Mautstraßenerhaltungsabgabe zu entrichten". Mit Bescheid vom 10. November 1992 stellte das Landesabgabenamt Salzburg fest, daß die beschwerdeführende Partei verpflichtet sei, die Stromerzeugungsabgabe für das Jahr 1992 zu entrichten.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. Februar 1993 abgewiesen. Aus Anlaß der dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde prüfte dieser die Verfassungsmäßigkeit des zweiten Abschnitts ("Stromerzeugungsabgabe") sowie der §§ 11 und 14 des Salzburger Umweltfondsgesetzes und hob die geprüften Bestimmungen mit Erkenntnis vom 7. Dezember 1994, G 101-103/94, G 202/94, als verfassungswidrig auf. Mit Erkenntnis vom 9. März 1995, B 487/93 u.a., hob er auch den genannten Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 1993 auf.

In der Folge erließ die Salzburger Landesregierung einen mit 30. Mai 1995 datierten Ersatzbescheid, in dem sie der Berufung gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 10. November 1992 stattgab und gleichzeitig die Rücküberweisung der entrichteten Stromerzeugungsabgabe in der Höhe von S 44.800,25 gemäß § 182 Abs. 1 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 idgF, anordnete. Die Rückzahlung könne auch von Amts wegen erfolgen, doch biete die zitierte Bestimmung keine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung von Zinsen.

Mit ihrem am 28. Juni 1995 beim Landesabgabenamt Salzburg eingelangten Rückerstattungsantrag begehrte die beschwerdeführende Partei nicht nur die Rückerstattung des für das Jahr 1992 entrichteten Betrages von S 44.800,26 samt 8,4 % Zinsen, dessen Rückerstattung - ohne Zinsen - mit dem Bescheid vom 30. Mai 1995 angeordnet und mittlerweile in die Wege geleitet worden war, sondern auch von S 108.706,20, S 135.614,-- und S 29.319,48, jeweils samt 8,4 % Zinsen pro Jahr für die Jahre 1993, 1994 und 1995. Die beschwerdeführende Partei habe die Feststellung beantragt, daß sie nicht schuldig sei, Abgabenerklärungen abzugeben bzw. die Stromerzeugungsabgabe bzw. Mautstraßenerhaltungsabgabe zu entrichten. Der von ihr in diesem Zusammenhang erhobenen Berufung sei mit dem Bescheid vom 30. Mai 1995 stattgegeben worden. Daraus ergebe sich im Zusammenhang mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage für die "Stromerzeugungsabgabe", daß neben dem Abgabenbetrag für 1992 auch die für die Jahre 1993 bis 1995 entrichteten Abgaben rückzahlbar seien. Der Anspruch auf Zinsen folge analog aus den §§ 156 Abs. 2 und 156a Abs. 9 der Salzburger Landesabgabenordnung; in diesen Bestimmungen seien für Zahlungserleichterungen bzw. die Aussetzung der Einhebung Zinssätze von jeweils 8,4 % pro Jahr vorgesehen. In gleicher Weise unterlägen auch zu Unrecht eingebrachte und deshalb rückzahlbare Abgabenbeträge der Verzinsung.

Mit Bescheid vom 19. Juli 1995 gab das Landesabgabenamt Salzburg diesem Antrag hinsichtlich der Stromerzeugungsabgabe für das Jahr 1992 statt, wies ihn aber im übrigen (einschließlich der für das Jahr 1992 begehrten Zinsen) ab.

In der dagegen erhobenen Berufung stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 19. Juli 1995 dahingehend abzuändern, daß auch die für die Jahre 1993 bis 1995 zu Unrecht eingehobenen Abgabenbeträge im näher angeführten Gesamtbetrag samt Zinsen rückerstattet würden. Die belangte Behörde sprach in ihrem Bescheid vom 2. Jänner 1996 aus, daß der Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 19. Juli 1995 hinsichtlich der Stattgebung der Rücküberweisung der für das Jahr 1992 entrichteten Stromerzeugungsabgabe aufgehoben und der diesbezügliche Antrag der beschwerdeführenden Partei zurückgewiesen werde (Spruchpunkt 1); im übrigen werde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen (Spruchpunkt 2).

