RS Vwgh 1997/9/11 96/15/0173

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs7;
BAO §212a Abs9;

Rechtssatz

Die Zinsenpflicht erstreckt sich zeitlich ab Einbringung des Antrages auf Aussetzung für die von diesem betroffenen noch nicht entrichteten Abgaben bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über die Beendigung oder über den Widerruf der Aussetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150173.X03

Im RIS seit

14.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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