RS Vwgh 1988/2/16 88/14/0021

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39 Abs1 Z1;
VwGG §39 Abs2 Z3;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG setzt voraus, dass im Verfahren vor dem VwGH den VORSCHRIFTEN über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde. Den VORSCHRIFTEN über das Parteiengehör wurde aber bei einem Antrag gem § 39 Abs 1 Z 1 VwGG auf Durchführung einer Verhandlung nur dann nicht entsprochen, wenn einem solchen Antrag zu UNRECHT nicht stattgegeben wurde. Sah der VwGH gem § 39 Abs 2 Z 6 VwGG von einer beantragten Verhandlung ab, dann kann einem Wiederaufnahmeantrag wegen unterbliebener Verhandlung nur dann Erfolg beschieden sein, wenn der Antragsteller konkret aufzeigen kann, dass die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem VwGH vorgelegenen Akten des Verwaltungsverfahrens NICHT erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140021.X01

Im RIS seit

29.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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