RS Vwgh 1995/7/18 91/14/0211

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Veröffentlicht am 18.07.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs9;
BAO §214 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld (hier für das Jahr 1988) gilt hinsichtlich der gesamten Gebarung auf dem Abgabenkonto die Verrechnungsregel (Verrechnungsgrundregel) des § 214 Abs 1 BAO. Die Anwendung dieser Regel hat auf den Zahlungsaufschub hinsichtlich des ausgesetzten Betrags jedoch keinen Einfluß. Da eine Gutschrift auf einem Abgabenkonto - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - erst mit ihrem Entstehen wirkt (die verfahrensgegenständliche Gutschrift ist erst am Tag des Ablaufs der Aussetzung entstanden) und auch zufolge des § 212a Abs 9 zweiter Satz BAO die nachträgliche Herabsetzung der Abgabenvorauszahlungen für das Jahr 1990 keine Auswirkungen auf die Höhe der Aussetzungszinsen betreffend die gleichartige Abgabenschuld für das Jahr 1988 hat, fehlt für die Ansicht des Abgabepflichtigen, es haben mangels Bestehens einer Abgabenschuld begrifflich keine Aussetzungszinsen anfallen können, jeder Anhaltspunkt (Hinweis E 14.4.1994, 94/15/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140211.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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