TE UVS Niederösterreich 2002/11/08 Senat-AB-02-0034

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Veröffentlicht am 08.11.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2002, Zl 10-F-*****, hat die Bezirkshauptmannschaft X Herrn S******** G******** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C, F und G bis einschließlich 27. November 2002 entzogen und eine Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) angeordnet, vor dessen Absolvierung die Wiederausfolgung des Führerscheines nicht erfolgen werde. Die Bezirkshauptmannschaft stützt ihre Entscheidung dabei auf die dienstliche Wahrnehmung zweier Gendarmeriebeamten, wonach der Beschuldigte am 26. August 2002 um 23,52 Uhr den PKW **-**XR auf einer öffentlichen Verkehrsfläche lenkte und die durchgeführte Alkomatmessung um 0,25 Uhr des 27.8.2002 einen Alkomatmesswert von 0,61 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergab. Die Behörde ist in dieser Hinsicht vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 FSG ausgegangen und hat im Zusammenhang mit einer erfolgten Wertung das Vorliegen einer Verkehrszuverlässigkeit verneint. Es wurde zudem eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs 3 FSG angeordnet.

 

Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte anwaltlich vertreten fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Behörde zu Unrecht von einem Alkoholisierungsgrad von 0,61 mg/l ausgegangen sei, in dem unter Berücksichtigung einer Eichfehlergrenze zu Gunsten des Beschuldigten vom Alkomatmessergebnis ein entsprechender Wert abzuziehen sei, sodass lediglich von einem gesicherten Wert von 0,58 mg/l Atemluftalkoholgehalt ausgegangen werden dürfe, was lediglich mit einem vierwöchigen Lenkberechtigungsentzug ohne Nachschulung zu ahnden sei. Abgesehen davon seien die von der Bezirkshauptmannschaft angewandten Gesetzesbestimmungen gleichheitswidrig, weil dieselben der Behörde keinen Spielraum lassen, sondern eine Fixentziehungszeit von 3 Monaten vorsehe. Eine Nachschulungsanordnung sei dabei insoweit unmöglich, weil der zuständige Bundesminister bislang noch keine entsprechende Verordnung im Sinne des § 24 Abs 5 FSG erlassen habe. Um dem Beschuldigten die Möglichkeit zu bieten, sich im Fall der Berufungsabweisung noch zur Nachschulung anzumelden, werde um rasche Bescheiderlassung ersucht.

 

Diesem Vorbringen ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ als Berufungsbehörde zunächst entgegenzuhalten, das bei Fehlen einer begleitenden Verordnung hinsichtlich Nachschulung eine derartige Anordnung unmittelbar auf dem Gesetz basiert, sodass eine derartige Anordnung seitens der Behörde durchaus Gültigkeit besitzt, der rechtstheoretische Einwand des Beschuldigten ins Leere geht.

 

Ebenso ist dem Rechtsmittelwerber entgegenzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft bei ihrer Entscheidung ohnedies die Verkehrszuverlässigkeit auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung als nicht mehr vorliegend erachtet hat, eine entsprechende Prüfung sohin vorgenommen wurde, sodass dem Einwand der Gleichheitswidrigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen nicht gefolgt werden kann, ganz abgesehen davon, dass die Verwaltungsbehörde bei Vorhandensein eines Gesetzes auf Grund der vorhandenen Gesetzesgrundlage zu entscheiden hat.

 

Dem Hauptargument des Rechtsmittelwerbers, die Behörde hätte nicht vom Messwert des geeichten Alkomaten von 0,61 mg/l ausgehen dürfen, sondern dagegen eine Eichfehlergrenze abzuziehen gehabt, ist mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 4 StVO das Ergebnis einer mittels Alkomaten vorgenommenen Untersuchung der Atemluft als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gilt, es sei denn, dass eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Die Vornahme eines Abzuges vom festgestellten Atemalkoholgehalt im Ausmaß von Fehlergrenzen (§ 39 Abs 2 Z 2 und 3 Maß- und Eichgesetz) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr kommt es auf die vom Gerät gemessenen und angezeigten Werte an (VwGH 28.5.1993, 93/02/0092, ZVR 1994/74). ?

Das Messergebnis kann somit nur noch durch eine freiwillige Bestimmung des Blutalkoholgehaltes entkräftet werden, welche Blutuntersuchung aber seitens des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers im Gegenstand unstrittig nicht erfolgt ist.

 

Im Gegenstand ist somit auf die vorliegende erstinstanzliche Entscheidung und die seitens der Bezirkshauptmannschaft angeführten Gesetzesbestimmungen vollinhaltlich zu verweisen, welche Entscheidung im Hinblick auf die bestehende Gesetzeslage durch den Unabhängigen Verwaltungssenat vollinhaltlich zu bestätigen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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