RS UVS Niederösterreich 2002/11/08 Senat-AB-02-0034

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Veröffentlicht am 08.11.2002
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Rechtssatz

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche mit einem Alkomatmesswert von 0,61 mg/l Atemluftalkoholgehalt ist eine bestimmte Tatsache, die im Zusammenhang mit einer erfolgten Wertung die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt.

 

Das Ergebnis einer mittels Alkomat vorgenommenen Untersuchung der Atemluft gilt als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, dass eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Die Vornahme eines Abzuges vom festgestellten Atemalkoholgehalt im Ausmaß von Fehlergrenzen (§ 39 Abs 2 Z 2 und 3 Maß- und Eichgesetz) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr kommt es auf die vom Gerät gemessenen und angezeigten Werte an (VwGH 28.5.1993, 93/02/0092, ZVR 1994/74). Das Messergebnis kann somit nur noch durch eine freiwillige Bestimmung des Blutalkoholgehaltes entkräftet werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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