Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §273 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des V, geboren 1969, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juni 2004, Zl. 313.386/10- III/4/03, betreffend Aussetzung eines Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des römisch fünf, geboren 1969, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juni 2004, Zl. 313.386/10- III/4/03, betreffend Aussetzung eines Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 22. Juni 2004 wurde gemäß § 38 iVm §§ 9 und 11 AVG das bei ihm anhängige Verfahren über die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (im Folgenden: BH) vom 19. Februar 2003 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage der Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren durch das zuständige Zivilgericht ausgesetzt. 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 22. Juni 2004 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 9 und 11 AVG das bei ihm anhängige Verfahren über die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (im Folgenden: BH) vom 19. Februar 2003 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage der Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren durch das zuständige Zivilgericht ausgesetzt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhalts dieser Gesetzesbestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 1969 in Vlaski Do als ehelicher Sohn der C.S. und des C.C., beide jugoslawische Staatsangehörige, welche am 7. Oktober 1966 in Vlaski Do die Ehe geschlossen hätten, geboren worden sei. Seinen Angaben zufolge sei er seit etwa 1981 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen. Einem Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 7. Jänner 1987 zufolge habe er seit 6. September 1984 über einen unbefristeten Wiedereinreisesichtvermerk verfügt.
Der Vater des Beschwerdeführers habe seit etwa Juni 1990 einen Kinderzuschuss zur Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bezogen. Nach Erstellung eines Gutachtens habe diese ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seit einem zeitlich vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Zeitpunkt auf Grund einer psychischen Erkrankung erwerbsunfähig wäre.
Am 6. März 1991 sei der Beschwerdeführer der BH vorgeführt und in Schubhaft genommen worden. Mit Bescheid vom 6. Mai 1991 sei gegen ihn ein bis zum 6. Mai 2001 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Am 8. Mai 1991 sei er aus Österreich abgeschoben und der jugoslawischen Grenzpolizei übergeben worden.
Am 22. Mai 1997 habe seine Mutter bei der BH vorgesprochen, um die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu erwirken, und angekündigt, sich in dieser Sache an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Der Vater des Beschwerdeführers sei am 16. März 1999 in Vlaski Do verstorben. Hierauf sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer (als Waise) dauernd erwerbsunfähig wäre und die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten wäre. Mit dem an seine Mutter ergangenen Bescheid vom 4. Jänner 2000 sei sein Anspruch auf Waisenpension nach seinem verstorbenen Vater ab 1. April 1999 auf der Rechtsgrundlage des ASVG anerkannt worden. Bisher seien von ihm "Lebensbestätigungen" regelmäßig abverlangt worden und eingelangt. Seine Waisenpension werde seit Beginn an seine Mutter in Österreich überwiesen. Er gelte derzeit auf Grund des seine Erwerbsunfähigkeit verursachenden Geisteszustandes als Kind gemäß § 252 Abs. 2 Z. 2 ASVG. Der Vater des Beschwerdeführers sei am 16. März 1999 in Vlaski Do verstorben. Hierauf sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer (als Waise) dauernd erwerbsunfähig wäre und die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten wäre. Mit dem an seine Mutter ergangenen Bescheid vom 4. Jänner 2000 sei sein Anspruch auf Waisenpension nach seinem verstorbenen Vater ab 1. April 1999 auf der Rechtsgrundlage des ASVG anerkannt worden. Bisher seien von ihm "Lebensbestätigungen" regelmäßig abverlangt worden und eingelangt. Seine Waisenpension werde seit Beginn an seine Mutter in Österreich überwiesen. Er gelte derzeit auf Grund des seine Erwerbsunfähigkeit verursachenden Geisteszustandes als Kind gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 habe sich der Beschwerdevertreter auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen und die Aufhebung des den Beschwerdeführer betreffenden Aufenthaltsverbotes sowie die Feststellung, dass "der am 6. September 1994 ausgestellte unbefristete Wiedereinreisesichtvermerk" (richtig laut Reisepass: 6. September 1984) wieder auflebte. Mit Bescheid vom 24. Jänner 2001 habe die BH diesen Antrag abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben habe. Mit Bescheid vom 14. Mai 2001 habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg diesen Bescheid aufgehoben und den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2000 zurückgewiesen.
