RS Vwgh 2002/12/18 2002/17/0282

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs9;
LAO OÖ 1996 §160 Abs9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0291

Rechtssatz

§ 160 Abs. 9 letzter Satz OÖ LAO schließt die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Falle der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nur für den Zeitraum vor der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung aus. Daraus ist e contrario zu schließen, dass die Bemessung von Aussetzungszinsen im Anschluss an die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung nicht unzulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170282.X09

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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