Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 18. Juli 1994 schenkte die Erblasserin dem Beschwerdeführer einen Kommanditgesellschaftsanteil mit einer Kommanditeinlage von S 935.443,82 samt allen anteiligen Aktiven und Passiven. Mit dem an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom 24. Februar 2000 setzte das Finanzamt Linz-Urfahr ausgehend von einem "vorl. Teilwert" des Betriebsvermögens (Anteil an Personengesellschaft) von S 60,338.220,23 Erbschaftssteuer von S 8,373.833,-- ... mehr lesen...
Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 18. Juli 1994 schenkte die Erblasserin dem Beschwerdeführer einen Kommanditgesellschaftsanteil mit einer Kommanditeinlage von S 935.443,82 samt allen anteiligen Aktiven und Passiven. Mit dem an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom 24. Februar 2000 setzte das Finanzamt Linz-Urfahr ausgehend von einem "vorl. Teilwert" des Betriebsvermögens (Anteil an Personengesellschaft) von S 60,338.220,23 Erbschaftssteuer von S 8,373.833,-- ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1996/201;EStG 1988 §27;EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;EStG 1988 §97 Abs2 idF 1993/012;
Rechtssatz: Mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sollen im Wesentlichen die Erträgnisse von Geldkapital erfasst werden. Die Einkunftsart ist subsidiär: Soweit die Einkünfte zu den ersten vier Einkunftsarten gehören (z.B. Dividenden... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1996/201;EStG 1988 §27;EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;EStG 1988 §97 Abs2 idF 1993/012;
Rechtssatz: Mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sollen im Wesentlichen die Erträgnisse von Geldkapital erfasst werden. Die Einkunftsart ist subsidiär: Soweit die Einkünfte zu den ersten vier Einkunftsarten gehören (z.B. Dividenden... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer schenkte am 30. August 1996 seinem Sohn Hannes K. die Liegenschaft EZ 678, Grundbuch 60308 Göss. Mit Notariatsakt vom 16. August 1999 bestellte Hannes K. seinem Vater, dem Beschwerdeführer, an dieser Liegenschaft ohne Entgelt ein Baurecht dahingehend, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, auf diesem Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Das Baurecht wurde bis 31. Dezember 2040 bestellt. Nach Punkt 5. des Vertrages fällt das Bauwerk nach Ablauf der vereinbarten ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer schenkte am 30. August 1996 seinem Sohn Hannes K. die Liegenschaft EZ 678, Grundbuch 60308 Göss. Mit Notariatsakt vom 16. August 1999 bestellte Hannes K. seinem Vater, dem Beschwerdeführer, an dieser Liegenschaft ohne Entgelt ein Baurecht dahingehend, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, auf diesem Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Das Baurecht wurde bis 31. Dezember 2040 bestellt. Nach Punkt 5. des Vertrages fällt das Bauwerk nach Ablauf der vereinbarten ... mehr lesen...
Index: DE-32 Steuerrecht Deutschland20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BauRG 1912 §1 Abs1;BauRG 1912 §9 Abs2;ErbStG §15 Abs1 Z7;ErbStG-D §18 Abs1 Nr12;
Rechtssatz: Mit der Einräumung eines Baurechtes wird eine Sache geschaffen, die sich wesentlich vom Eigentumsrecht an dem Grundstück unterscheidet. Es ist gerade Sinn und Zweck des Baurechtes, dem Eigentümer seine Rechte an der Liegen... mehr lesen...
