TE Bvwg Beschluss 2020/5/20 W253 2230781-1

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Entscheidungsdatum

20.05.2020

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
DSG 2000 §1
VwGVG §17
VwGVG §40
VwGVG §8a

Spruch

W253 2230781-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der XXXX , geb. am XXXX , wohnhaft XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes Leibnitz über die Bestellung eines Sachwalters ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1) Der Gegenständlicher Antrag vom 05.03.2020, langte beim Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2020 ein, und richtet sich auf die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde zu XXXX .

2) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass ein Erwachsenenschutzverfahren in Bezug auf die Antragstellerin beim Bezirksgericht XXXX anhängig ist.

3) Eine telefonische Nachfrage beim zuständigen Bezirksgericht hat ergeben, dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Eine Vorfrage iSd § 38 AVG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage handelt, über die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bindend abzusprechen ist (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/19/0320; vom 15.05.2009, Zl: 2007/09/011).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt die Frage der Handlungs-und somit Prozessfähigkeit der Antragstellerin eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.

Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen (Hinweis E vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E vom 20. Februar 2013, 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (VwGH zZl. Ra 2016/19/0007).

Da eine Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters durch das Bezirksgericht XXXX bislang nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Aussetzung Datenschutzverfahren gerichtlicher Erwachsenenvertreter Sachwalterschaftsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W253.2230781.1.00

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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