TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/20 W259 2107828-2

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Veröffentlicht am 20.04.2020
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Entscheidungsdatum

20.04.2020

Norm

AVG §38
BDG 1979 §48b
BDG 1979 §49 Abs4
B-VG Art133 Abs4
DVG §3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §35

Spruch

W259 2107828-2/ 5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Ruprecht als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Der Antrag vom 20.02.2019 auf Ersatz der Kosten des Verfahrens wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des XXXX der Österreichischen Post AG vom XXXX , GZ XXXX , wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 DVG ausgesetzt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Österreichische Post AG in gleich gelagerten Fällen gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichthof mit der Begründung eingebracht habe, das Bundesverwaltungsgericht unterstelle dem § 48b BDG 1979 einen verfassungswidrigen Inhalt oder § 48b BDG 1979 sei verfassungswidrig bzw. dass dem Unternehmer Österreichische Post AG bei verfassungskonformer Interpretation des § 3 DVG eine Parteistellung einzuräumen sei. Da die zu § 48b BDG 1979 und § 3 DVG beim Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Fragen dort Hauptgegenstand und im gegenständlichen Verfahren als Vorfragen zu klären seien, sei die Aussetzung des Ermittlungsverfahrens geboten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen gemäß § 38 AVG nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde übersehe, dass die gegenständliche Angelegenheit bereits entschieden sei und nur noch die Abrechnung und Auszahlung des dem Beschwerdeführer zustehenden Betrages für die Mehrarbeitszeiten zu erfolgen habe.

3. Mit Stellungnahme vom 20.02.2019 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Beschwerdevorbringen und beantragte zugleich den Schriftsatzaufwand für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des XXXX der Österreichischen Post AG vom XXXX , GZ XXXX , wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 DVG ausgesetzt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Österreichische Post AG in gleich gelagerten Fällen gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichthof mit der Begründung eingebracht habe, das Bundesverwaltungsgericht unterstelle dem § 48b BDG 1979 einen verfassungswidrigen Inhalt oder § 48b BDG 1979 sei verfassungswidrig bzw. dass dem Unternehmer Österreichische Post AG bei verfassungskonformer Interpretation des § 3 DVG eine Parteistellung einzuräumen sei. Da die zu § 48b BDG 1979 und § 3 DVG beim Verfassungsgerichtshof unter Zl. E1645/2018 und E1655/2018 anhängigen präjudiziellen Fragen dort Hauptgegenstand und im gegenständlichen Verfahren als Vorfragen zu klären seien, sei die Aussetzung des Ermittlungsverfahrens geboten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss vom 25.09.2018, E 1645/2018, hat der Verfassungsgerichtshof das Verfahren hinsichtlich der Parteistellung der Österreichischen Post AG abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die Bindungswirkung einer eine Vorfrage bildenden Entscheidung besteht nur insoweit, als inzwischen keine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Ansonsten ist die Behörde der Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur eigenständigen rechtlichen Beurteilung nicht enthoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 23).

Ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist (VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301).

Mit Beschluss vom 25.09.2018, E 1645/2018, hat der Verfassungsgerichtshof mittlerweile das Verfahren hinsichtlich der Parteistellung der Österreichischen Post AG abgeschlossen. Damit ist der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Aussetzungsgrund weggefallen und das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Verfahren von der belangten Behörde fortzusetzen.

Da der Aussetzungsgrund somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

3.2. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt - wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren - der Grundsatz der Kostenselbsttragung. § 35 VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 35 VwGVG, Anm. 1; Eder/Martschin/Schmid (2013), § 35 VwGVG, K 2). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahmenbeschwerde.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht.

Da ein Kostenersatz für ein Beschwerdeverfahren wie das vom Beschwerdeführer angestrengte nicht gesetzlich vorgesehen ist, war dessen Kostenantrag vom 20.02.2019 spruchgemäß zurückzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund er Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Darüber hinaus konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht gestellt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aussetzung Aussetzung der Entscheidung Behebung der Entscheidung Dienstzeit ersatzlose Behebung Kostenersatz Kostenersatz - Antrag Kostentragung Mehrdienstleistung Postbeamter Ruhepause VfGH Voraussetzungen Vorfrage Wegfall der Gründe Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2107828.2.00

Im RIS seit

11.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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