RS Vwgh 2002/10/16 99/13/0065

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs9;
BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass es in der Ingerenz des Abgabepflichtigen liegt, das Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls beträchtlicher Höhe durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern, kann auch eine allfällig lange Dauer des Berufungsverfahrens keine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung der dadurch aufgelaufenen Aussetzungszinsen (denen außerdem der Aspekt des Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub beim Abgabepflichtigen gegenübersteht) begründen (Hinweis E 20.1.2000, 95/15/0031; E 17.10.2001, 98/13/0073; E 30.7.2002, 99/14/0315).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999130065.X03

Im RIS seit

05.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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