RS Vwgh 2002/2/28 2001/16/0563

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §35;
BAO §38;
BAO §41 Abs1;
ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;

Rechtssatz

Die Betätigung einer Körperschaft auf religiösem Gebiet wird nur dann als gemeinnützig anzuerkennen sein, wenn sich die ideelle Zielsetzung der Aktivitäten von vornherein an die Allgemeinheit wendet, wobei in erster Linie sittliche, karitative und ethische Wertvorstellungen vermittelt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160563.X03

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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