Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung gemäß § 28 Abs 1 Z 4 und 6 VwGG zu ergänzen, außer dem ergänzendem Schriftsatz eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beizubringen und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. ... mehr lesen...
Am 30. Jänner 1992 erhob der Beschwerdeführer gegen den im Spruch: dieses Beschlusses angeführten Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei er gleichzeitig um die Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang einschließlich Beistellung eines Rechtsanwaltes ersuchte. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe gewährt, worauf der Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltsk... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §24 Abs2;VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs2;VwGG §61;
Rechtssatz: Als Zurückziehung iSd § 34 Abs 2 VwGG gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird (Hinweis B 14.10.1991, 91/15/0060). Ein Mangel liegt auch vor, wenn der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt die "ursprüngliche" (von der Partei selbst eingebrachte) Beschwer... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte Frist European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992150163.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift dargelegt und durch Vorlage der Verwaltungsakten nachgewiesen, daß das Finanzamt über die Berufung gegen den oben erwähnten Bescheid (Zl. EW-AZ 020-2-1105/8) mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Jänner 1990, Zl. 20-2-1105, zugestellt am selben Tag, entschieden hat, ohne daß innerhalb der gesetzlichen Frist ein Antrag der Berufungswerberin auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung gestellt worden wäre. Der Bes... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs7;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992140096.X01 Im RIS seit 17.11.1992 mehr lesen...
Die Einschreiter berufen sich in vorliegender Beschwerde auf die von ihnen als Miteigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes dem Hausverwalter H erteilte Vollmacht, welcher seinerseits durch die oben bezeichneten Rechtsanwälte vertreten werde. Letztere haben sich auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen. Mit Verfügung vom 22. September 1992 wurden die Einschreiter zu Handen der genannten Rechtsanwälte aufgefordert, die von ihnen dem Hausverwalter erteilte Bevollmächtigung na... mehr lesen...
Mit hg. Verfügung vom 6. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer - unter anderem - aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der (zweifach) an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§ 29 VwGG). Der Beschwerdeführer legte daraufhin als weitere Ausfertigung der Beschwerde lediglich einen entsprechenden, jedoch nicht unterfertigten Schriftsatz vor.... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1990/12/11 90/14/0220 1 Stammrechtssatz Unter einer Ausfertigung kann nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden. Da eine Ablichtung eines dreifach zu erstattenden Schriftsatzes nicht einmal in Fotokopie mit der Unterschrift des Rechtsvertreters des Bf versehen ist, ... mehr lesen...
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluß vom 31. Mai 1990, Zl. 90/09/0040, und die darin zitierte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten P... mehr lesen...
Mit hg. Verfügung vom 6. April 1992, Zl. 92/05/0022-4, wurde die vorliegende Säumnisbeschwerde der belangten Behörde mit dem Auftrag zugestellt, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Innerhalb der gesetzten... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §27;VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs7;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992050022.X01 Im RIS seit 10.11.1992 mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §73 Abs2;B-VG Art130 Abs1;VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs1;VwGG §42 Abs1;VwGG §42 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/27 90/03/0097 7 Stammrechtssatz Ist die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides für die Rechtsstellung eines Bf bedeutungslos geworden, so bedarf es dementsprechend auch kei... mehr lesen...
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die im hg. Beschluß vom 23. September 1992, Zl. 92/01/0046, enthaltene, die - allerdings für einen kalendermäßig anders bestimmten Zeitraum angeordnete - Vollstreckung derselben über den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe betreffende ausführliche Sachverhaltsdarstellung verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde infolge des durch den Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1991 eingetretene... mehr lesen...
Mit hg. Verfügung vom 21. September 1992, Zl. 92/01/0746-5, wurde der Beschwerdeführer zu Handen seiner Verfahrenshelferin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, insgesamt acht, seiner Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zitierte Verfügung verwiesen. Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte die Verfahrenshelferin des Beschwerdeführers einen "ergänzenden Schriftsatz" ein, worin unter anderem mitgeteilt wird, daß insb... mehr lesen...
Mit dem hg. Beschluß vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0343-10, wurde das Verfahren über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30. Jänner 1992 gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer einem ihm mit hg. Beschluß vom 22. April 1992, Zl. 92/01/0343-5, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag nur teilweise entsprochen hatte. Der Mängelbehebungsauftrag war dem Verfahr... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof27/01 Rechtsanwälte
Norm: DSt Rechtsanwälte 1872;VwGG §33 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992010087.X01 Im RIS seit 21.02.2001 mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art131 Abs1;VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/01/0872
Rechtssatz: Das Gesetz sieht gegen Entscheidungen des VwGH kein weiteres Rechtsmittel vor. Eine Beschwerde, die sich gegen einen Einstellungsbeschluß des VwGH richtet, ist daher gemäß ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AsylG 1991;VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs2;
Rechtssatz: Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte der Verfahrenshelfer einen "ergänzenden Schriftsatz" ein, worin ua mitgeteilt wird, daß insbesondere den erteilten Aufträgen, den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie den Beschwerdepunkt anzugeben und ein bestimmtes Begeh... mehr lesen...
Mit Verfügungen vom 16. September 1992 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, je eine weitere Ausfertigung der - zweifach eingebrachten - Beschwerden für die Salzburger Landesregierung beizubringen. Zur Mängelbehebung wurde eine Frist von einer Woche bestimmt. Innerhalb dieser Frist legte der Beschwerdeführer als weitere Ausfertigungen der Beschwerden lediglich nicht unterfertigte Beschwerdeschriftsätze vor. Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften... mehr lesen...
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Beschluß vom 24. Juni 1992, B 744/92, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit hg. Verfügung vom 7. September 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerde zur Mängelbehebung in insgesamt vier Punkten zurückgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Verfüg... mehr lesen...
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Beschluß vom 24. Juni 1992, B 747/92, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit hg. Verfügung vom 31. August 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerde zur Mängelbehebung in insgesamt fünf Punkten zurückgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Verf... mehr lesen...
Index: L65508 Fischerei Vorarlberg10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: BodenseefischereiG Vlbg 1976;VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs2; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/13/0196 B 22. März 1993
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992030193.X01 Im RIS seit 07.03.2002 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §24 Abs1;VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/03/0207
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte Frist European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992030206.X01 Im RIS seit 03.04.2001 mehr lesen...
Mit hg. Verfügung vom 14. August 1992 wurde dem zur Verfahrenshilfe bestellten Vertreter des Beschwerdeführers die von diesem erhobene Beschwerde zur Behebung verschiedener, konkret angeführter Mängel binnen drei Wochen zurückgestellt. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 4. September 1992 zugestellt; die gesetzte Frist ist somit am 25. September 1992 abgelaufen. Erst am 26. September 1992 gab der Vertreter des Beschwerdeführers zur Behebung d... mehr lesen...
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 1992 wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 22. Juni 1992, B 659/92, nach Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde dahin zu ergänzen, daß die Gründe: , auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) und überdies - außer dem ergänzenden Schriftsatz -... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020235.X01 Im RIS seit 21.10.1992 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §29;VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020256.X01 Im RIS seit 21.10.1992 mehr lesen...
Mit der dem Vertreter des Beschwerdeführers am 14. September 1992 zugestellten Verfügung vom 3. September 1992 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, die vom Verfassungsgerichtshof abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4, 5 und 6, Abs. 2 VwGG zu ergänzen, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und außer diesem eine weitere Ausfertigung der urspr... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS Schlagworte Mängelbehebung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992150151.X01 Im RIS seit 19.10.1992 mehr lesen...