RS Vwgh 2004/4/22 2000/15/0196

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs9;
BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0065 E 16. Oktober 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass es in der Ingerenz des Abgabepflichtigen liegt, das Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls beträchtlicher Höhe durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern, kann auch eine allfällig lange Dauer des Berufungsverfahrens keine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung der dadurch aufgelaufenen Aussetzungszinsen (denen außerdem der Aspekt des Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub beim Abgabepflichtigen gegenübersteht) begründen (Hinweis E 20.1.2000, 95/15/0031; E 17.10.2001, 98/13/0073; E 30.7.2002, 99/14/0315).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150196.X03

Im RIS seit

02.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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