TE Vwgh Beschluss 1996/3/19 95/11/0334

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des F in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. September 1995, Zl. 11-39 Je 1-95, betreffend Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Graz amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie teilte darin auch mit, daß der Beschwerdeführer nunmehr der Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung Folge geleistet habe.

In seiner Stellungnahme vom 5. März 1996 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, daß er sich am 27. November 1995 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen habe, welche für den Beschwerdeführer "positiv ausgefallen" sei. Das Verkehrsamt habe ihm erneut die Lenkerberechtigung erteilt bzw. habe der Beschwerdeführer "einen neuen Führerschein" erhalten. Da er nunmehr wieder über eine Lenkerberechtigung verfüge, sei der Behörde insofern Recht zu geben, als das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde im Hauptpunkt weggefallen sei. Allerdings werde das von der belangten Behörde in der Gegenschrift gestellte Kostenbegehren bestritten, hingegen seien dem Beschwerdeführer die Kosten zu ersetzen.

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer nach Einbringung der Beschwerde einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat.

Unter Hinweis darauf, daß ihm das Verkehrsamt nun die Lenkerberechtigung wieder erteilt habe und er einen "neuen Führerschein" besitze, hat der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 5. März 1996 selbst erklärt, daß sein Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde weggefallen ist. Das führt dazu, daß die Beschwerde, wenn auch nicht durch formelle Klaglosstellung des Beschwerdeführers, gegenstandslos geworden ist (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Mai 1988, Zl. 88/11/0012, u.a.).

Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war somit

gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Da jedoch - wie erwähnt - keine Klaglosstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliegt, sind entgegen der Auffassung beider Parteien die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzes nicht gegeben. Es kommt vielmehr ausschließlich § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei die ihr vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, den hg. Beschluß vom 30. Jänner 1996, Zl. 94/11/0268, u.v.a.).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110334.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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