Am 16. August 2001 habe der Beschwerdeführer persönlich über die österreichische Botschaft in Belgrad einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "privat" gestellt. Mit Bescheid vom 7. März 2002 habe die BH diesen Antrag abgewiesen. Die genannte Botschaft sei ersucht worden, dem Beschwerdeführer diesen Bescheid zuzustellen. Aus einem Aktenvermerk vom 3. April 2002 ergebe sich, dass die BH vor Bescheiderlassung fernmündlich bei der Kanzlei des Beschwerdevertreters angefragt habe, ob dieser den Beschwerdeführer "noch/auch" in diesem Verfahren verträte, worauf die Auskunft erteilt worden wäre, der Beschwerdeführer sollte sich bei dem Beschwerdevertreter melden, derzeit bestünde kein Vertretungsauftrag. Deshalb wäre der Bescheid dem Beschwerdeführer über die genannte Botschaft direkt zugestellt worden.
Während des Zustellverfahrens habe der Beschwerdeführer mit Schreiben des Beschwerdevertreters vom 26. März 2002 einen Facharztbericht des Neuropsychiatrischen Krankenhauses in Kovin, Abteilung für stationäre Aufnahme, vom 20. Februar 2002 mit folgendem Inhalt vorgelegt:
"BEFUND UND BEURTEILUNG: Sie (der Beschwerdeführer) (..., vom Facharzt für Neuropsychiatrie festgestellterweise an Psychosis sch. (F 20.0) leidend) erschienen in Begleitung ihres Cousins und Ihrer Gattin zur fachärztlichen Untersuchung. Es werde berichtet, dass Sie seit längerer Zeit in 'gutem' Zustand seien. Ihr Verhalten zu Hause und auf der Straße wäre 'normal'. Aggressives Verhalten sowie Selbstgespräche würden verneint. Einnahme von Medikamenten erfolge wie verordnet, kein Alkoholkonsum. Gröbere Schlaflosigkeit werde verneint. KLINISCHER BEFUND: derzeit ohne Anzeichen einer Psychose. Der Zustand einer soliden psychosozialen Remission, bedingt durch regelmäßige Medikamenteneinnahme, bleibe erhalten. THERAPIE: idem. KONTROLLE: In diesem Krankenhaus in einem Monat, nach Bedarf auch früher."
Den "obzitierten" Bescheid der BH habe der Beschwerdeführer persönlich am 9. April 2004 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad übernommen.
(Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Juli 2002 bei der BH (neuerlich) einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "privat". Diesem Antrag wurde mit obgenanntem Bescheid der BH vom 19. Februar 2003 nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid die Berufung vom 3. März 2003.)
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass zur rechtlichen Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers zunächst die einwandfreie Feststellung eines entscheidungswesentlichen Sachverhaltes notwendig wäre, die jedoch auf Grund aufgetretener Unklarheiten über seine Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) nicht getroffen werden könne. Da auf Grund der Aktenlage begründete Zweifel sowohl über das Vorhandensein als auch über das Fehlen seiner Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) obwalteten, habe die belangte Behörde mit Schreiben vom 11. Mai 2004 zunächst den Beschwerdevertreter zur Urkundenvorlage und Stellungnahme diesbezüglich aufgefordert, wobei dieses Schreiben ihm (dem Beschwerdevertreter) am 11. Mai 2004 zugestellt worden sei. Sein am 18. Mai 2004 eingegangenes Antwortschreiben sei der Klärung der zu beurteilenden Fragen in keiner Weise dienlich gewesen, und es seien die geforderten Nachweise nicht erbracht worden. Eine ausreichend informative Stellungnahme hinsichtlich der anstehenden Rechts- und Beweisfragen sei nicht erfolgt.
Es sei daher zusätzlich der den Beschwerdeführer betreffende Verwaltungsakt der Pensionsversicherungsanstalt beigeschafft und eingesehen worden. Der Inhalt der in diesem Akt enthaltenen Gutachten habe bereits vorhandene Zweifel der belangten Behörde an seiner Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) zusätzlich verstärkt.
Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner - "hier nicht näher zu bezeichnenden" - Geisteskrankheit(en) zunächst Kinderzuschuss und sodann eine ihm lebenslang zuerkannte Waisenpension nach seinem Vater bezogen, die er auch derzeit noch beziehe. Die Frage nach den Gründen seiner Erwerbsunfähigkeit korreliere mit den Gründen der Behörde, seine Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) zu hinterfragen. Dass er releviere, lebenslang eine Waisenpension - in weiterer Folge auch eine Ausgleichszulage - zu beziehen, woraus sein Unterhalt im Fall seiner Niederlassung (in Österreich) bestritten würde, stehe in direktem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdevertreters, dass der Beschwerdeführer handlungsfähig wäre.