Die beschwerdeführende Partei bekämpfte den abweisenden Teil dieses Bescheid (Spruchpunkt 2) vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 17. Juni 1996, B 648/96-9 u.a., den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt 2 auf, wobei er der Ansicht war, daß sich die Anlaßfallwirkung im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht auf den angefochtenen Bescheid beziehe; es handle sich weder um Rechtssachen, anläßlich derer das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes tatsächlich eingeleitet worden sei, noch seien sie solchen Fällen gleichzuhalten. Die angefochtenen Bescheide seien auch keine Ersatzbescheide im Sinne des § 87 Abs. 2 VerfGG. Es liege jedoch ein (verfassungswidriger) Eingriff in das Eigentumsrecht vor. Da die Aufhebung der maßgeblichen Teile des Salzburger Umweltfondsgesetzes mit Kundmachung des Landeshauptmannes vom 7. Februar 1995, LGBl. Nr. 26/1995, in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 75/1993, und in Verbindung mit Art. 140 Abs. 5 B-VG am 9. März 1995 wirksam geworden sei, entbehre Punkt 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides, soweit darin die Rückzahlung der für den Zeitraum nach dem 9. März 1995 entrichteten Stromerzeugungsabgabe verweigert werde, der gesetzlichen Grundlage.

Mit dem Ersatzbescheid vom 17. Juli 1996 wies die belangte Behörde den Antrag auf Rückerstattung der für die Jahre 1993 und 1994 sowie für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 8. März 1995 entrichteten Stromerzeugungsabgabe ab, ordnete jedoch für den Zeitraum vom 9. März 1995 bis zum 31. März 1995 die Rückerstattung eines entsprechenden anteiligen Betrages an. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde weiters aus, daß eine Verzinsung im Hinblick auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1995, B 2210/95 u. a., nicht vorzunehmen sei.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid - soweit er den Antrag auf Rückerstattung der für die Jahre 1993 und 1994 sowie für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 8. März 1995 entrichteten Stromerzeugungsabgabe abweist - aufzuheben. Sie erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in ihrem Recht "darauf verletzt, daß der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. März 1995 behandelte Fall als Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG auch für die Jahre 1993 und 1994 sowie für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis 8.3.1995 anzusehen" sei. "Demnach" sei die beschwerdeführende Partei auch in ihrem "Recht auf Rückerstattung der für diese Zeit entrichteten Abgabenbeträge und in (ihrem) Recht auf Guthabensverzinsung der für die Jahre 1992 bis 1995 zu Unrecht eingehobenen Beträge verletzt".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf den sich auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebenden Willen der belangten Behörde geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß mit dem bekämpften Bescheid der Antrag auf Rückerstattung inklusive des gestellten Zinsenbegehrens abgewiesen wurde.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur Frage der Rückerstattung läßt sich dahin zusammenfassen, daß die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß die Jahre 1993 bis 1995 im dargelegten Umfang nicht mehr von der "Anlaßfallwirkung" umfaßt seien. Die belangte Behörde habe auch übersehen, daß sie selbst mit ihrem Bescheid vom 30. Mai 1995 dem Berufungsantrag vom 16. November 1992 vollinhaltlich stattgegeben habe. Es sei somit (rechtskräftig) festgestellt worden, daß die beschwerdeführende Partei "nicht schuldig" sei, "Abgabenerklärungen abzugeben bzw. die Stromerzeugungsabgabe bzw. Mautstraßenerhaltungsabgabe zu entrichten".

Eine andere Interpretation der "Anlaßfallwirkung" könne dazu führen, daß bei einer Beschränkung des Zeitraumes für den über das Bestehen einer Abgabepflicht abgesprochen werde etwa auf einen Monat, es in der Hand der Behörde läge, (willkürlich) die "Anlaßfallwirkung" eines aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auf den vom Bescheid umfaßten Zeitraum zu beschränken und damit eine (verfassungswidrige) Abgabepflicht für den nicht vom bekämpften Bescheid umfaßten Zeitraum zu statuieren.

Art. 140 Abs. 7 erster und zweiter Satz B-VG lauten:

"Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht."

Nach § 181 Abs. 1 erster Satz der Salzburger Landesabgabenordnung (Sbg. LAO) kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 158 Abs. 3 Sbg. LAO) auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

§ 182 Sbg. LAO lautet auszugsweise:

"(1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen. Die Rückzahlung kann auch von Amts wegen erfolgen.

(2) ...

(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde."

Die Rückersatzbegehren sind schon deshalb unberechtigt, weil keiner der gesetzlichen Rückzahlungstatbestände vorliegt.

§ 181 Abs. 1 erster Satz Sbg. LAO kommt nicht zur Anwendung, weil dieser ein Guthaben auf dem Abgabenkonto voraussetzt, das der Beschwerdeführer gar nicht behauptet.

Meinungsverschiedenheiten über die richtigen Stände des Abgabenkontos wären über Antrag in einem Abrechnungsverfahren nach § 159 Sbg. LAO auszutragen. Ein solches Begehren liegt nicht vor. Daß ein Abrechnungsbescheid ergangen wäre, ist ebenfalls nicht behauptet worden.

