TE Vwgh Beschluss 1996/2/20 95/08/0204

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der K GmbH in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Kündigungsverfahren gemäß § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: J), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.730,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der am 6. November 1947 geborene Mitbeteiligte gehört nach dem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. November 1993 ab 14. Oktober 1993 zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Am 24. November 1993 beantragte die beschwerdeführende Partei beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland die nachträgliche Zustimmung zu der am 5. November 1993 für den 15. Februar 1994 ausgesprochenen Kündigung des Mitbeteiligten. In eventu stellte sie einen Antrag auf Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung.

Mit Bescheid vom 7. Juni 1994 versagte die Behörde erster Instanz die nachträgliche Zustimmung zu der am 5. November 1993 zum 15. Februar 1994 ausgesprochenen Kündigung und erteilte auch keine Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diese Entscheidung am 12. Juli 1994 Berufung.

Da die beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichtete Berufungskommission über die Berufung nicht entschied, erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 10. Juli 1995 eine beim Verwaltungsgerichtshof am 17. Juli 1995 eingelangte Säumnisbeschwerde.

Nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens leitete der Verwaltungsgerichtshof über die Säumnisbeschwerde am 12. Oktober 1995 das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde wurde mit der bei ihr am 12. Jänner 1996 eingelangten Verfügung gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

Mit Schreiben vom 16. Jänner 1996 teilt die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß der versäumte Bescheid mit Datum 9. September 1995 der beschwerdeführenden Partei gegenüber bereits am 7. November 1995 erlassen worden sei. Eine Ausfertigung dieses Bescheides sowie eine Kopie des Rückscheines waren diesem Schreiben angeschlossen.

Wird - wie im vorliegenden Fall - der versäumte Bescheid nach Einbringung der Säumnisbeschwerde, aber vor Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens zugestellt, so ist das Verfahren nicht nach § 36 Abs. 2 letzter Satz, sondern nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. z.B. den Beschluß vom 27. Februar 1992, Zl. 91/17/0201, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Für den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach allfälliger Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde. Dem Beschwerdeführer gebührt in diesem Fall - ebenso wie in den Fällen des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand lediglich die Hälfte des normalen, durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages (vgl. auch dazu den bereits genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes).

Stempelgebührenersatz konnte nur für drei Beschwerdeausfertigungen und eine Beilage zuerkannt werden.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080204.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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