Index: DE-32 Steuerrecht Deutschland20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BauRG 1912 §1 Abs1;BauRG 1912 §9 Abs2;ErbStG §15 Abs1 Z7;ErbStG-D §18 Abs1 Nr12;
Rechtssatz: Mit der Einräumung eines Baurechtes wird eine Sache geschaffen, die sich wesentlich vom Eigentumsrecht an dem Grundstück unterscheidet. Es ist gerade Sinn und Zweck des Baurechtes, dem Eigentümer seine Rechte an der Liegen... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erhielt von seinem Vater schenkungsweise unter anderem einen Betrag in Höhe von S 245.961,-- auf folgende Art und Weise: Der Geschenkgeber tätigte am 24. Oktober 1994 auf ein Überbringersparbuch der RLB eine Einlage von S 100.000,--. Er folgte das Sparbuch dann an den Beschwerdeführer mit dem Vorbehalt aus, dass es weiter ihm (dem Geschenkgeber) gehöre, der Beschwerdeführer aber davon Abhebungen tätigen dürfe. Am 13. Juni und 2. Oktober 1995 zahlte der Geschenkge... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erhielt von seinem Vater schenkungsweise unter anderem einen Betrag in Höhe von S 245.961,-- auf folgende Art und Weise: Der Geschenkgeber tätigte am 24. Oktober 1994 auf ein Überbringersparbuch der RLB eine Einlage von S 100.000,--. Er folgte das Sparbuch dann an den Beschwerdeführer mit dem Vorbehalt aus, dass es weiter ihm (dem Geschenkgeber) gehöre, der Beschwerdeführer aber davon Abhebungen tätigen dürfe. Am 13. Juni und 2. Oktober 1995 zahlte der Geschenkge... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z19 idF 2000/I/042;
Rechtssatz: Der Befreiungstatbestand nach § 15 Abs. 1 Z. 19 ErbStG idF BGBl. I Nr. 2000/42 betrifft die Schenkung unter Lebenden von "Geldeinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut". Eine solche im Wege der Einzahlung auf ein Sparbuch getätigte Geldeinlage ist hinsichtlich des Vorganges der Schenkung unter Bedachtnahme auf die Rechtsnatur de... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z19 idF 2000/I/042;
Rechtssatz: Der Befreiungstatbestand nach § 15 Abs. 1 Z. 19 ErbStG idF BGBl. I Nr. 2000/42 betrifft die Schenkung unter Lebenden von "Geldeinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut". Eine solche im Wege der Einzahlung auf ein Sparbuch getätigte Geldeinlage ist hinsichtlich des Vorganges der Schenkung unter Bedachtnahme auf die Rechtsnatur de... mehr lesen...
Die Satzung des beschwerdeführenden Vereins hat auszugsweise folgenden Inhalt: "§ 1 Name, Sitz, Grundlage und Tätigkeitsbereich ... (4) Absatz 4, Die Grundlage des Vereins ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt wird. Die Mitglieder des Vereins glauben, dass die Bibel wahr ist, und vertreten deren Aussagen über Gott und den Menschen, die Welt und über die letzten Ziele der Menschen. (5) Absatz 5, Der Verein verfolgt ausschli... mehr lesen...
Die Satzung des beschwerdeführenden Vereins hat auszugsweise folgenden Inhalt: "§ 1 Name, Sitz, Grundlage und Tätigkeitsbereich ... (4) Absatz 4, Die Grundlage des Vereins ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt wird. Die Mitglieder des Vereins glauben, dass die Bibel wahr ist, und vertreten deren Aussagen über Gott und den Menschen, die Welt und über die letzten Ziele der Menschen. (5) Absatz 5, Der Verein verfolgt ausschli... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §34 Abs1;BAO §35 Abs2;BAO §38;BAO §41 Abs1;ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;
Rechtssatz: Zur Frage, ob die in der Vereinssatzung genannten Zwecke religiöser Natur den Tatbestand der Gemeinnützigkeit erfüllen können, ist auf § 41 Abs 1 BAO zu verweisen, wonach die Satzung die entsprechende Betätigung genau umschreiben muss. Satzungszwecke u... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §38;ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;
Rechtssatz: Die Annahme des Vorliegens kirchlicher Zwecke iSd § 38 BAO scheitert von vornherein, wenn nach dem Inhalt der Satzung eine ausschließliche Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen- und Religionsgesellschaften nicht zu erkennen ist. Es gibt nämlich auch Gemeinschaften, die sich zum Evangeliu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §35;BAO §38;BAO §41 Abs1;ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;
Rechtssatz: Die Betätigung einer Körperschaft auf religiösem Gebiet wird nur dann als gemeinnützig anzuerkennen sein, wenn sich die ideelle Zielsetzung der Aktivitäten von vornherein an die Allgemeinheit wendet, wobei in erster Linie sittliche, karitative und ethische Wertvorstellu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §34 Abs1;BAO §35 Abs2;BAO §38;BAO §41 Abs1;ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;
