TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/31 99/16/0038

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Veröffentlicht am 31.03.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32 Steuerrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/06 Verkehrsteuern;
32/08 Sonstiges Steuerrecht;
33 Bewertungsrecht;

Norm

AbgÄG 1994 Art8;
ABGB §647;
ABGB §816;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z1 idF 1993/818;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs2 idF 1993/818;
EndbesteuerungsG 1993 §3;
ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;
EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;
EStG 1988 §97 Abs2 idF 1993/012;
SteuerreformG 1993 Art2 Z1;
SteuerreformG 1993 Art2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerden 1.) des Dipl.Ing. P in N, 2.) des O in W, 3.) des Ing. R in W und 4.) der E in S, alle vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, 10.-Oktober-Straße 8, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 16. Dezember 1998, Zlen. RV 208/1 - 5/98, RV 209/1 - 5/98, RV 211/1 - 5/98 und RV 210/1 - 5/98, alle betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den mit den Beschwerden vorgelegten angefochtenen Bescheiden ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der am 1. Juli 1997 verstorbene Erblasser setzt in seinem Testament vom 14. März 1996 seinen Neffen Ing. H.K. als Alleinerben ein, welcher alles erhalten sollte, soferne nicht darüber anders verfügt würde. Der Erblasser vermachte mehreren Personen Geldlegate in ziffernmäßig bestimmten Beträgen, und zwar im Punkt 4/16 des Testaments den Erst- bis Drittbeschwerdeführern (Neffen) und im Punkt 4/2 des Testaments der Viertbeschwerdeführerin (Wahlnichte). Nach Punkt 5 der letztweiligen Verfügung standen den Vermächtnissen Spareinlagen und laufende Guthaben gegenüber, welche in weiterer Folge genauer bezeichnet und aufgelistet wurden. Schließlich wurde der Beschwerdevertreter als Testamentsvollstrecker bestimmt.

Mit Nachtrag vom 14. April 1997 änderte der Erblasser die vermachten Beträge und zwar hinsichtlich der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf je S 500.000,--, hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin auf S 1,300.000.--.

Der Alleinerbe gab am 21. Juli 1997 zum Nachlass die unbedingte Erbserklärung ab und erstattete ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis. Darin waren unter den Aktiven mehrere endbesteuerte Sparbuchguthaben, Wertpapiere, ein Pensionskonto sowie ein Bausparguthaben im Gesamtwert von rund S 9,000.000.-- enthalten. Hinsichtlich der Legate wurde von den Beschwerdeführern offenbar im Verwaltungsverfahren behauptet , dass dem Testamentsvollstrecker die Auflage erteilt worden sei, aus den Sparbuchguthaben die Legate zu erfüllen. Dementsprechend löste der Beschwerdeführervertreter als Testamentsvollstrecker die Sparbücher auf und zahlte aus den Erlösen die zugedachten Beträge an die Legatare aus.

Davon ausgehend setzte das Finanzamt für Gebühren- und Verkehrsteuern Klagenfurt den Beschwerdeführern gegenüber Erbschaftssteuer in Höhe von S 69.160,-- (Erst- bis Drittbeschwerdeführer) bzw. S 353.382,-- (Viertbeschwerdeführerin) fest. Begründend führte das Finanzamt aus, dass Geldvermächtnisse nicht nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG steuerbefreit wären. Nach abweisender Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt und Stellung entsprechender Vorlageanträge wies die belangte Behörde die Berufungen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer als unbegründet ab; der Berufung der Viertbeschwerdeführerin wurde insoferne teilweise Folge gegeben, als ein über das Barlegat hinaus vererbter Anteil in Höhe von S 18.279,77 nicht mehr der Besteuerung zugrundegelegt wurde. Begründend führte die belangte Behörde jeweils aus, dass die unter den Nachlassaktiven angeführten Sparbücher als steuerfreies Kapitalvermögen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG anzusehen seien; allerdings dürfe die in jener Bestimmung normierte Steuerfreiheit für endbesteuertes Kapitalvermögen nicht auf aus den Erlösen aufgelöster Kapitalanlagen geleistete Geldlegate ausgedehnt werden. Das Geldvermächtnis sei nicht steuerfrei.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen sich die Beschwerdeführer erkennbar in ihrem Recht auf Befreiung von der Erbschaftssteuer verletzt erachten. Der Erblasser habe Geldbeträge als Legate vermacht und diesen Geldbeträgen ausdrücklich endbesteuertes Kapitalvermögen in Form von Sparbüchern gegenübergestellt. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seien nur Sparbücher als endbesteuertes Kapitalvermögen vorhanden gewesen, weshalb es ohne Relevanz sei, ob die Sparbücher aufgelöst wurden oder unmittelbar ausgehändigt wurden. Eindeutiger Wille des Erblassers sei es gewesen, dass aus den Sparbuchguthaben die Legate zu erfüllen seien. Auch sei der Alleinerbe nicht als Verwalter des Nachlasses bestellt worden, sondern der Testamentsvollstrecker damit beauftragt worden. Schließlich wurde die "EU-Konformität der Gesetzesbestimmung und insbesondere deren Interpretation" bestritten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

Nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 680 (zur Anwendung vgl. Art. VIII Z. 2 des letztgenannten Gesetzes) bleiben steuerfrei Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, so weit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen.

Mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1998, G 242/96-13, gab der Verfassungsgerichtshof einem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufzuheben, keine Folge, wobei er u.a. ausdrücklich aussprach, dass § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG dem (im Verfassungsrang stehenden) § 1 Abs. 1 Z. 2 EndbesteuerungsG entspricht, so weit dieser die Erbschafts- und Schenkungssteuer betrifft.

Dementsprechend sprach der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/16/0363, aus, dass die damalige Beschwerdeführerin, die als Legatarin lediglich ein Forderungsrecht gegen den Nachlass (bzw. nach Einantwortung gegenüber den Erben) erworben hatte (vgl. Welser in Rummel, ABGB I2, Rz 3 vor § 531 ABGB), womit sie Nachlassgläubigerin wurde (Welser a.a.O., Rz 6 zu § 647 ABGB), in der Folge seitens der Erben in Erfüllung des Legates eine Zuwendung erhielt, die der Steuerfreiheit iS des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG nicht mehr teilhaftig werden konnte (vgl. dazu insbesondere Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band III, 4. Teil Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 75 Abs. 2 zu § 15 ErbStG unter Berufung auf Doralt, Erbe und Legatar: Wem gehört der Vorteil aus der Endbesteuerung? RdW 1993, 122).

Die Befreiung kommt somit nur zum Tragen, wenn Inhalt des Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert ist; handelt es sich hingegen um ein Geldvermächtnis, so ist das Vermächtnis nicht steuerfrei (hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/16/0364 m. w.N.). Auch in den gegenständlichen Fällen sind Barbeträge vermacht worden und nicht Sparbücher; dass laut Testament den Barbeträgen Spareinlagen und laufende Guthaben "gegenübergestellt" wurden, verdeutlicht dies nur. Schließlich ist es auch ohne Belang, dass der Beschwerdeführervertreter schon testamentarisch zum Testamentsvollstrecker bestellt wurde und der Alleinerbe keinen Einfluss auf die Art und Weise der Erfüllung der Legatsforderungen gehabt hätte.

Wieso die Gesetzesbestimmung (gemeint anscheinend § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG), "insbesondere deren Interpretation", EU-widrig sein soll, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen.

Da schon der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die oben zitierte hg. Judikatur bzw. Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am 31. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160038.X00

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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