Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §24 Abs2;VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992180294.X01 Im RIS seit 04.09.1992 mehr lesen...
Mit hg. Verfügung vom 24. April 1992 wurde dem zur Verfahrenshilfe bestellten Vertreter des Beschwerdeführers die von diesem erhobene (einfach eingebrachte) Beschwerde zur Behebung verschiedener, konkret angeführter Mängel binnen drei Wochen zurückgestellt. Unter anderem wurde aufgetragen, weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde für die belangte Behörde und die Wiener Landesregierung beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Vertrete... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs2;
Rechtssatz: Einem Verbesserungsauftrag ist nicht entsprochen, wenn zwar die verbesserte ursprüngliche Beschwerde, nicht aber weitere Ausfertigungen derselben vorgelegt werden, und die bei der Wiedervorlage angeschlossene Kopie des angefochtenen Bescheides nicht alle, sondern nur die "ungeraden" Seiten enthält. Schlagworte ... mehr lesen...
Das Finanzamt für den IX., XVIII. und XIX. Bezirk in Wien hat den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 24. März 1992 erlassen, welcher dem Beschwerdeführer am Tage nach der Postaufgabe seiner Säumnisbeschwerde zugestellt wurde. Eine Abschrift dieses Bescheides wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen, weil die Nachholung des versäumten Bescheides vor Beg... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs2;VwGG §55 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/16/0098 B 12. Oktober 1989 RS 2 Stammrechtssatz Für den Anspruch des Bf auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach allfälliger Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahren... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0197/68 B 22. November 1968 VwSlg 3815 F/1968; RS 2 Stammrechtssatz Eine Säumnisbeschwerde ist nach § 33 Abs 1 VwGG und nicht nach § 36 Abs 2 VwGG einzustellen, wenn der versäumte Bescheid nach Einbringung der Beschwerde, aber vor der Einleitung des Vorverfahrens zugestellt wurde. ... mehr lesen...
Mit Verfügung vom 1. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Juni 1992, B 485/92, nach Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde wie folgt zu ergänzen: "1) Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen ( § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). 2) Es sind die Gründe: , auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, a... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992180283.X01 Im RIS seit 30.07.1992 mehr lesen...
Die gegenständliche, am 3. März 1992 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wurde darauf gestützt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Mai 1991 abgewiesen worden sei und daß die belangte Behörde über die dagegen vom Beschwerdeführer am 22. Mai 1991 erhobene Berufung noch nicht entschieden habe. Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belang... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Richterin des Landesgerichtes X in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Y, mit denen a) der Antrag der Beschwerdeführerin für die Zeit des 2. und 3. Lebensjahres ihres am 11. März 1991 geborenen Sohnes eine Teilbelastung im Ausmaß der Hälfte bzw. von höchste... mehr lesen...
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wurde am 19. März 1992 zur Post gegeben, wobei kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung unzulässig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, daß die belangte Behörde über die von ihm am 25. April 1991 erhobene Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 27. Februar 1991, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigen... mehr lesen...
Die gegenständliche, am 6. März 1992 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wurde darauf gestützt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. April 1991 abgewiesen worden sei und daß die belangte Behörde über die dagegen vom Beschwerdeführer am 22. Mai 1991 erhobene Berufung noch nicht entschieden habe. Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die bel... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Brigadier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zusammenhang mit einer Änderung der Geschäftseinteilung bei der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der XY abberufen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, auf Grund derer das Vorverfahren gemäß § 36 VwGG eingeleitet wurde. Mit der im Rahmen der hiefür gesetzten Fr... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §47;VwGG §56;VwGG §58;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1991120279.X01 Im RIS seit 29.07.1992 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AsylG 1968 §1;AVG §63 Abs4;VwGG §27;VwGG §33 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992010351.X01 Im RIS seit 29.07.1992 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §47;VwGG §58;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992120082.X01 Im RIS seit 29.07.1992 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs1;VwGG §27;VwGG §33 Abs1;VwGG §42 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1992/07/29 92/01/0202 1 Stammrechtssatz Durch die Zurücknahme der Berufung fällt die Grundlage für eine Sachentscheidung iSd § 42 Abs 4 VwGG weg. Die Säumnisbeschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen.... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Zurücknahme der Berufung fällt die Grundlage für eine Sachentscheidung iSd § 42 Abs 4 VwGG weg. Die Säumnisbeschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen. Im RIS seit 29.07.1992 mehr lesen...
Mit Verfügung vom 22. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom VfGH mit Beschluß vom 24. Februar 1992, B 448/91, nach Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde wie folgt zu ergänzen: "1) Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen ( § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). 2) Es sind die Gründe: , auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte Mängelbehebung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992180254.X01 Im RIS seit 20.07.1992 mehr lesen...
Mit hg. Verfügung vom 22. April 1992, Zl. 92/01/0343-5 wurde die vom zunächst unvertretenen Beschwerdeführer am 18. März 1992 erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von insgesamt vier Mängeln zurückgestellt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich aufgetragen, die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist entsprach der B... mehr lesen...
Die gegenständliche, am 4. März 1992 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wurde darauf gestützt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 31. Jänner 1991 abgewiesen worden sei und daß die belangte Behörde über die dagegen vom Beschwerdeführer am 6. März 1991 erhobene Berufung noch nicht entschieden habe. Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte... mehr lesen...
Mit seiner ausdrücklich auf Art. 132 B-VG und § 27 VwGG gestützten Säumnisbeschwerde vom 11. März 1992 macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über seine am 21. Dezember 1991 erhobene Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 27. November 1990, Zl. FrA-2506/1990, geltend. Aus den dazu von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im Rahmen e... mehr lesen...
Mit seiner ausdrücklich auf Art. 132 B-VG und § 27 VwGG gestützten Säumnisbeschwerde vom 11. März 1992 macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über seine am 24. März 1991 erhobene Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. Jänner 1991, Zl. FrA-3681/1990, geltend. Aus den dazu von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im Rahmen einer... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs4;VwGG §27;VwGG §33 Abs1;
Rechtssatz: Durch die Zurückziehung einer Berufung wird einer wegen Nichtentscheidung der Berufungsbehörde erhobenen Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, setzt sie doch eine aufrechte Berufung voraus, über die der VwGH anstelle der Berufungsbehörde entscheiden könnte. Schlagworte Säum... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte Mängelbehebung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992010343.X01 Im RIS seit 08.07.1992 mehr lesen...
Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei gemäß § 46 Abs. 1 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Bei einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Mängelbehebungs... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs2;VwGG §46 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/07/0049 B VS 21. Juni 1988 VwSlg 12742 A/1988 RS 1 Stammrechtssatz Bei einem gem § 34 Abs 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag wird die Frist zur Verbesserung nicht nur dann versäumt, wenn jenem Auftrag innerhalb der Frist überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn ihm nur unvollständig (mangel... mehr lesen...
Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei gemäß § 46 Abs. 1 VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Bei einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Mängelbehebung... mehr lesen...
Mit seiner ausdrücklich auf Art. 132 B-VG und § 27 VwGG gestützten Säumnisbeschwerde vom 10. Februar 1992 (Postaufgabe 13.2.1992) macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über seine am 7. Jänner 1991 erhobene Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. Dezember 1990, Zl. FrA-5135/90, geltend. Aus den dazu von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß de... mehr lesen...