TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/27 98/16/0373

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32 Steuerrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/06 Verkehrsteuern;
32/08 Sonstiges Steuerrecht;
33 Bewertungsrecht;

Norm

AbgÄG 1994 Art8;
ABGB §531;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z1 idF 1993/818;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs2 idF 1993/818;
EndbesteuerungsG 1993 §3;
ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;
EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;
EStG 1988 §97 Abs2 idF 1993/012;
SteuerreformG 1993 Art2 Z1;
SteuerreformG 1993 Art2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch Dr. Erich Els, Rechtsanwalt in Stockerau, Sparkassaplatz 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Oktober 1998, Zl. RV 0298-09/11/97, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 9. Februar 1995 verstorbenen Anna Hauer gaben Hedwig Diestel und der Beschwerdeführer widersprechende Erbserklärungen ab. Im Zuge außergerichtlicher Verhandlungen wurde eine Einigung in der Form erreicht, daß der Beschwerdeführer gegen Erhalt eines Abfindungsbetrages von S 450.000,-- auf die Einbringung einer Klage gegen Hedwig Diestel verzichtete und das Erbrecht derselben anerkannte.

Auf Grund dieses Sachverhaltes schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern dem Beschwerdeführer Erbschaftssteuer in der Höhe von S 89.700,-- vor, wobei es als Bemessungsgrundlage den Abfindungsbetrag abzüglich Freibetrag ansetzte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, der Abfindungsbetrag sei von der Erbin aus Sparbüchern bezahlt worden, sodaß auf Grund der Bestimmungen des KESt-Gesetzes keine Erbschaftssteuer fällig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, der Erbin sei endbesteuertes Kapitalvermögen angefallen und sie habe aus diesem Vermögen einen Betrag von S 450.000,-- realisiert und an den Beschwerdeführer bezahlt. Dieser Geldbetrag sei von den der Erbin in Verbindung mit den Sparbüchern erworbenen Forderungsansprüchen gegenüber den Banken zu unterscheiden. Ein vom Erben aus endbesteuertem Vermögen realisierter Betrag, welcher zur Auszahlung eines Abfindungsanspruches hingegeben werde, sei kein Vermögen, das beim Erwerber gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG steuerfrei zu belassen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anwendung der Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG in der auf dem Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 680 (zur Anwendung vgl. Art. VIII Z. 2 des letztgenannten Gesetzes) bleiben steuerfrei Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz EStG 1988 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen.

Die in Rede stehende Befreiungsbestimmung, deren Anwendung vom Beschwerdeführer angestrebt wird, bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf Kapitalvermögen, dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung im einkommensteuerrechtlichen Sinn unterliegen. Daraus folgt, daß es sich bei diesem sogenannten "endbesteuerten" Kapitalvermögen zur Erlangung der Steuerbefreiung um konkretes, dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zugerechnetes Vermögen gehandelt haben muß (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1998, Zlen. 98/16/0363 und 98/16/0364).

Der Erbin ist endbesteuertes Kapitalvermögen angefallen. Aus diesem Vermögen erhielt der Beschwerdeführer auf Grund einer Einigung nach außergerichtlichen Verhandlungen als Abfindung von der Erbin Bargeld von S 450.000,-- ausbezahlt. Auch für den Fall der Finanzierung der Abfindungszahlung aus den Sparbüchern des Erblassers ändert sich nichts daran, daß der Beschwerdeführer nur Forderungen gegen die Erbin und keinen Anspruch auf Teile des Nachlasses hatte.

Bei dem Vermögen, aus dem die in Rede stehende Forderung des Beschwerdeführers befriedigt wurde, handelt es sich nicht mehr um ein dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zugestandenes endbesteuertes Kapitalvermögen, sondern bereits um das Vermögen des Nachlasses bzw. der Erbin. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen versagte die belangte Behörde die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG daher zu Recht.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160373.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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