RS UVS Steiermark 2003/04/07 42.14-1/2003

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Veröffentlicht am 07.04.2003
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Rechtssatz

Die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 18 Monaten ist auch dann gerechtfertigt, wenn von dem dreimaligen Lenken eines PKW in einem durch Alkohol erheblich beeinträchtigten Zustand, bei dem jedes Mal ein meist schwerer Verkehrsunfall verschuldet wurde, zwei Lenkvorgänge bereits getilgt sind (das Lenken erfolgte in den Jahren 1993, 1995 und 2002, die Lenkberechtigung wurde zuletzt im November 2002 entzogen), und wenn die eingeräumte Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen (besserungswilligen) Eindruck zu hinterlassen, nicht genützt wird. Gerade die Tatsache, dass sämtliche Alkoholbeeinträchtigungen erheblich waren und alle drei Vorfälle nur aus Anlass eines Verkehrsunfalles bekannt wurden, lässt auch bei einem viereinhalb Jahre langen "nicht in Erscheinung Treten" eine erhebliche Fehleinschätzung der Fahrtauglichkeit und somit ein erhebliches Maß an Verkehrsunzuverlässigkeit erkennen. Zwei Entzüge von 12 und 20 Monaten hatten den Berufungswerber nicht davon abgehalten, ein drittes gleichartiges Alkoholdelikt zu begehen. In diesem Sinne wurde der Status als Ersttäter mit der nur vorübergehenden 18-monatigen Entziehung ausreichend berücksichtigt.

Schlagworte
Lenkberechtigung Entziehung Entziehungszeit Tilgung Heranziehung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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