Der Landeshauptmann von Kärnten hat mit Bescheid vom 21. Juni 1950 gemäss §§ 43a, 52 und 58 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle, BGBl. Nr. 122/1949, und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung der Besitzerin KE n Z als Entschädigung für die anlässlich der amtlichen Feststellung der ansteckenden Schweinelähmung in ihrem Gehöft über behördliche Anordnung getöteten Schweine einen Betrag von 18.295 S 50 g zuerkannt. Dagegen hat die Finanzprokuratur nam... mehr lesen...
Index: Veterinärwesen10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren63/06 Dienstrechtsverfahren
Norm: AVG §66 Abs4AVG §68 Abs1AVG §69 Abs1BAO §289 implizitBAO §303 Abs1 litb implizitDVG 1958 §14 implizitVwGG §45 Abs1 implizit
Rechtssatz: Die Berufungsbehörde hat kein Abänderungsrecht hinsichtlich der unangefochten gebliebenen trennbaren Teile eines Bescheides. E... mehr lesen...