RS Vwgh 1997/2/19 95/13/0046

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs9;
BAO §276 Abs1;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß im Fall der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung die Zeitspanne zwischen Antrag auf Aussetzung der Einhebung in einer Berufung und Entscheidung über diese Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine sich auch auf die für diesen Zeitraum festzusetzenden Aussetzungszinsen erstreckende Einheit darstellt, welche durch eine Berufungsvorentscheidung keine Unterbrechung erfahren dürfe. Dies abgesehen davon, daß für den Zeitraum zwischen verfügtem Ablauf der Aussetzung und neuerlicher Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung nach einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gar keine Aussetzungszinsen festzusetzen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130046.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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