Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Nicht der Wert eines Gegenstandes entscheidet über die Zugehörigkeit zum Hausrat iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG, sondern, ob derartige Gegenstände gewöhnlichlicherweise zu einer Wohnung gehören. Porzellangegenstände sind daher nicht sch... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Ob die Wertanlage auch eine Funktion als Dekorationsgegenstand für die Wohnung erfüllen kann, ist zu vernachlässigen, wenn der Wertanlagencharakter dominiert. Auch Pretiosen können nicht dadurch zum Hausrat iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbSt... mehr lesen...
Mit einer am 7. April 1997 mit zwei Schriftsätzen beurkundeten Vereinbarung gewährte Eva E.M. dem beschwerdeführenden Verein ein auf zwei Jahre befristetes Darlehen im Betrag von DM 100.000,--. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck erblickte in der Hingabe des zinsenlosen Darlehens eine freigebige Zuwendung und schrieb mit vorläufigem Bescheid vom 18. August 1997 Schenkungssteuer in Höhe von S 10.671,-- vor. In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde di... mehr lesen...
Mit einer am 7. April 1997 mit zwei Schriftsätzen beurkundeten Vereinbarung gewährte Eva E.M. dem beschwerdeführenden Verein ein auf zwei Jahre befristetes Darlehen im Betrag von DM 100.000,--. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck erblickte in der Hingabe des zinsenlosen Darlehens eine freigebige Zuwendung und schrieb mit vorläufigem Bescheid vom 18. August 1997 Schenkungssteuer in Höhe von S 10.671,-- vor. In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde di... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §35 Abs1;BAO §41;BAO §42;ErbStG §15 Abs1 Z14;
Rechtssatz: Die Aussschließlichkeit und Unmittelbarkeit der gemeinnützigen Zwecke muss nicht allein tatsächlich erfüllt sein (vgl § 42 BAO), sondern auch nach § 41 BAO auch in der Satzung entsprechend verankert sein (vgl § 35 Abs 1 BAO). European Case Law Identif... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §39;ErbStG §15 Abs1 Z14;
Rechtssatz: Der Ausschließlichkeitsgrundsatz iSd § 39 BAO ist nicht erfüllt, wenn die Mittel nicht nur für eigene satzungsgemäße Zwecke, sondern auch für solche Körperschaften gewidmet sind, die ihrerseits gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 466). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §34 Abs1;BAO §39 Z5;BAO §41 Abs1;ErbStG §15 Abs1 Z14; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/02/20 93/13/0210 1 Stammrechtssatz Nach dem im § 41 Abs 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, daß auf Grund der Satzun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §35 Abs1;BAO §41;BAO §42;ErbStG §15 Abs1 Z14;
Rechtssatz: Die Aussschließlichkeit und Unmittelbarkeit der gemeinnützigen Zwecke muss nicht allein tatsächlich erfüllt sein (vgl § 42 BAO), sondern auch nach § 41 BAO auch in der Satzung entsprechend verankert sein (vgl § 35 Abs 1 BAO). European Case Law Identif... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §39;ErbStG §15 Abs1 Z14;
Rechtssatz: Der Ausschließlichkeitsgrundsatz iSd § 39 BAO ist nicht erfüllt, wenn die Mittel nicht nur für eigene satzungsgemäße Zwecke, sondern auch für solche Körperschaften gewidmet sind, die ihrerseits gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 466). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §34 Abs1;BAO §39 Z5;BAO §41 Abs1;ErbStG §15 Abs1 Z14; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/02/20 93/13/0210 1 Stammrechtssatz Nach dem im § 41 Abs 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, daß auf Grund der Satzun... mehr lesen...
Aus den Beschwerden und den mit den Beschwerden vorgelegten angefochtenen Bescheiden ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Der am 1. Juli 1997 verstorbene Erblasser setzt in seinem Testament vom 14. März 1996 seinen Neffen Ing. H.K. als Alleinerben ein, welcher alles erhalten sollte, soferne nicht darüber anders verfügt würde. Der Erblasser vermachte mehreren Personen Geldlegate in ziffernmäßig bestimmten Beträgen, und zwar im Punkt 4/16 des Testaments den Erst- bis Drittbeschwe... mehr lesen...
