TE Bvwg Beschluss 2020/4/27 W173 2213023-1

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Entscheidungsdatum

27.04.2020

Norm

APG §15
AVG §38
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W173 2213023-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Frau XXXX , diese vertreten durch Lippisch.Neumann.Hammerschlag.Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) vom 14.11.2018, Zl XXXX , beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zahl W201 2213025-1 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 14.11.2018 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge belangte Behörde) fest, dass XXXX (in der Folge BF), vertreten durch Frau XXXX , nach seinem am 11.5.2018 verstorbenen Vater, Herrn Inspektor XXXX , vom 1.6.2018 an als Halbwaise bis zum Ende des Monats, in dem er das 18.Lebensjahr vollende, damit bis 31.12.2028, eine Waisenpension von monatlich brutto ? 333,29 gebühre. Für den Zeitraum 12.5.2018 bis 31.5.2018 gelange ein Betrag von brutto ? 222,18 zur Auszahlung.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Es werde rechtswidrig ein 13,8%-iger Abschlag der fiktiven Pension des verstorbenen Vaters vorgenommen, da der Vater vor dem Regelpensionsalter von 65 Jahren verstorben sei. Es sei ein Dividend gemäß § 6 Abs. 2 letzter Absatz APG von 469 statt (richtig:) 476 herangezogen worden. Eine Zusammenrechnung der nach den Bestimmungen der §§ 5 und 6 berechneten Pensionen zur Ermittlung der fiktiven Pension als Bemessungsgrundlage sei unterblieben.

Die belangte Behörde verkenne den Regelungszweck der Bestimmung des § 7 iVm § 5 Abs. 2 APG und § 6 APG. Zum Todeszeitpunkt habe der versicherte Vater noch keinen Pensionsanspruch gehabt. Die Bemessungsgrundlage der Waisenpension sei vor dem Hintergrund berechnet worden, als habe der versicherte Vater vorzeitig die Pension angetreten. Diese Vorgangsweise sei nicht mit dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Waisenpenison vereinbar.

Eine Kürzung der Alterspension nach § 5 Abs. 2 APG bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension sei unzulässig. Die Regelungen des APG sollten insgesamt einen Anreiz für den späteren Pensionsantritt schaffen und damit denjenigen bestrafen, der die vorzeitige Pensionierung wähle. Dieser Gesetzeszweck rechtfertige nicht die Minderung der Waisenpension für den Fall, dass der Vater vor dem Regelpensionsalter verstrebe. Abschläge seien bei früherem Pensionsantritt vorzunehmen. Der Verstorbene habe jedoch die Pension nicht angetreten. Vielmehr sei er vor dem Regelpensionsalter verstorben. Es handle sich um keinen Fall des § 5 Abs. 2 APG.

Die Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 APG und § 6 Abs. 1 letzter Absatz APG würde bei Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhalts dem primären Zweck der Hinterbliebenenpension zuwiderlaufen, nämlich eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung zu sichern. Vielmehr betrage die Waisenrente des BF ab dem 1.6.2018 monatlich ? 587,78 und im Rumpfmonat Mai ? 379,21.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Ausmaß der Waisenpension des BF auseinanderzusetzen. Diese richtet sich gemäß § 266 ASVG nach der gemäß § 264 Abs. 1 ASVG ermittelten Witwenpension. Somit ist zunächst die Witwenpension gemäß § 264 Abs. 1 zu ermitteln.

Gegen den in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2018 wurde Beschwerde durch die Witwe, Frau XXXX , erhoben. Dieses Beschwerdeverfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W201 2213025-1 protokolliert und der Gerichtabteilung W201 zugeteilt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist nach wie vor anhängig.

Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu W201 2213025-1 eine Vorfrage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren darstellt, ist diese und allenfalls jene des VwGH abzuwarten.

Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.

Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2213023.1.00

Im RIS seit

09.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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