Eine Spruchfassung über den Antrag des Beschwerdeführers (offensichtlich gemeint: auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung) sei gegenwärtig weder in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch in der Sache möglich. Die vorhergehende eindeutige Klärung der Frage seiner gegebenen oder fehlenden Handlungs- und Prozessfähigkeit, allenfalls seiner gesetzlichen Vertretung oder künftigen Sachwalterschaft, durch das zuständige Zivilgericht sei zur Feststellung eines rechtlich relevanten Sachverhaltes und dessen Subsumtion, aber auch für die Erlassung eines Bescheides (gemeint: über die Berufung gegen den Bescheid der BH vom 19. Februar 2003) unverzichtbar.
Die BH sei unter einem mit der Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens und weiteren den Sachverhalt ergänzenden Ermittlungen beauftragt worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer nicht in Österreich lebe, daher die inländische Gerichtsbarkeit (eines österreichischen Zivilgerichtes) nicht gegeben sei und zur Klärung der Prozess- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers kein österreichisches Gericht zuständig sei. Es liege demnach kein Grund für eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens vor.
2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
2.1. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Bestimmungen der §§ 9, 11 und 38 AVG haben folgenden Wortlaut: 2.1. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Bestimmungen der Paragraphen 9, 11 und 38 AVG haben folgenden Wortlaut:
"§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
§ 11. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hiefür zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen. Paragraph 11, Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hiefür zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen.
§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit einer Partei ist somit zufolge des § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt des betreffenden Verfahrensabschnitts in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen und zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 9 AVG E 117, 118 zitierte hg. Judikatur). Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit einer Partei ist somit zufolge des Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt des betreffenden Verfahrensabschnitts in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen und zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 9, AVG E 117, 118 zitierte hg. Judikatur).
2.2. Wenn die Beschwerde meint, dass die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers keine Rolle spiele, weil auch ein Prozessunfähiger eine Niederlassungsbewilligung erreichen könne, so ist zwar richtig, dass auch einem handlungsunfähigen Fremden eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann. Die Wirksamkeit von dessen prozessualen Handlungen setzt jedoch (u.a.) voraus, dass die gesetzlichen Vertretungsvorschriften eingehalten wurden. Sollte dieses Beschwerdevorbringen auf die Bestimmung des § 95 (Abs. 1 und 3) des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, - eine andere Bestimmung über die Handlungsfähigkeit von Fremden ist in diesem Gesetz nicht enthalten - abzielen, wonach minderjährige Fremde unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen handlungsfähig sind oder im eigenen Namen Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen können, so handelt es sich beim Beschwerdeführer zwar um keinen minderjährigen Fremden. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches erscheint es jedoch geboten, § 95 Abs. 3 erster Satz leg. cit. auf Fremde, die nicht als minderjährig zu beurteilen, jedoch auf Grund ihres geistigen Zustandes im Sinn des § 11 AVG als handlungsunfähig anzusehen sind und deswegen eines gesetzlichen Vertreters (Sachwalters) bedürfen, sinngemäß anzuwenden. So ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung des FrG, dass im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verfahrenshandlungen eines Fremden, der die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit eines unter 16jährigen aufweist und im Hinblick darauf eines gesetzlichen Vertreters bedarf, dann rechtswirksam sein sollen, wenn diese Handlungen zum Vorteil des unter 16jährigen gesetzt wurden und sein gesetzlicher Vertreter seine Interessen nicht wahrnehmen konnte. Diese Regelung bezweckt, Fremden, die aufgrund ihrer mangelnden geistigen Reife nicht voll handlungsfähig sind, einen besonderen Schutz angedeihen zu lassen. Es ist nun kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass der Fremdengesetzgeber diesen Schutz erwachsenen Fremden, die auf Grund ihres geistigen Zustandes nicht voll handlungsfähig sind, verweigern wollte. Es erscheint daher zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruches geboten, die genannte Regelung des § 95 Abs. 3 erster Satz FrG auf solche erwachsene Fremde sinngemäß anzuwenden. 