Aus den Beschwerden und den mit den Beschwerden vorgelegten angefochtenen Bescheiden ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Der am 1. Juli 1997 verstorbene Erblasser setzt in seinem Testament vom 14. März 1996 seinen Neffen Ing. H.K. als Alleinerben ein, welcher alles erhalten sollte, soferne nicht darüber anders verfügt würde. Der Erblasser vermachte mehreren Personen Geldlegate in ziffernmäßig bestimmten Beträgen, und zwar im Punkt 4/16 des Testaments den Erst- bis Drittbeschwe... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/06 Verkehrsteuern32/08 Sonstiges Steuerrecht33 Bewertungsrecht
Norm: AbgÄG 1994 Art8;ABGB §647;ABGB §816;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z1 idF 1993/818;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs2 idF 1993/818;EndbesteuerungsG 1993 §3;ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;EStG 1988 §97 Abs2 idF 1993/012;Steuerr... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/06 Verkehrsteuern32/08 Sonstiges Steuerrecht33 Bewertungsrecht
Norm: AbgÄG 1994 Art8;ABGB §647;ABGB §816;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z1 idF 1993/818;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs2 idF 1993/818;EndbesteuerungsG 1993 §3;ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;EStG 1988 §97 Abs2 idF 1993/012;Steuerr... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Die Verlassenschaftsabhandlung nach der am 24. Mai 1994 verstorbenen Susanne Ehrlich ergab einen Reinnachlaß im Betrag von S 19,359.161,93. Der Nachlaß bestand aus verschiedenen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen, Kundenguthaben, Wertpapierdepots, einem Bausparguthaben und einem PKW. Die Verstorbene vermachte der Beschwerdeführerin im Testament vom 17. Februar 1994 e... mehr lesen...
In einer in Form eines Notariatsaktes beurkundeten, als "Auftrag auf den Todesfall" bezeichneten Verfügung vom 22. Oktober 1993 wurde festgestellt, daß Margaretha Mühlböck Eigentümerin des Guthabens auf dem Sparkonto 881-022591 bei der Bank für Kärnten und Steiermark mit einem Guthabensstand von S 1,100.000,-- sei. Margaretha Mühlböck erteilte in der Verfügung an die genannte Bank den Auftrag, das Sparbuch zum vorgenannten Sparkonto mit dem Zeitpunkt ihres Ablebens gemeinsam an Elfrie... mehr lesen...
Der am 29. März 1994 verstorbene Alois O. hinterließ seine Kinder Aloisia H., Walter O., Gertrude M. sowie die Enkelkinder Karin und den Beschwerdeführer, Kinder der verstorbenen Tochter Hermine S. und das Enkelkind Irene M., verehelichte W. Nach dem im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung errichteten Inventar bestanden die Nachlaßaktiven im wesentlichen aus Forderungswertpapieren. Nach dem erblasserischen Testament waren Aloisia H. und die beiden Enkelinnen Irene W. und Karin S. zu Er... mehr lesen...
Der am 13. August 1993 verstorbene Johann O. hatte in einem am 10. Juni 1992 abgefaßten Testament seine Tochter Helga P. zur Alleinerbin eingesetzt. Im Punkt 7. des Testaments "vermachte" er seine "Wertpapiere" bei der C-Bank zu gleichen Teilen seiner Ehefrau Maria O., seinem Enkel Ch.H (dem Beschwerdeführer) sowie der Erbin. In einer Schenkung auf den Todesfall vom 5. Juni 1992 hatte der Erblasser Helga P. mehrere Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile geschenkt. In Punkt 6. d... mehr lesen...
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament der Beschwerdeführerin einen Bargeldbetrag von S 4,000.000,-- vermacht. Die Beschwerdeführerin nahm nach dem Tod der Erblasserin laut Verlassenschaftsabhandlung dieses Legat an. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck schrieb der Beschwerdeführerin für dieses Barlegat mit Bescheid vom 16. Mai 1995 die Erbschaftssteuer in der Höhe von S 1,679.370,-- vor. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwe... mehr lesen...
Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung, dem angefochtenen Bescheid und den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 16. September 1993 verstarb Dr. JG. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis vom 20. Juni 1994 war unter den Aktiven unter anderem ein Sparbuch mit einem Guthabensstand von S 3,990.670,46 ausgewiesen. In einem Pflichtteilsübereinkommen vom 4. September 1994 zwischen der erblasserischen Witwe und Alleinerbin WG einerse... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 9. Februar 1995 verstorbenen Anna Hauer gaben Hedwig Diestel und der Beschwerdeführer widersprechende Erbserklärungen ab. Im Zuge außergerichtlicher Verhandlungen wurde eine Einigung in der Form erreicht, daß der Beschwerdeführer gegen Erhalt eines Abfindungsbetrages von S 450.000,-- auf die Einbringung einer Klage gegen Hedwig Diest... mehr lesen...