Rechtssatz: Zur Frage, ob die in der Vereinssatzung genannten Zwecke religiöser Natur den Tatbestand der Gemeinnützigkeit erfüllen können, ist auf § 41 Abs 1 BAO zu verweisen, wonach die Satzung die entsprechende Betätigung genau umschreiben muss. Satzungszwecke u... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §38;ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;
Rechtssatz: Die Annahme des Vorliegens kirchlicher Zwecke iSd § 38 BAO scheitert von vornherein, wenn nach dem Inhalt der Satzung eine ausschließliche Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen- und Religionsgesellschaften nicht zu erkennen ist. Es gibt nämlich auch Gemeinschaften, die sich zum Evangeliu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §35;BAO §38;BAO §41 Abs1;ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;
Rechtssatz: Die Betätigung einer Körperschaft auf religiösem Gebiet wird nur dann als gemeinnützig anzuerkennen sein, wenn sich die ideelle Zielsetzung der Aktivitäten von vornherein an die Allgemeinheit wendet, wobei in erster Linie sittliche, karitative und ethische Wertvorstellu... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer wurden als Erben nach dem am 28. Dezember 1993 verstorbenen Dr. Franz S. (der Erstbeschwerdeführer als Sohn zu 2/3, die Zweitbeschwerdeführerin als Witwe zu 1/3 des Nachlasses) eingeantwortet. In der Verlassenschaftsabhandlung erstatteten die Beschwerdeführer ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis, in welchem als Aktiva unter Punkt 2a auch "Hausrat (Antiquitäten, Bilder, Porzellan etc.) im Wert von S 2,7 Mio." genannt wird. Am 27. April 1995 hielt das Finanza... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer wurden als Erben nach dem am 28. Dezember 1993 verstorbenen Dr. Franz S. (der Erstbeschwerdeführer als Sohn zu 2/3, die Zweitbeschwerdeführerin als Witwe zu 1/3 des Nachlasses) eingeantwortet. In der Verlassenschaftsabhandlung erstatteten die Beschwerdeführer ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis, in welchem als Aktiva unter Punkt 2a auch "Hausrat (Antiquitäten, Bilder, Porzellan etc.) im Wert von S 2,7 Mio." genannt wird. Am 27. April 1995 hielt das Finanza... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Zum "Hausrat" iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG zählen bewegliche körperliche Gegenstände, die zur gewöhnlichen Ausstattung einer Wohnung gehören oder zum alltäglichen persönlichen Gebrauch von Menschen dienen und in deren Häusern bzw Wohn... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Seit Generationen im Familienbesitz befindliche Möbel verlieren wegen ihrer Wertsteigerung nicht den Hausratscharakter iSd § 15 Abs1 Z 1 lit a ErbStG, weshalb auch Luxusgegenstände zum Hausrat gehören können, es muss nur immer ein räumli... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §177 Abs1;ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Sammlungen fallen nicht unter den Begriff Hausrat iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG. Sammlungen stellen eine Mehrzahl von Gegenständen dar, die ein bestimmtes System zusammenhält,... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Nicht der Wert eines Gegenstandes entscheidet über die Zugehörigkeit zum Hausrat iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG, sondern, ob derartige Gegenstände gewöhnlichlicherweise zu einer Wohnung gehören. Porzellangegenstände sind daher nicht sch... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Ob die Wertanlage auch eine Funktion als Dekorationsgegenstand für die Wohnung erfüllen kann, ist zu vernachlässigen, wenn der Wertanlagencharakter dominiert. Auch Pretiosen können nicht dadurch zum Hausrat iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbSt... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Zum "Hausrat" iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG zählen bewegliche körperliche Gegenstände, die zur gewöhnlichen Ausstattung einer Wohnung gehören oder zum alltäglichen persönlichen Gebrauch von Menschen dienen und in deren Häusern bzw Wohn... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Seit Generationen im Familienbesitz befindliche Möbel verlieren wegen ihrer Wertsteigerung nicht den Hausratscharakter iSd § 15 Abs1 Z 1 lit a ErbStG, weshalb auch Luxusgegenstände zum Hausrat gehören können, es muss nur immer ein räumli... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §177 Abs1;ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Sammlungen fallen nicht unter den Begriff Hausrat iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG. Sammlungen stellen eine Mehrzahl von Gegenständen dar, die ein bestimmtes System zusammenhält,... mehr lesen...