RS Vwgh 2002/10/16 99/13/0065

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs9;
BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0031 E 20. Jänner 2000 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Dass die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst wurden, nicht sachlich unbillig ist, hat der VwGH wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 24.2.1998, 97/13/0237). Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt einer Herabsetzung der Höhe des Zinssatzes für spätere Aussetzungszeiten auf Grund geänderter Rechtslage (Hinweis E 27.7.1999, 94/14/0010; E 23.2.1998, 97/17/0400).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999130065.X02

Im RIS seit

05.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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