Der am 29. März 1994 verstorbene Alois O. hinterließ seine Kinder Aloisia H., Walter O., Gertrude M. (die Beschwerdeführerin) sowie die Enkelkinder Karin und Alfred S., (26. Juni 1996) Kinder der verstorbenen Tochter Hermine S. und das Enkelkind Irene M., verehelichte W. Nach dem im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung errichteten Inventar bestanden die Nachlaßaktiven im wesentlichen aus Forderungswertpapieren. Nach dem erblasserischen Testament waren Aloisia H. und die beiden Enkelinn... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Die Verlassenschaftsabhandlung nach der am 24. Mai 1994 verstorbenen Susanne Ehrlich ergab einen Reinnachlaß im Betrag von S 19,359.161,93. Der Nachlaß bestand aus verschiedenen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen, Kundenguthaben, Wertpapierdepots, einem Bausparguthaben und einem PKW. Die Verstorbene vermachte der Beschwerdeführerin im Testament vom 17. Februar 1994 e... mehr lesen...
In einer in Form eines Notariatsaktes beurkundeten, als "Auftrag auf den Todesfall" bezeichneten Verfügung vom 22. Oktober 1993 wurde festgestellt, daß Margaretha Mühlböck Eigentümerin des Guthabens auf dem Sparkonto 881-022591 bei der Bank für Kärnten und Steiermark mit einem Guthabensstand von S 1,100.000,-- sei. Margaretha Mühlböck erteilte in der Verfügung an die genannte Bank den Auftrag, das Sparbuch zum vorgenannten Sparkonto mit dem Zeitpunkt ihres Ablebens gemeinsam an Elfrie... mehr lesen...
Der am 29. März 1994 verstorbene Alois O. hinterließ seine Kinder Aloisia H., Walter O., Gertrude M. sowie die Enkelkinder Karin und den Beschwerdeführer, Kinder der verstorbenen Tochter Hermine S. und das Enkelkind Irene M., verehelichte W. Nach dem im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung errichteten Inventar bestanden die Nachlaßaktiven im wesentlichen aus Forderungswertpapieren. Nach dem erblasserischen Testament waren Aloisia H. und die beiden Enkelinnen Irene W. und Karin S. zu Er... mehr lesen...
Der am 13. August 1993 verstorbene Johann O. hatte in einem am 10. Juni 1992 abgefaßten Testament seine Tochter Helga P. zur Alleinerbin eingesetzt. Im Punkt 7. des Testaments "vermachte" er seine "Wertpapiere" bei der C-Bank zu gleichen Teilen seiner Ehefrau Maria O., seinem Enkel Ch.H (dem Beschwerdeführer) sowie der Erbin. In einer Schenkung auf den Todesfall vom 5. Juni 1992 hatte der Erblasser Helga P. mehrere Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile geschenkt. In Punkt 6. d... mehr lesen...
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament der Beschwerdeführerin einen Bargeldbetrag von S 4,000.000,-- vermacht. Die Beschwerdeführerin nahm nach dem Tod der Erblasserin laut Verlassenschaftsabhandlung dieses Legat an. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck schrieb der Beschwerdeführerin für dieses Barlegat mit Bescheid vom 16. Mai 1995 die Erbschaftssteuer in der Höhe von S 1,679.370,-- vor. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwe... mehr lesen...
Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung, dem angefochtenen Bescheid und den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 16. September 1993 verstarb Dr. JG. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis vom 20. Juni 1994 war unter den Aktiven unter anderem ein Sparbuch mit einem Guthabensstand von S 3,990.670,46 ausgewiesen. In einem Pflichtteilsübereinkommen vom 4. September 1994 zwischen der erblasserischen Witwe und Alleinerbin WG einerse... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 9. Februar 1995 verstorbenen Anna Hauer gaben Hedwig Diestel und der Beschwerdeführer widersprechende Erbserklärungen ab. Im Zuge außergerichtlicher Verhandlungen wurde eine Einigung in der Form erreicht, daß der Beschwerdeführer gegen Erhalt eines Abfindungsbetrages von S 450.000,-- auf die Einbringung einer Klage gegen Hedwig Diest... mehr lesen...
Der am 29. März 1994 verstorbene Alois O. hinterließ seine Kinder Aloisia H., Walter O., Gertrude M. (die Beschwerdeführerin) sowie die Enkelkinder Karin und Alfred S., (26. Juni 1996) Kinder der verstorbenen Tochter Hermine S. und das Enkelkind Irene M., verehelichte W. Nach dem im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung errichteten Inventar bestanden die Nachlaßaktiven im wesentlichen aus Forderungswertpapieren. Nach dem erblasserischen Testament waren Aloisia H. und die beiden Enkelinn... mehr lesen...