2.2. Wenn die Beschwerde meint, dass die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers keine Rolle spiele, weil auch ein Prozessunfähiger eine Niederlassungsbewilligung erreichen könne, so ist zwar richtig, dass auch einem handlungsunfähigen Fremden eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann. Die Wirksamkeit von dessen prozessualen Handlungen setzt jedoch (u.a.) voraus, dass die gesetzlichen Vertretungsvorschriften eingehalten wurden. Sollte dieses Beschwerdevorbringen auf die Bestimmung des Paragraph 95, (Absatz eins, und 3) des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, - eine andere Bestimmung über die Handlungsfähigkeit von Fremden ist in diesem Gesetz nicht enthalten - abzielen, wonach minderjährige Fremde unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen handlungsfähig sind oder im eigenen Namen Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen können, so handelt es sich beim Beschwerdeführer zwar um keinen minderjährigen Fremden. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches erscheint es jedoch geboten, Paragraph 95, Absatz 3, erster Satz leg. cit. auf Fremde, die nicht als minderjährig zu beurteilen, jedoch auf Grund ihres geistigen Zustandes im Sinn des Paragraph 11, AVG als handlungsunfähig anzusehen sind und deswegen eines gesetzlichen Vertreters (Sachwalters) bedürfen, sinngemäß anzuwenden. So ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung des FrG, dass im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verfahrenshandlungen eines Fremden, der die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit eines unter 16jährigen aufweist und im Hinblick darauf eines gesetzlichen Vertreters bedarf, dann rechtswirksam sein sollen, wenn diese Handlungen zum Vorteil des unter 16jährigen gesetzt wurden und sein gesetzlicher Vertreter seine Interessen nicht wahrnehmen konnte. Diese Regelung bezweckt, Fremden, die aufgrund ihrer mangelnden geistigen Reife nicht voll handlungsfähig sind, einen besonderen Schutz angedeihen zu lassen. Es ist nun kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass der Fremdengesetzgeber diesen Schutz erwachsenen Fremden, die auf Grund ihres geistigen Zustandes nicht voll handlungsfähig sind, verweigern wollte. Es erscheint daher zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruches geboten, die genannte Regelung des Paragraph 95, Absatz 3, erster Satz FrG auf solche erwachsene Fremde sinngemäß anzuwenden.
Die von solchen Fremden in einem Verfahren nach dem FrG gesetzten Verfahrenshandlungen sind somit rechtswirksam, wenn sie zu ihrem Vorteil gesetzt wurden und ihre Interessen von einem gesetzlichen Vertreter (Sachwalter) nicht wahrgenommen werden konnten. Eine sinngemäße Anwendung des § 95 Abs. 1 leg. cit. kommt hingegen in einem Verfahren, wie dem gegenständlichen, über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich diese Gesetzesbestimmung nicht auf das 2. Hauptstück des FrG bezieht. Die von solchen Fremden in einem Verfahren nach dem FrG gesetzten Verfahrenshandlungen sind somit rechtswirksam, wenn sie zu ihrem Vorteil gesetzt wurden und ihre Interessen von einem gesetzlichen Vertreter (Sachwalter) nicht wahrgenommen werden konnten. Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 95, Absatz eins, leg. cit. kommt hingegen in einem Verfahren, wie dem gegenständlichen, über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich diese Gesetzesbestimmung nicht auf das 2. Hauptstück des FrG bezieht.
Die sinngemäße Anwendbarkeit des § 95 Abs. 3 erster Satz leg. cit. entbindet die Behörde jedoch nicht davon, auch in Fällen, in denen der Fremde lediglich Prozesshandlungen zu seinen Gunsten gesetzt hat, aber wegen seiner mangelnden oder eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit im Sinn der §§ 9 und 11 AVG handlungsunfähig ist, nach § 11 AVG vorzugehen. Die sinngemäße Anwendbarkeit des Paragraph 95, Absatz 3, erster Satz leg. cit. entbindet die Behörde jedoch nicht davon, auch in Fällen, in denen der Fremde lediglich Prozesshandlungen zu seinen Gunsten gesetzt hat, aber wegen seiner mangelnden oder eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit im Sinn der Paragraphen 9 und 11 AVG handlungsunfähig ist, nach Paragraph 11, AVG vorzugehen.
2.3. Die belangte Behörde hatte somit die Frage der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Vorfrage zu beurteilen (vgl. dazu Walter/Thienel, aaO, § 9 AVG Anm.3); ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1998, 96/19/3033). 2.3. Die belangte Behörde hatte somit die Frage der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Vorfrage zu beurteilen vergleiche dazu Walter/Thienel, aaO, Paragraph 9, AVG Anm.3); ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1998, 96/19/3033).
