RS Vwgh 1999/3/31 99/16/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

AbgÄG 1994 Art8;
ABGB §647;
ABGB §816;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z1 idF 1993/818;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs2 idF 1993/818;
EndbesteuerungsG 1993 §3;
ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;
EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;
EStG 1988 §97 Abs2 idF 1993/012;
SteuerreformG 1993 Art2 Z1;
SteuerreformG 1993 Art2 Z2;

Beachte

Siehe jedoch: E VfGH 25.2.1999, B 128/97, E VfGH 7.6.1999, B 318/97 und E VfGH 23.6.1999, B 36/98;

Rechtssatz

Die Befreiung von der Erbschaftsteuer gem § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG idF BGBl 1994/680 kommt nur zum Tragen, wenn Inhalt des Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert ist. Handelt es sich hingegen um ein Geldvermächtnis, so ist das Vermächtnis nicht steuerfrei (Hinweis E 17.12 1998, 98/16/0364). Auch in den gegenständlichen Fällen sind Barbeträge vermacht worden und nicht Sparbücher; dass laut Testament den Barbeträgen Spareinlagen und laufende Guthaben "gegenübergestellt" wurden, verdeutlicht dies nur. Es ist auch ohne Belang, dass eine bestimmte Person (hier der Rechtsanwalt des Vermächtnisnehmers) schon testamentarisch zum Testamentsvollstrecker bestellt wurde und der Alleinerbe keinen Einfluss auf die Art und Weise der Erfüllung der Legatsforderungen gehabt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160038.X01

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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