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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Vereins L in I, vertreten durch die Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 4. Oktober 2001, Zl. RV 813/1-T6/00, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Vereins L in römisch eins, vertreten durch die Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 4. Oktober 2001, Zl. Regierungsvorlage 813, /1-T6/00, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der beschwerdeführende Verein hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Satzung des beschwerdeführenden Vereins hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"§ 1 Name, Sitz, Grundlage und Tätigkeitsbereich
...
Der Verein arbeitet auf einer interkonfessionellen Basis.
§ 2 Zweck Paragraph 2, Zweck
Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
a) Errichtung und Betreibung von Lebens- und Missionarsschulen im In- und Ausland
b) Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Konferenzen und Kongressen im In- und Ausland
c) Herstellung und Verbreitung von Literatur, Tonband- und Videokassetten mit christlich-evangelischem Inhalt, auch unter Einsatz von Rundfunk, Fernsehen und anderen Medien
..."
Mit Bescheid vom 17. Mai 2000 unterzog das Finanzamt Innsbruck eine dem Verein gespendete Summe von ATS 24.900,-- der Schenkungssteuer.
Die belangte Behörde wies die dagegen mit dem Argument der Steuerbefreiung (gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 lit. a ErbStG) erhobene Berufung als unbegründet ab und vertrat dazu die Meinung, auf den beschwerdeführenden Verein seien die Tatbestände der §§ 35 bis 38 BAO nicht anwendbar. Die belangte Behörde wies die dagegen mit dem Argument der Steuerbefreiung (gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, ErbStG) erhobene Berufung als unbegründet ab und vertrat dazu die Meinung, auf den beschwerdeführenden Verein seien die Tatbestände der Paragraphen 35 bis 38 BAO nicht anwendbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der beschwerdeführende Verein erachtet sich in seinem Recht auf Steuerbefreiung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 lit. a ErbStG bleiben steuerfrei die Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, ErbStG bleiben steuerfrei die Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Die §§ 34 bis 39 Z. 1 BAO haben folgenden Wortlaut: Die Paragraphen 34 bis 39 Ziffer eins, BAO haben folgenden Wortlaut:
"§ 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabevorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. 'Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.'"§ 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabevorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. 'Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (Paragraph 27,) haben, nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.'
§ 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.Paragraph 35, (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
§ 36. (1) Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.Paragraph 36, (1) Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.
§ 37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützten. Paragraph 37, Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützten.
§ 38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.Paragraph 38, (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.
§ 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen: Paragraph 39, Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:
1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
..."
Der beschwerdeführende Verein vermeint - zusammengefasst - er
verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
und kirchliche Zwecke.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Annahme des Vorliegens kirchlicher Zwecke iS des § 38 BAO scheitert im Beschwerdefall von vornherein daran, dass nach Inhalt der Satzung eine ausschließliche Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen- und Religionsgesellschaften nicht zu erkennen ist. Es gibt nämlich auch Gemeinschaften, die sich zum Evangelium von Jesus Christus bekennen, die aber nicht den Status einer anerkannten Kirche haben. Die Annahme des Vorliegens kirchlicher Zwecke iS des Paragraph 38, BAO scheitert im Beschwerdefall von vornherein daran, dass nach Inhalt der Satzung eine ausschließliche Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen- und Religionsgesellschaften nicht zu erkennen ist. Es gibt nämlich auch Gemeinschaften, die sich zum Evangelium von Jesus Christus bekennen, die aber nicht den Status einer anerkannten Kirche haben.