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304, sind Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht, und sind die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen ("Grundsatz der stärksten Beziehung"). Gemäß § 12 leg. cit. ist die Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut - das ist gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. für eine natürliche Person, die eine fremde Staatsangehörigkeit hat und nicht auch gleichzeitig österreichischer Staatsbürger ist, das Recht des (fremden) Staates, dem sie angehört, sofern es sich bei ihr nicht um einen Flüchtling oder einen diesem gleichzuhaltenden Fremden im Sinn des § 9 Abs. 3 leg. cit. handelt - zu beurteilen. Gemäß § 15 leg. cit. sind die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Entmündigung (nunmehr: Bestellung eines Sachwalters; vgl. dazu etwa Verschraegen in Rummel, ABGB Kommentar, 2. Band/6. Teil3, § 15 IPRG Rz 1) nach dem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen. Gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304, sind Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht, und sind die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen ("Grundsatz der stärksten Beziehung"). Gemäß Paragraph 12, leg. cit. ist die Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut - das ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. für eine natürliche Person, die eine fremde Staatsangehörigkeit hat und nicht auch gleichzeitig österreichischer Staatsbürger ist, das Recht des (fremden) Staates, dem sie angehört, sofern es sich bei ihr nicht um einen Flüchtling oder einen diesem gleichzuhaltenden Fremden im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit. handelt - zu beurteilen. Gemäß Paragraph 15, leg. cit. sind die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Entmündigung (nunmehr: Bestellung eines Sachwalters; vergleiche dazu etwa Verschraegen in Rummel, ABGB Kommentar, 2. Band/6. Teil3, Paragraph 15, IPRG Rz 1) nach dem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen.
Wie bereits dargelegt, ordnet § 11 AVG an, dass, wenn von Amts wegen gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, die Behörde, wenn es die Wichtigkeit der Sache erfordert, die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hiefür zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen kann. Die Veranlassung einer Sachwalterbestellung beim zuständigen Gericht liegt im Ermessen der Behörde, wobei diese (auch) in einem solchen Fall verpflichtet ist, den Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären, auf die sie bei der Übung des Ermessens Bedacht zu nehmen hat (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 37 AVG E 16, 17 zitierte hg. Judikatur), und sie dieses Ermessen im Sinn des Gesetzes zu üben hat. Insbesondere hat sie vor einer Bestellung eines Sachwalters (Kurators) als Vorfrage zu klären, ob der Beteiligte handlungsunfähig ist, d.h., ob er - bezogen auf das betreffende Verwaltungsverfahren - die Tragweite des Verfahrens und außerdem der von ihm gesetzten Verfahrenshandlungen (oder Unterlassungen) zu erkennen vermag und vermochte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0159, mwN). Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen hiezu ein Ermittlungsverfahren zu führen und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Dazu sei bemerkt, dass der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (vgl. dazu die §§ 243 ff Außerstreitgesetz in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 111/2003 geltenden Fassung) konstitutiv wirkt und nicht zurückwirkt und die Behörde nicht davon enthebt, bei begründeten Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit der Partei, bezogen auf die Verfahrenszeiträume vor der Sachwalterbestellung, das Vorliegen der Handlungs- und Prozessfähigkeit zu prüfen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0365, und vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/09/0019, mwN). Wie bereits dargelegt, ordnet Paragraph 11, AVG an, dass, wenn von Amts wegen gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, die Behörde, wenn es die Wichtigkeit der Sache erfordert, die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hiefür zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen kann. Die Veranlassung einer Sachwalterbestellung beim zuständigen Gericht liegt im Ermessen der Behörde, wobei diese (auch) in einem solchen Fall verpflichtet ist, den Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären, auf die sie bei der Übung des Ermessens Bedacht zu nehmen hat vergleiche etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu Paragraph 37, AVG E 16, 17 zitierte hg. Judikatur), und sie dieses Ermessen im Sinn des Gesetzes zu üben hat. Insbesondere hat sie vor einer Bestellung eines Sachwalters (Kurators) als Vorfrage zu klären, ob der Beteiligte handlungsunfähig ist, d.h., ob er - bezogen auf das betreffende Verwaltungsverfahren - die Tragweite des Verfahrens und außerdem der von ihm gesetzten Verfahrenshandlungen (oder Unterlassungen) zu erkennen vermag und vermochte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0159, mwN). Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen hiezu ein Ermittlungsverfahren zu führen und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Dazu sei bemerkt, dass der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters vergleiche dazu die Paragraphen 243, ff Außerstreitgesetz in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, geltenden Fassung) konstitutiv wirkt und nicht zurückwirkt und die Behörde nicht davon enthebt, bei begründeten Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit der Partei, bezogen auf die Verfahrenszeiträume vor der Sachwalterbestellung, das Vorliegen der Handlungs- und Prozessfähigkeit zu prüfen vergleiche in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0365, und vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/09/0019, mwN).
2.4. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf einen Facharztbericht des Neuropsychiatrischen Krankenhauses in Kofin vom 20. Februar 2002 und den Inhalt von in einem näher bezeichneten Pensionsakt enthaltenen Gutachten aus, dass starke Zweifel am Vorliegen der Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) des Beschwerdeführers bestünden und die eindeutige Klärung dieser Frage für das weitere Verwaltungsverfahren unver