Rechtssatz: Erlässt die Erstinstanz unter Zugrundelegung des § 57 Abs. 1 AVG - Gefahr in Verzug - einen Bescheid, welcher mit Vorstellung bekämpft wurde, so kommt diesem Bescheid aufschiebende Wirkung nicht zu. Erlässt die Erstinstanz innerhalb der ihr nach § 57 Abs. 2 AVG offen stehenden Zweiwochenfrist lediglich einen sogenannten Aussetzungsbescheid iSd § 38 zweiter Satz AVG, so gibt sie damit nicht zu erkennen, dass sie in der gegenständlichen Administrativangelegenheit weitere Ermittl... mehr lesen...
Rechtssatz: Dass ein Straftäter, der wegen Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (alte Fassung) StGB, des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs 1 (neue Fassung) StGB und des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt wurde ? trotz des Bestehens von 15 gerichtlichen Vorstrafen ? nicht erst rund 6 Jahre nach Beendigung des strafbaren Verhaltens seine Zuverlässigkeit wieder ... mehr lesen...
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum 8 Monaten, gerechnet ab 9.11.2002, entzogen. Weiters wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Dem Berufungswerber wurde auch das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entz... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkei... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber seine Lenkerberechtigung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 08.05.2000 zu Zl 663-2000 für die Klasse B gemäß § 24 iVm § 25 und § 26 FSG für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 06.11.2002, entzogen. Des Weiteren wurde ihm gemäß § 30 Abs 1 iVm § 32 Abs 1 FSG das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkerberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung in Österreich Gebr... mehr lesen...
Mit dem Bescheid vom 17.1.2003 entzog die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Gruppen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, somit bis einschließlich 26.4.2004. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber unter Verweis auf § 24 Abs 3 FSG verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren, eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 18 Monaten ist auch dann gerechtfertigt, wenn von dem dreimaligen Lenken eines PKW in einem durch Alkohol erheblich beeinträchtigten Zustand, bei dem jedes Mal ein meist schwerer Verkehrsunfall verschuldet wurde, zwei Lenkvorgänge bereits getilgt sind (das Lenken erfolgte in den Jahren 1993, 1995 und 2002, die Lenkberechtigung wurde zuletzt im November 2002 entzogen), und wenn die eingeräumte Möglichkeit, in der mündlichen V... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 FSG seine Lenkerberechtigung für die Dauer von 8 Monaten entzogen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Diese Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde erster Instanz die rechtlichen Vorgaben falsch gewürdigt habe und insbesondere die Qualifikation der gewerbs- und bandenmäßigen Schlepperei falsch gewürdigt. Erst durch die Qualifikation der gewerbs- und bandenmäßigen Ab... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 iVm § 25 und § 26 Abs 1 Z 2 und Abs 8 FSG seine Lenkerberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 08.10.2002, entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung verboten und weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenker... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 FSG die von der Bundespolizeidirektion Innsbruck erteilte Lenkerberechtigung zu Zl 2860/89 für die Klassen A und B für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab dem 31.12.2002, entzogen. Weiters wurde als begleitende Maßnahme ein Einstellungs- und Verhaltenstraining angeordnet und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens innerhalb der Entzugsdauer aufgetragen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vor... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 03.01.2003, Zahl FSE-757-2002, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Führerscheingesetz auf die Dauer von drei Monaten entzogen. Begründend führt die Erstbehörde aus, der Berufungswerber sei mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB bestraft worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich di... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Vorstellung des Berufungswerbers gegen den Mandatsbescheid vom 28.8.2002 keine Folge gegeben und entzog die Bundespolizeidirektion G dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung des Bescheides (5.9.2002) bis einschließlich 5.3.2003. Gleichzeitig verbot sie dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, sowie Invalidenkraftfahrzeugen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Mangel an Verkehrszuverlässigkeit liegt bei sexuellem Missbrauch von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und dem Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB dann nicht vor, wenn diese Delikte insofern als minder schwerer Missbrauch gewertet werden können, als der Berufungswerber ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges lediglich zweimal bekleidet auf einem ebenfalls bekleideten 8-jährigen Mädchen beischlafähnliche Auf- und Abbewegungen durchgeführt hat... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2002, Zl 10-F-*****, hat die Bezirkshauptmannschaft X Herrn S******** G******** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C, F und G bis einschließlich 27. November 2002 entzogen und eine Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) angeordnet, vor dessen Absolvierung die Wiederausfolgung des Führerscheines nicht erfolgen werde. Die Bezirkshauptmannschaft stützt ihre Entscheidung dabei auf di... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche mit einem Alkomatmesswert von 0,61 mg/l Atemluftalkoholgehalt ist eine bestimmte Tatsache, die im Zusammenhang mit einer erfolgten Wertung die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt. Das Ergebnis einer mittels Alkomat vorgenommenen Untersuchung der Atemluft gilt als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, dass eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Die Vornahme eines... mehr lesen...
Rechtssatz: Das dem Entziehungsverfahren zugrunde liegende Verkehrsdelikt - vorliegend Einhalten überhöhter Geschwindigkeit auf der Autobahn - gilt als eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 des Führerscheingesetzes, welche die Verkehrszuverlässigkeit von Gesetzes wegen ausschließt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen dem Führerscheinentzug als Erziehungsmaßnahme - etwa dass der Berufungswerber bis zum Vorfallszeitpunkt absolut verkehrszuverlässig unterwegs gewesen und keinesfalls... mehr lesen...
Rechtssatz: Der erstinstanzliche Vorwurf, dass die dem Beschuldigten angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen iS des § 99 Abs 2 lit c StVO begangen worden sei, konnte nicht aufrecht erhalten werden. Damit ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass der Beschuldigte durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung (gefahren 100 km/h; zulässig 50 km/h) ein Verhalten iS des § 7 Abs 3 Z 3 Führerscheingesetz gesetzt hat, "das an sich geeignet i... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 6.4.2002 um 17.50 Uhr in H, Bstraße, Richtung H Ortsmitte, Höhe HNr XX, den PKW mit dem Kennzeichen XXX gelenkt, wobei er 1. den genannten PKW unter besonders gefährlichen Verhältnissen gelenkt habe, indem er im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca 50 km/h überschritten habe; die Straße sei zur Tatzeit stark befahren gewesen; einige Fahrzeuge des Gegenverkehrs hätten ... mehr lesen...