RS UVS Tirol 2003/04/10 2003/20/065-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz -  SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

 

Aufgrund der Bindung an das rechtskräftige strafgerichtliche Urteil hat die Berufungsbehörde davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Straftat in der im Spruch des Urteiles umschriebenen Weise begangen hat (vgl VwGH vom 29.9.1999, Zahl 99/11/0276). Es kann daher kein Zweifel am Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG bestehen. Aufgrund des Alkoholisierungsgrades beträgt gemäß § 26 Abs 1 Z 3 die Entziehungsdauer mindestens 3 Monate.

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Im Bezug auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse ist anzuführen, dass der Berufungswerber vor dem Unfall im Ortsgebiet mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, dies bei Nacht und leichtem Nieselregen sowie bei nasser Fahrbahn. Zu Lasten des Berufungswerber ist auch zur berücksichtigen, dass der Berufungswerber trotz des von ihm konsumierten Alkohols und des Umstandes, dass er sich im klaren darüber hätte sein müssen, dass er nicht mehr fahrtauglich war, mit seinen drei Mitfahrern, welche er ursprünglich von Schwaz nach Innsbruck mitnahm und wieder nach Schwaz zurückbringen sollte, den PKW in Betrieb nahm und ihn nach Schwaz lenken wollte.

 

Dies ist nach Ansicht der Berufungsbehörde als Resultat mangelnden Verantwortungsbewusstseins anzusehen und stellt in hohem Ausmaß eine verwerfliche Begehungsweise dar.

Schlagworte
Gefährlichkeit, Verhältnisse, überhöhter, Geschwindigkeit, Alkohols, drei, Mitfahrern
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten