Norm
StVO §99 Abs2 litcSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Schneider über die Berufung des R A, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.4.2002, Zl X-9-2002/13767, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 1. insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 550 Euro, und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 192 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 6.4.2002 um 17.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen XXX in H auf der Bstraße, Fahrtrichtung H Ortsmitte, gelenkt, wobei Sie auf Höhe des Hauses Nr XX die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten haben." Die Übertretungsnorm hat statt "§ 99 Abs 2 lit c StVO" zu lauten: "§ 20 Abs 2 StVO" und die Strafsanktionsnorm hat statt "§ 99 Abs 2 StVO" zu lauten: "§ 99 Abs 3 StVO".Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 1. insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 550 Euro, und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 192 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 6.4.2002 um 17.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen römisch 30 in H auf der Bstraße, Fahrtrichtung H Ortsmitte, gelenkt, wobei Sie auf Höhe des Hauses Nr römisch zwanzig die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten haben." Die Übertretungsnorm hat statt "§ 99 Absatz 2, Litera c, StVO" zu lauten: "§ 20 Absatz 2, StVO" und die Strafsanktionsnorm hat statt "§ 99 Absatz 2, StVO" zu lauten: "§ 99 Absatz 3, StVO".
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend Punkt 1. verringert sich auf 55 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend Punkt 1. verringert sich auf 55 Euro.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung an die Stelle der Worte "mittels Anhaltestab" die Worte "mit einer Taschenlampe mit einem rot leuchtenden Verkehrsaufsatz" zu treten haben.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu Punkt 2. verhängten Geldstrafe, somit 58 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu Punkt 2. verhängten Geldstrafe, somit 58 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 6.4.2002 um 17.50 Uhr in H, Bstraße, Richtung H Ortsmitte, Höhe HNr XX, den PKW mit dem Kennzeichen XXX gelenkt, wobei er 1. den genannten PKW unter besonders gefährlichen Verhältnissen gelenkt habe, indem er im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca 50 km/h überschritten habe; die Straße sei zur Tatzeit stark befahren gewesen; einige Fahrzeuge des Gegenverkehrs hätten ihre Fahrzeuge abbremsen müssen; zudem hätten sich im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen Straßen befunden, welche in die Bstraße einmündeten; beim Einfahren eines Fahrzeuges aus der Querstraße wäre dem Beschuldigten ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen; zudem habe die Fahrbahnbreite lediglich 7,6 m betragen; 2. dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Anhaltestab deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet habe, indem er die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 99 Abs 2 lit c StVO (1.) und des § 97 Abs 5 iVm § 99 Abs 3 lit j StVO (2.). Zu Punkt 1. wurde eine Geldstrafe von 1.090 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 545 Stunden festgesetzt. Zu Punkt 2. wurde eine Geldstrafe von 290 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 145 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 6.4.2002 um 17.50 Uhr in H, Bstraße, Richtung H Ortsmitte, Höhe HNr römisch zwanzig, den PKW mit dem Kennzeichen römisch 30 gelenkt, wobei er 1. den genannten PKW unter besonders gefährlichen Verhältnissen gelenkt habe, indem er im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca 50 km/h überschritten habe; die Straße sei zur Tatzeit stark befahren gewesen; einige Fahrzeuge des Gegenverkehrs hätten ihre Fahrzeuge abbremsen müssen; zudem hätten sich im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen Straßen befunden, welche in die Bstraße einmündeten; beim Einfahren eines Fahrzeuges aus der Querstraße wäre dem Beschuldigten ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen; zudem habe die Fahrbahnbreite lediglich 7,6 m betragen; 2. dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Anhaltestab deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet habe, indem er die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO (1.) und des Paragraph 97, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO (2.). Zu Punkt 1. wurde eine Geldstrafe von 1.090 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 545 Stunden festgesetzt. Zu Punkt 2. wurde eine Geldstrafe von 290 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 145 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Sachverhaltsannahme, er hätte unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Ortsgebiet die Geschwindigkeit um 50 km/h überschritten, unzutreffend sei. Richtig sei lediglich, dass er im Ortsgebiet eine Geschwindigkeitsübertretung von maximal 40 km/h zu verantworten habe. Besonders gefährliche Verhältnisse hätten nicht geherrscht. Die Tat habe sich an einem Samstag am frühen Abend ereignet. Naturgemäß habe kein Berufsverkehr, sondern nur schwaches Verkehrsaufkommen geherrscht. Er sei das vordere Fahrzeug gewesen und habe daher keinesfalls Fahrzeuge des Gegenverkehrs zum Abbremsen genötigt. Er bestreite, dass überhaupt Fahrzeuge im Gegenverkehr abbremsen hätten müssen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei dies nicht auf ein Verhalten seinerseits zurückzuführen, da er das Verhalten des ihm nachfolgenden PKW-Lenkers nicht beeinflussen könne. Wenn er auf Höhe der Gendarmeriebeamten, die auf der linken Straßenseite gestanden seien, seine Geschwindigkeit verringert habe, so wäre dies keine adäquate Ursache gewesen, dass der ihm "nachfolgende PKW sein Fahrzeug" auf die linke Fahrbahn auslenkte. Der Umstand, dass sich einmündende Straßen im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung befänden und bei Einfahren eines Fahrzeuges aus der Querstraße ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre, könne denkmöglich nicht zur Begründung besonders gefährlicher Verhältnisse herangezogen werden. Niemand sei verpflichtet, seine Geschwindigkeit so zu wählen, dass er vor jedem von einer (benachrangten) Querstraße einbiegenden Fahrzeuge anhalten könne. Die Bstraße sei eine Vorrangstraße und daher sei der Berufungswerber nicht verpflichtet gewesen, "anhaltebereit" zu fahren. Auch ein Delikt, dass er einem mittels Rotlicht der Taschenlampe durch ein Straßenaufsichtsorgan gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet habe, habe er nicht gesetzt. Er habe wohl die Straßenaufsichtsorgane links an der Straße bemerkt. Diese hätten aber keine Anhaltezeichen gegeben. Die Straßenaufsichtsorgane führten in der Anzeige selbst aus, dass sie gerade mit einer Amtshandlung beschäftigt gewesen seien. Möglicherweise hätten diese, nachdem er sie passiert gehabt habe, die Taschenlampe mit Rotlicht hinaufgehalten. Das Delikt zu Punkt 2. habe er daher überhaupt nicht verwirklicht. Außerdem sei die Strafbemessung wegen Übertretung des § 99 Abs 2 StVO mit 50 % der Höchststrafe im Hinblick auf sein bescheidenes Einkommen absolut exzessiv. Auch die Strafbemessung hinsichtlich des Deliktes nach § 99 Abs 3 lit j StVO mit 40 % des Strafrahmens sei bei weitem exzessiv.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Sachverhaltsannahme, er hätte unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Ortsgebiet die Geschwindigkeit um 50 km/h überschritten, unzutreffend sei. Richtig sei lediglich, dass er im Ortsgebiet eine Geschwindigkeitsübertretung von maximal 40 km/h zu verantworten habe. Besonders gefährliche Verhältnisse hätten nicht geherrscht. Die Tat habe sich an einem Samstag am frühen Abend ereignet. Naturgemäß habe kein Berufsverkehr, sondern nur schwaches Verkehrsaufkommen geherrscht. Er sei das vordere Fahrzeug gewesen und habe daher keinesfalls Fahrzeuge des Gegenverkehrs zum Abbremsen genötigt. Er bestreite, dass überhaupt Fahrzeuge im Gegenverkehr abbremsen hätten müssen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei dies nicht auf ein Verhalten seinerseits zurückzuführen, da er das Verhalten des ihm nachfolgenden PKW-Lenkers nicht beeinflussen könne. Wenn er auf Höhe der Gendarmeriebeamten, die auf der linken Straßenseite gestanden seien, seine Geschwindigkeit verringert habe, so wäre dies keine adäquate Ursache gewesen, dass der ihm "nachfolgende PKW sein Fahrzeug" auf die linke Fahrbahn auslenkte. Der Umstand, dass sich einmündende Straßen im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung befänden und bei Einfahren eines Fahrzeuges aus der Querstraße ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre, könne denkmöglich nicht zur Begründung besonders gefährlicher Verhältnisse herangezogen werden. Niemand sei verpflichtet, seine Geschwindigkeit so zu wählen, dass er vor jedem von einer (benachrangten) Querstraße einbiegenden Fahrzeuge anhalten könne. Die Bstraße sei eine Vorrangstraße und daher sei der Berufungswerber nicht verpflichtet gewesen, "anhaltebereit" zu fahren. Auch ein Delikt, dass er einem mittels Rotlicht der Taschenlampe durch ein Straßenaufsichtsorgan gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet habe, habe er nicht gesetzt. Er habe wohl die Straßenaufsichtsorgane links an der Straße bemerkt. Diese hätten aber keine Anhaltezeichen gegeben. Die Straßenaufsichtsorgane führten in der Anzeige selbst aus, dass sie gerade mit einer Amtshandlung beschäftigt gewesen seien. Möglicherweise hätten diese, nachdem er sie passiert gehabt habe, die Taschenlampe mit Rotlicht hinaufgehalten. Das Delikt zu Punkt 2. habe er daher überhaupt nicht verwirklicht. Außerdem sei die Strafbemessung wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz 2, StVO mit 50 % der Höchststrafe im Hinblick auf sein bescheidenes Einkommen absolut exzessiv. Auch die Strafbemessung hinsichtlich des Deliktes nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO mit 40 % des Strafrahmens sei bei weitem exzessiv.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte um 17.50 Uhr des 6.4.2002 den PKW mit dem Kennzeichen XXX auf der Bstraße in H in Fahrtrichtung Ortsmitte. Auf Höhe des Hauses Nr XX überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca 50 km/h. Maßgebender Grund für diesen Geschwindigkeitsexzess war das Bestreben des Beschuldigten, schneller als der unmittelbar hinter ihm fahrende Lenker zu sein bzw den Abstand zu dessen Fahrzeug zu vergrößern. Außerdem missachtete er die von einem Straßenaufsichtsorgan deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten – die Anhaltezeichen wurden mittels einer Taschenlampe, die mit einem rot leuchtenden Verkehrsaufsatz bestückt war, gegeben – indem er seine Fahrt, ohne anzuhalten, fortsetzte.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte um 17.50 Uhr des 6.4.2002 den PKW mit dem Kennzeichen römisch 30 auf der Bstraße in H in Fahrtrichtung Ortsmitte. Auf Höhe des Hauses Nr römisch zwanzig überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca 50 km/h. Maßgebender Grund für diesen Geschwindigkeitsexzess war das Bestreben des Beschuldigten, schneller als der unmittelbar hinter ihm fahrende Lenker zu sein bzw den Abstand zu dessen Fahrzeug zu vergrößern. Außerdem missachtete er die von einem Straßenaufsichtsorgan deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten – die Anhaltezeichen wurden mittels einer Taschenlampe, die mit einem rot leuchtenden Verkehrsaufsatz bestückt war, gegeben – indem er seine Fahrt, ohne anzuhalten, fortsetzte.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung, als erwiesen angenommen.
Insp O S, Gendarmerieposten H, sagte in der mündlichen Berufungsverhandlung – unter Hinweis auf von ihm angefertigte Lichtbilder hinsichtlich der Tatörtlichkeit und eine Handskizze – als Zeuge aus, dass er am Tattag zusammen mit einem Kollegen auf Höhe der Bstraße HNr XX Geschwindigkeitsmessungen mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät durchgeführt habe. Auf den Beschuldigten-PKW sei er durch ein lautes Motorengeräusch dieses PKW's (Aufdrehen des Motors) aufmerksam geworden. Er sei gerade mit einer Amtshandlung beschäftigt gewesen und habe auf Grund des Aufheulens des Motors aufgeblickt. Auf Höhe der Einmündung der Kstraße in die Bstraße habe er dann das Fahrzeug des Beschuldigten erstmals optisch wahrgenommen. Der Beschuldigte habe sich dabei ca 300 m von seinem Standort entfernt befunden. Von diesem Zeitpunkt an habe er das Fahrzeug des Beschuldigten sozusagen ununterbrochen beobachtet. Das hinter dem Beschuldigten herfahrende Fahrzeug habe er erst bemerkt, als er versucht habe, eine Anhaltung des Beschuldigtenfahrzeuges vorzunehmen; in diesem Moment sei das hinter dem Beschuldigten-PKW befindliche Fahrzeug ca einen halben Meter nach links zur Vornahme des Überholmanövers ausgeschwenkt. Die Anhaltung des Beschuldigten habe er vorzunehmen versucht, als sich dieser ca 50 m bis 75 m von ihm entfernt befunden habe. Zu diesem Zweck habe er sich in die Fahrbahnmitte der Bstraße begeben und mit der linken, waagrecht gestreckten Hand – unter Verwendung einer Taschenlampe mit rot leuchtendem Plastikaufsatz – Anhaltezeichen durch Auf- und Abbewegen seiner Hand gegeben. Der Beschuldigte sei mit unvermindeter Geschwindigkeit weitergefahren. Er – der Zeuge – sei damals mit einem gelben Verkehrsüberwurf mit reflektierenden Streifen bekleidet gewesen, sodass er davon ausgehe, dass der Beschuldigte ihn sehen hätte müssen. Nachdem der Beschuldigte an seinem Standort vorbeigefahren sei, habe er ihn noch auf eine Strecke von ca 250 m bis 300 m beobachten können. Danach sei unverzüglich die Verfolgung aufgenommen worden. Die Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten schätze er jedenfalls auf über 100 km/h ein. Er habe damals nämlich vor dem gegenständlichen Vorfall Lasermessungen sowohl in Annäherungsrichtung des Beschuldigten als auch in Gegenrichtung durchgeführt und sozusagen ein "Gefühl" dafür bekommen, ob ein Fahrzeug zu schnell fährt oder nicht.Insp O S, Gendarmerieposten H, sagte in der mündlichen Berufungsverhandlung – unter Hinweis auf von ihm angefertigte Lichtbilder hinsichtlich der Tatörtlichkeit und eine Handskizze – als Zeuge aus, dass er am Tattag zusammen mit einem Kollegen auf Höhe der Bstraße HNr römisch zwanzig Geschwindigkeitsmessungen mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät durchgeführt habe. Auf den Beschuldigten-PKW sei er durch ein lautes Motorengeräusch dieses PKW's (Aufdrehen des Motors) aufmerksam geworden. Er sei gerade mit einer Amtshandlung beschäftigt gewesen und habe auf Grund des Aufheulens des Motors aufgeblickt. Auf Höhe der Einmündung der Kstraße in die Bstraße habe er dann das Fahrzeug des Beschuldigten erstmals optisch wahrgenommen. Der Beschuldigte habe sich dabei ca 300 m von seinem Standort entfernt befunden. Von diesem Zeitpunkt an habe er das Fahrzeug des Beschuldigten sozusagen ununterbrochen beobachtet. Das hinter dem Beschuldigten herfahrende Fahrzeug habe er erst bemerkt, als er versucht habe, eine Anhaltung des Beschuldigtenfahrzeuges vorzunehmen; in diesem Moment sei das hinter dem Beschuldigten-PKW befindliche Fahrzeug ca einen halben Meter nach links zur Vornahme des Überholmanövers ausgeschwenkt. Die Anhaltung des Beschuldigten habe er vorzunehmen versucht, als sich dieser ca 50 m bis 75 m von ihm entfernt befunden habe. Zu diesem Zweck habe er sich in die Fahrbahnmitte der Bstraße begeben und mit der linken, waagrecht gestreckten Hand – unter Verwendung einer Taschenlampe mit rot leuchtendem Plastikaufsatz – Anhaltezeichen durch Auf- und Abbewegen seiner Hand gegeben. Der Beschuldigte sei mit unvermindeter Geschwindigkeit weitergefahren. Er – der Zeuge – sei damals mit einem gelben Verkehrsüberwurf mit reflektierenden Streifen bekleidet gewesen, sodass er davon ausgehe, dass der Beschuldigte ihn sehen hätte müssen. Nachdem der Beschuldigte an seinem Standort vorbeigefahren sei, habe er ihn noch auf eine Strecke von ca 250 m bis 300 m beobachten können. Danach sei unverzüglich die Verfolgung aufgenommen worden. Die Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten schätze er jedenfalls auf über 100 km/h ein. Er habe damals nämlich vor dem gegenständlichen Vorfall Lasermessungen sowohl in Annäherungsrichtung des Beschuldigten als auch in Gegenrichtung durchgeführt und sozusagen ein "Gefühl" dafür bekommen, ob ein Fahrzeug zu schnell fährt oder nicht.
Der Beschuldigte selbst hat bei seiner Anhaltung zugegeben, damals mit ca 90 km/h gefahren zu sein. Der Zeuge H G (dieser fuhr damals unmittelbar hinter dem Beschuldigten her) sagte aus, dass er zum Beschuldigten auf den in Rede stehenden Straßenstück einen Nachfahrabstand von ca 3 m bis 4 m eingehalten habe und mit ca 90 km/h bis 100 km/h – diese Geschwindigkeit habe er damals "gefühlsmäßig" festgestellt – gefahren sei. Sein Fahrzeug (VW Golf) habe über 240 PS verfügt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die auf diesem Straßenstück zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten hat. Insp O S war auf Grund seiner Wahrnehmungen aus Sicht des Verwaltungssenates in der Lage, hinsichtlich der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit eine verlässliche Schätzung abzugeben. Bei der Bstraße handelte es sich um eine ca 8,40 m – so der Zeuge Insp S – breite Straße, die auf der vom Zeugen angegebenen Beobachtungsstrecke nahezu geradlinig verläuft. Der Zeuge hatte von seinem Standort aus eine entsprechende Sicht sowohl auf den herannahenden und sodann an den ihm vorbeifahrenden als auf den sich von seinem Standort wegbewegenden PKW des Beschuldigten, wobei die Beobachtungsstrecke insgesamt ca 550 m betrug. Zuvor hatte der Zeuge Geschwindigkeitsmessungen mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät durchgeführt – dieses konnte aber auf Grund der vom Zeugen gerade durchgeführten Amtshandlung nicht mehr rechtzeitig beim Beschuldigten zum Einsatz gebracht werden – und somit gute Erfahrungs- und Vergleichswerte hinsichtlich der von einem PKW in Annäherung an seinen Standort eingehaltenen Geschwindigkeit (vgl zur Ermittlung einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Vorbeifahren im Schätzungswege etwa das Erkenntnis des VwGH vom 9.4.1986, 86/02/0180, ebenso ZVR 1964/53). Ebenso sieht es der Verwaltungssenat als erwiesen an, dass der Beschuldigte die ihm von Insp S deutlich sichtbar gegebenen Anhaltezeichen sehen und der Anhaltung somit Folge leisten hätte müssen. So hat übrigens der Beschuldigte selbst in der Berufung vorgebracht, Straßenaufsichtsorgane "links an der Straße bemerkt" zu haben. Auch der dem Beschuldigten nachfahrende Zeuge H G hat ausgesagt, Gendarmeriebeamte gesehen zu haben, die mit der Hand gewunken hätten, damit sie (der Beschuldigte und er) stehenbleiben sollten.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die auf diesem Straßenstück zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten hat. Insp O S war auf Grund seiner Wahrnehmungen aus Sicht des Verwaltungssenates in der Lage, hinsichtlich der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit eine verlässliche Schätzung abzugeben. Bei der Bstraße handelte es sich um eine ca 8,40 m – so der Zeuge Insp S – breite Straße, die auf der vom Zeugen angegebenen Beobachtungsstrecke nahezu geradlinig verläuft. Der Zeuge hatte von seinem Standort aus eine entsprechende Sicht sowohl auf den herannahenden und sodann an den ihm vorbeifahrenden als auf den sich von seinem Standort wegbewegenden PKW des Beschuldigten, wobei die Beobachtungsstrecke insgesamt ca 550 m betrug. Zuvor hatte der Zeuge Geschwindigkeitsmessungen mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät durchgeführt – dieses konnte aber auf Grund der vom Zeugen gerade durchgeführten Amtshandlung nicht mehr rechtzeitig beim Beschuldigten zum Einsatz gebracht werden – und somit gute Erfahrungs- und Vergleichswerte hinsichtlich der von einem PKW in Annäherung an seinen Standort eingehaltenen Geschwindigkeit vergleiche zur Ermittlung einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Vorbeifahren im Schätzungswege etwa das Erkenntnis des VwGH vom 9.4.1986, 86/02/0180, ebenso ZVR 1964/53). Ebenso sieht es der Verwaltungssenat als erwiesen an, dass der Beschuldigte die ihm von Insp S deutlich sichtbar gegebenen Anhaltezeichen sehen und der Anhaltung somit Folge leisten hätte müssen. So hat übrigens der Beschuldigte selbst in der Berufung vorgebracht, Straßenaufsichtsorgane "links an der Straße bemerkt" zu haben. Auch der dem Beschuldigten nachfahrende Zeuge H G hat ausgesagt, Gendarmeriebeamte gesehen zu haben, die mit der Hand gewunken hätten, damit sie (der Beschuldigte und er) stehenbleiben sollten.
5. Nach § 20 Abs 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Eine solche abweichende Regelung liegt für den gegenständlichen Straßenbereich nicht vor.5. Nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Eine solche abweichende Regelung liegt für den gegenständlichen Straßenbereich nicht vor.
Wer gegen den § 20 Abs 2 StVO verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Wer gegen den Paragraph 20, Absatz 2, StVO verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 97 Abs 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.Gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.
Wer gegen den § 97 Abs 5 StVO verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit j StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Wer gegen den Paragraph 97, Absatz 5, StVO verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Der Beschuldigte hat unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zur Tatzeit und am Tatort sowohl die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten als auch die ihm von einem Straßenaufsichtsorgan deutlich sichtbar gegebenen Anhaltezeichen missachtet und daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat die zulässige Fahrgeschwindigkeit um ca 50 km/h oder ca 100 Prozent überschritten. Damit hat der Beschuldigte das durch die übertretene Norm geschützte Interesse der Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Lediglich beispielhaft wird zur vergleichsweisen Veranschaulichung darauf hingewiesen, dass ein Lenker, der das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h noch vor einem ca 30 m entfernten Hindernis anhalten könnte, bei sonst gleichen Voraussetzungen und einer Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h mit dem erwähnten Hindernis noch mit einer Restgeschwindigkeit von ca 98 km/h kollidieren würde. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen eine der häufigsten Ursachen von zum Teil schweren Verkehrsunfällen dar und sind daher auch aus generalpräventiven Überlegungen streng zu ahnden.
Die zu Punkt 2. übertretene Rechtsvorschrift ermöglicht es den Straßenaufsichtsorganen, Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern, um Lenker- oder Fahrzeugkontrollen vornehmen zu können; diese Bestimmung dient letztlich der Verkehrssicherheit. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.
Als Verschuldensform wird hinsichtlich des Punktes 1. Vorsatz angenommen. Hinsichtlich des Punktes 2. wird von grober Fahrlässigkeit ausgegangen; das Nichterkennen des Anhaltezeichens war maßgeblich auf ein vorschriftswidriges Verhalten des Beschuldigten (Bestreben den Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug zu vergrößern; dies unter exorbitanter Geschwindigkeitsüberschreitung) zurückzuführen.
Erschwerend waren zu Punkt 1. zwei einschlägige, rechtskräftige Vorstrafen zu berücksichtigen. Milderungsgründe lagen nicht vor.
Der Beschuldigte ist von Beruf Malergeselle und bringt ein monatliches Nettoeinkommen von ca 1.250 Euro ins Verdienen. Er besitzt einen PKW und hat an Verbindlichkeiten einen Autokredit in Höhe von ATS 35.000 zu tilgen. Sorgepflichtig ist er für seine Gattin. Die zu Punkt 1. herabgesetzte Geldstrafe und die zu Punkt 2. von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe steht nach Auffassung des Verwaltungssenates mit den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht im Widerspruch und ist schuld- und tatgerecht.
7. Die Bezirkshauptmannschaft hat im erstinstanzlichen Straferkenntnis angenommen, der Beschuldigte habe die Geschwindigkeitsüberschreitung "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" iS des § 99 Abs 2 lit c StVO begangen. Dieses Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse kann auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit angenommen werden. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass beeinträchtigende Sichtverhältnisse, eine ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit und ein starkes Verkehrsaufkommen – nach Angaben des Zeugen Insp S herrschte zur Tatzeit trockenes Wetter, wenig Verkehr, gute Sicht, vor dem Beschuldigten hat sich auch kein weiteres Fahrzeug befunden – nicht vorlagen. Auch hat das Fahrzeug des Beschuldigten keinerlei Mängel aufgewiesen, sodass im gegenständlichen Fall keine zusätzlichen Sachverhaltselemente, die zur Begründung der besonderen Gefährlichkeit der Überschreitung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit hinzukommen müssen, vorlagen (vgl VwGH 22.9.1989, 89/11/0073 ua). Weiters war zu berücksichtigen, dass das in der Anzeige erwähnte starke Abbremsen einiger PKW-Lenker im Gegenverkehr nicht auf das Verhalten des Beschuldigten, sondern – so der Zeuge Insp S – auf das Verhalten des dem Beschuldigten nachfahrenden PKW-Lenkers (H G), der auf Höhe des Tatortes zum Überholen ausgeschert hatte, zurückzuführen war. Schließlich haben sich zur Tatzeit keine Fußgänger und Radfahrer auf der Bstraße befunden. Der Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, dass der zu beurteilende Sachverhalt im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, um davon ausgehen zu können, dass die dem Beschuldigten angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen iS des § 99 Abs 2 lit c StVO begangen worden ist. Die über den Beschuldigten zu Punkt 1. verhängte Geldstrafe war daher angemessen herabzusetzen, da der nunmehr im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafrahmen des § 99 Abs 3 StVO einen geringeren Strafrahmen vorsieht als jener nach § 99 Abs 2 StVO.7. Die Bezirkshauptmannschaft hat im erstinstanzlichen Straferkenntnis angenommen, der Beschuldigte habe die Geschwindigkeitsüberschreitung "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" iS des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO begangen. Dieses Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse kann auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit angenommen werden. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass beeinträchtigende Sichtverhältnisse, eine ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit und ein starkes Verkehrsaufkommen – nach Angaben des Zeugen Insp S herrschte zur Tatzeit trockenes Wetter, wenig Verkehr, gute Sicht, vor dem Beschuldigten hat sich auch kein weiteres Fahrzeug befunden – nicht vorlagen. Auch hat das Fahrzeug des Beschuldigten keinerlei Mängel aufgewiesen, sodass im gegenständlichen Fall keine zusätzlichen Sachverhaltselemente, die zur Begründung der besonderen Gefährlichkeit der Überschreitung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit hinzukommen müssen, vorlagen vergleiche VwGH 22.9.1989, 89/11/0073 ua). Weiters war zu berücksichtigen, dass das in der Anzeige erwähnte starke Abbremsen einiger PKW-Lenker im Gegenverkehr nicht auf das Verhalten des Beschuldigten, sondern – so der Zeuge Insp S – auf das Verhalten des dem Beschuldigten nachfahrenden PKW-Lenkers (H G), der auf Höhe des Tatortes zum Überholen ausgeschert hatte, zurückzuführen war. Schließlich haben sich zur Tatzeit keine Fußgänger und Radfahrer auf der Bstraße befunden. Der Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, dass der zu beurteilende Sachverhalt im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, um davon ausgehen zu können, dass die dem Beschuldigten angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen iS des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO begangen worden ist. Die über den Beschuldigten zu Punkt 1. verhängte Geldstrafe war daher angemessen herabzusetzen, da der nunmehr im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, StVO einen geringeren Strafrahmen vorsieht als jener nach Paragraph 99, Absatz 2, StVO.
Lediglich der Vollständigkeit halber soll aber erwähnt werden, dass damit keineswegs ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung ein Verhalten iS des § 7 Abs 3 Z 3 Führerscheingesetz (vgl VwGH 26.6.1997, 95/11/0147) gesetzt hat, "das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen" (vgl VwGH 26.6.1997, 95/11/0147). Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen dem Beschuldigten und dem Lenker des anderen Fahrzeuges, H G, ein "Autorennen" im herkömmlichen Sinne stattgefunden hat. Tatsache ist jedenfalls, dass der Beschuldigte auch nach seinen eigenen Angaben die Geschwindigkeit derart gesteigert hat, um den Abstand zum hinter ihm dicht auffahrenden Pkw zu vergrößern. Die Begründung dafür, dass er dies getan habe, weil er sich damals geängstigt habe, ist nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht glaubwürdig. Dessen ungeachtet könnte auch eine solche Angst sein Verhalten nicht rechtfertigen. Vielmehr hätte er in einer solchen Situation seine Geschwindigkeit verringern und an den rechten Fahrbahnrand heranfahren bzw jedenfalls ein Überholen durch das nachfolgende Fahrzeug zulassen müssen. Tatsache ist, dass eine solche Bedachtnahme wie die des Beschuldigten auf ein nachfolgendes Fahrzeug geeignet ist, die Aufmerksamkeit des Lenkers für das diesbezügliche Geschehen sehr stark in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig für das übrige Verkehrsgeschehen zu beeinträchtigen. So ist auch beispielsweise zu erklären, dass der Beschuldigte den Anhalteversuch des Gendarmeriebeamten nicht ausreichend wahrgenommen hat. Die exorbitante Geschwindigkeitsüberschreitung mit den oben beispielhaft ausgeführten Auswirkungen konnte im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Verhalten des Beschuldigten somit durchaus ein Verhalten darstellen, dass an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich im gegenständlichen Bereich mehrere Hausein- bzw Hausausfahrten befinden, die unmittelbar in die Fahrbahn einmünden (vgl VwGH 11.7.2000, 99/11/0365).Lediglich der Vollständigkeit halber soll aber erwähnt werden, dass damit keineswegs ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung ein Verhalten iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, Führerscheingesetz vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/11/0147) gesetzt hat, "das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen" vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/11/0147). Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen dem Beschuldigten und dem Lenker des anderen Fahrzeuges, H G, ein "Autorennen" im herkömmlichen Sinne stattgefunden hat. Tatsache ist jedenfalls, dass der Beschuldigte auch nach seinen eigenen Angaben die Geschwindigkeit derart gesteigert hat, um den Abstand zum hinter ihm dicht auffahrenden Pkw zu vergrößern. Die Begründung dafür, dass er dies getan habe, weil er sich damals geängstigt habe, ist nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht glaubwürdig. Dessen ungeachtet könnte auch eine solche Angst sein Verhalten nicht rechtfertigen. Vielmehr hätte er in einer solchen Situation seine Geschwindigkeit verringern und an den rechten Fahrbahnrand heranfahren bzw jedenfalls ein Überholen durch das nachfolgende Fahrzeug zulassen müssen. Tatsache ist, dass eine solche Bedachtnahme wie die des Beschuldigten auf ein nachfolgendes Fahrzeug geeignet ist, die Aufmerksamkeit des Lenkers für das diesbezügliche Geschehen sehr stark in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig für das übrige Verkehrsgeschehen zu beeinträchtigen. So ist auch beispielsweise zu erklären, dass der Beschuldigte den Anhalteversuch des Gendarmeriebeamten nicht ausreichend wahrgenommen hat. Die exorbitante Geschwindigkeitsüberschreitung mit den oben beispielhaft ausgeführten Auswirkungen konnte im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Verhalten des Beschuldigten somit durchaus ein Verhalten darstellen, dass an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich im gegenständlichen Bereich mehrere Hausein- bzw Hausausfahrten befinden, die unmittelbar in die Fahrbahn einmünden vergleiche VwGH 11.7.2000, 99/11/0365).
Aus den vorangeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Schlagworte
Führerscheinentzug, GeschwindigkeitsüberschreitungZuletzt aktualisiert am
04.05.2018