§ 182 Abs. 1 Sbg. LAO handelt nur von Fällen unrechtmäßiger, zwangsweiser Einbringung; derartige Fehler in einem Vollstreckungsverfahren sind ebenfalls nicht behauptet worden, sodaß auch nach dieser Vorschrift der Rückerstattungsanspruch nicht berechtigt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hält es aber (für den Fall der Durchführung eines Abrechnungsverfahrens) aus prozeßökonomischen Gründen für zweckmäßig, darauf hinzuweisen, daß nach Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles das Gesetz weiterhin anzuwenden ist, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Dies trifft auf alle Fälle zu, in denen der Verfassungsgerichtshof zu einer Aufhebung des Gesetzes gelangt, also auch auf jene Fälle, in denen die Aufhebung mit einem Fehler im Zuge des Vorganges bei der Erlassung begründet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1996, Zl. 96/17/0086, zur Aufhebung der auch hier verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des Salzburger Umweltfondsgesetzes). Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1994,

G 101-103/94, G 202/94, VfSlg. 13.971, hat der Verfassungsgerichtshof einen Ausspruch über die Rückwirkung der Gesetzesaufhebung im Sinne des Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz zweiter Halbsatz B-VG nicht vorgenommen. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Abgabentatbestände wäre daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung im Beschwerdefall nur dann nicht anzuwenden, wenn es sich um einen Anlaßfall des Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof handelte.

Mit seinem Bescheid vom 10. November 1992 hat das Landesabgabenamt Salzburg über die Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Entrichtung der Stromerzeugungsabgabe FÜR DAS JAHR 1992 entschieden. Selbst wenn der am 30. Oktober 1992 beim Landesabgabenamt Salzburg eingelangte Antrag der beschwerdeführenden Partei im Sinne ihres Beschwerdevorbringens dahin zu verstehen gewesen sein sollte, daß damit die Feststellung des Nichtbestehens einer auch über das Jahr 1992 hinausreichenden Abgabenverpflichtung begehrt wurde, ändert dies nichts daran, daß vom Spruch des erwähnten Bescheides vom 10. November 1992 nur der Zeitraum 1992 erfaßt war. Nur dieser Zeitraum war Gegenstand des in der Folge abgeführten Rechtsmittelverfahrens und der Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof. Durch die Zitierung des erstinstanzlichen Bescheides im Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1995 ist auch klargestellt, daß damit nur über die Abgabenpflicht für das Jahr 1992 entschieden wurde, auch wenn der Berufungsantrag in einem darüber hinausreichenden Sinn hätte verstanden werden können (so im Ergebnis auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 1996, B 648/96-9 u.a.). Von einer - willkürlichen - Festsetzung des der Entscheidung zugrundeliegenden Zeitraumes durch die Abgabenbehörde kann bei der hier gegebenen Sachlage (Entscheidung über den einzigen der aktuellen Abgabenbemessung zugrundeliegenden Zeitraum) nicht gesprochen werden, sodaß schon aus diesem Grunde auf das - hypothetische - Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. Darüber hinaus hätte die beschwerdeführende Partei bei der von ihr angenommenen unvollständigen Erledigung des Antrages (ausgehend von seiner Zulässigkeit) auch Rechtsbehelfe - wie etwa die Säumnisbeschwerde (vgl. § 227 Sbg. LAO) - ergreifen können.

Eine Rückerstattung der für die Jahre 1993 und 1994 sowie für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 8. März 1995 geleisteten Abgabenbeträge kommt daher nicht in Betracht. Eine Stellungnahme zu dem diese Zeiträume umfassenden Zinsenbegehren kann daher unterbleiben.

Die Rückerstattung wäre aber auch hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zinsenbegehrens nicht berechtigt. Wie die beschwerdeführende Partei zutreffend selbst erkennt, enthält die Salzburger Landesabgabenordnung keine Regelung über die Verzinsung von Rückerstattungsansprüchen. Eine Analogie, wie sie die Beschwerdeführerin vertritt, ist ausgeschlossen, weil sich der entgegenstehende Regelungswille dem Gesetz entnehmen läßt. Insofern wird auf die systematisch ähnlich aufgebaute BAO verwiesen, der ein Wille zur abschließenden Regelung entnommen wird (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, 2483 ff).

Sollte der Rückerstattungsanspruch als Antrag auf Abgabenfestsetzung gemäß § 148 Abs. 2 Sbg. LAO zu verstehen sein, so wäre aus den oben genannten Gründen die Abweisung des Antrages schon deshalb nicht rechtswidrig, weil die abgegebenen Selbstbemessungserklärungen richtig waren.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170386.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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