Begründung: ,
Begründung: Mit dem im
Kopf: genannten Straferkenntnis führte die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der XXXX als beschuldigte juristische Person (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) aus, diese habe als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO durch das tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Vorstandsmitglieder 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , und der verantwortlichen Beauftragten, 4) X... mehr lesen...