Zur Frage, ob die in der Vereinssatzung genannten Zwecke religiöser Natur im vorliegenden Fall den Tatbestand der Gemeinnützigkeit erfüllen können, ist auf § 41 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach die Satzung die entsprechende Betätigung genau umschreiben muss. Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aus ihnen ein abstraktes normatives Bild des Zweckes der Körperschaft und der Mittel zu ihrer Verwirklichung gewonnen werden kann, um damit das konkrete Wirken der Körperschaft vergleichen zu können (vgl. Stoll, BAO, Kommentar I, 477, sowie das hg. Erkenntnis vom 30. April 1999, Zl. 98/16/0317). Dazu reicht jedenfalls die rein formale, programmatische Anführung der Begriffe "religiöse, gemeinnützige und mildtätige Zwecke", die teilweise eine bloße Wiederholung der von § 34 Abs. 1 BAO verwendeten Begriffe darstellt, im § 1 Abs. 5 der Satzung bzw. die Verwendung der Begriffe "Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet" aus § 35 Abs. 2 BAO in § 2 Abs. 3 der Satzung nicht hin (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1999, Zl. 99/13/0078). Zur Frage, ob die in der Vereinssatzung genannten Zwecke religiöser Natur im vorliegenden Fall den Tatbestand der Gemeinnützigkeit erfüllen können, ist auf Paragraph 41, Absatz eins, BAO zu verweisen, wonach die Satzung die entsprechende Betätigung genau umschreiben muss. Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aus ihnen ein abstraktes normatives Bild des Zweckes der Körperschaft und der Mittel zu ihrer Verwirklichung gewonnen werden kann, um damit das konkrete Wirken der Körperschaft vergleichen zu können vergleiche Stoll, BAO, Kommentar römisch eins, 477, sowie das hg. Erkenntnis vom 30. April 1999, Zl. 98/16/0317). Dazu reicht jedenfalls die rein formale, programmatische Anführung der Begriffe "religiöse, gemeinnützige und mildtätige Zwecke", die teilweise eine bloße Wiederholung der von Paragraph 34, Absatz eins, BAO verwendeten Begriffe darstellt, im Paragraph eins, Absatz 5, der Satzung bzw. die Verwendung der Begriffe "Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet" aus Paragraph 35, Absatz 2, BAO in Paragraph 2, Absatz 3, der Satzung nicht hin vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1999, Zl. 99/13/0078).
Dazu kommt, dass die in § 2 der Satzung aufgelisteten, am "Evangelium von Jesus Christus" orientierten Aktivitäten, selbst dort, wo sie konkret formuliert sind, in erster Linie der Förderung und Verbreitung eines bestimmten Glaubens mit dem eindeutigen Schwerpunkt der Missionierung, dienen. Die Betätigung einer Körperschaft auf religiösem Gebiet wird nur dann als gemeinnützig anzuerkennen sein, wenn sich die ideelle Zielsetzung der Aktivitäten von vornherein an die Allgemeinheit wendet, wobei in erster Linie sittliche, karitative und ethische Wertvorstellungen vermittelt werden (vgl. dazu insbesondere, Stoll, BAO-Komm. I 462). Dazu kommt, dass die in Paragraph 2, der Satzung aufgelisteten, am "Evangelium von Jesus Christus" orientierten Aktivitäten, selbst dort, wo sie konkret formuliert sind, in erster Linie der Förderung und Verbreitung eines bestimmten Glaubens mit dem eindeutigen Schwerpunkt der Missionierung, dienen. Die Betätigung einer Körperschaft auf religiösem Gebiet wird nur dann als gemeinnützig anzuerkennen sein, wenn sich die ideelle Zielsetzung der Aktivitäten von vornherein an die Allgemeinheit wendet, wobei in erster Linie sittliche, karitative und ethische Wertvorstellungen vermittelt werden vergleiche , dazu insbesondere, Stoll, BAO-Komm. I 462).
Aus diesem Grund ist auch der Vorwurf der Beschwerde zurückzuweisen, die belangte Behörde habe keine Feststellungen über den Inhalt des "Evangeliums von Jesus Christus wie es in der heiligen Schrift bezeugt wird" getroffen.
Somit ist davon auszugehen, dass der satzungsmäßige Zweck des Beschwerdeführers weder kirchlich noch gemeinnützig ist, womit aber jenen Bereichen der Satzung, in denen allenfalls konkrete mildtätige Zwecke erblickt werden könnten (§ 2 Abs. 3 lit. g: Somit ist davon auszugehen, dass der satzungsmäßige Zweck des Beschwerdeführers weder kirchlich noch gemeinnützig ist, womit aber jenen Bereichen der Satzung, in denen allenfalls konkrete mildtätige Zwecke erblickt werden könnten (Paragraph 2, Absatz 3, lit. g:
"individuelle Unterstützung durch Sozialarbeit" bzw. lit. h "Sterbebegleitung"), ebenfalls keine steuerbefreiende Wirkung zukommen kann, weil diesen Aktivitäten gemessen am übrigen Inhalt der Satzung jedenfalls nicht das Moment der Ausschließlichkeit gemäß §§ 34 Abs. 1 iVm § 39 Z 1 BAO zugebilligt werden kann."individuelle Unterstützung durch Sozialarbeit" bzw. Litera h, "Sterbebegleitung"), ebenfalls keine steuerbefreiende Wirkung zukommen kann, weil diesen Aktivitäten gemessen am übrigen Inhalt der Satzung jedenfalls nicht das Moment der Ausschließlichkeit gemäß Paragraphen 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Ziffer eins, BAO zugebilligt werden kann.
Daraus folgt aber, dass dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Daraus folgt aber, dass dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 28. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160563.X00Im RIS seit
08.07.2002