RS Vwgh 1988/3/14 88/10/0024

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Veröffentlicht am 14.03.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Behauptung, der Mängelbehebungsauftrag des VwGH (Auftrag, die vom VfGH abgetretene Beschwerde durch Vorlage von zwei Ausfertigungen zu ergänzen) habe in der hier maßgeblichen Hinsicht mit der Praxis dieses Gerichtshofes, aber auch mit dem Gesetz nicht in Einklang gestanden, zeigt keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs 1 VwGG, sei es nach Z 4, sei es nach einem anderen Tatbestand dieser Gesetzesstelle, auf. Der Verbesserungsauftrag war eindeutig formuliert (er konnte also nicht iSd Antragstellers dahin verstanden werden, der "ergänzende Schriftsatz" müsse in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden, nicht die Beschwerde an den VfGH).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100024.X03

Im RIS seit

12.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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