RS Vwgh 1999/4/30 98/16/0317

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Veröffentlicht am 30.04.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §34 Abs1;
BAO §39 Z5;
BAO §41 Abs1;
ErbStG §15 Abs1 Z14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/20 93/13/0210 1

Stammrechtssatz

Nach dem im § 41 Abs 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, daß auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 476). Die Ansicht, daß bei undeutlich formulierter Satzung hinsichtlich des Vereinszweckes die tatsächliche Geschäftsführung als Interpretationshilfe heranzuziehen ist, findet im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160317.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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